Der Sporturlaub kann von Leistungssportlern, ihren Betreuern, Schieds- und Linienrichtern sowie technischen und administrativen Führungskräften in Anspruch genommen werden.
Um in den Genuss des Sporturlaubs zu gelangen:
- müssen die Leistungssportler sowie die Schieds- und Linienrichter als Nicht-Berufssportler eine Lizenz von einem anerkannten nationalen Sportverband besitzen und gemäß den Verordnungen des Internationalen Olympischen Komitees oder des zuständigen internationalen Verbands qualifiziert sein;
- müssen die Führungskräfte beim Nationalen Olympischen Komitee (COSL) oder bei einem anerkannten Verband eine ehrenamtliche Funktion ausüben (aufgrund der Satzung des Verbands, dem sie angehören, oder in Ausführung einer zu diesem Zweck bestimmten Sonderdelegation).