In puncto Kündigungsschutz darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während eines Zeitraums von bis zu 26 Wochen ab dem Tag des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit weder eine Kündigung noch eine Einladung zum Vorgespräch zukommen lassen - auch nicht, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt -, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist seinen Informationspflichten immer und auch während der Verlängerungen der krankheitsbedingten Abwesenheit nachgekommen.
Die Höchstdauer des Kündigungsschutzes von 26 Wochen, die ab Eintreten der Arbeitsunfähigkeit läuft, wird selbst bei Erlöschen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung beibehalten, vorausgesetzt jedoch, dass der Arbeitnehmer binnen 40 Tagen Widerspruch gegen den Beschluss der CNS, welcher dem Erlöschen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zugrunde liegt, einlegt.
In diesem Fall ist der Arbeitnehmer weiterhin während 26 Wochen vor einer Kündigung geschützt, dies solange kein rechtskräftiger Beschluss vom Vorstand der CNS oder vom Schiedsgericht (erste Instanz) oder vom Obersten Schiedsgericht (Berufungsinstanz) vorliegt, mit dem der ablehnende Beschluss bestätigt wird.
Ein Arbeitnehmer, der keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Beschluss der CNS eingelegt hat, ist bei Ablauf der 40-tägigen Widerspruchsfrist, welche ab Zustellung des Beschlusses der CNS läuft, nicht mehr vor einer Kündigung geschützt, selbst wenn dieser Zeitpunkt noch in dem 26-wöchigen Schutzzeitraum liegt.
Legt der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den ablehnenden Beschluss ein, setzt die CNS den Arbeitgeber davon in Kenntnis und dieser kann sich jederzeit an die CNS wenden, um sich über das Datum der Zustellung des ablehnenden Beschlusses an den Versicherten zu informieren, ab welchem die Widerspruchsfrist lief.