Festangestellte von Zeitarbeitsunternehmen

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr seit dem 31. Dezember 2016 (Artikel 13.2)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 13)

Gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Zeitarbeitsfirmen, die im Großherzogtum Luxemburg tätig sind.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Gilt für Festangestellte, die im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg tätig sind. Gilt auch für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer.

Vergütung

Löhne und Gehälter (Artikel 7)

Ein Verpflegungsscheck im Wert von 8,40 Euro wird für jeden tatsächlichen Arbeitstag erteilt. Für freie Tage (gesetzlicher Urlaub, Sonderurlaub, Mutterschaftsurlaub, Elternzeit usw.), Arbeitsunfähigkeit, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder Kündigungsfristen, in denen nicht gearbeitet wurde, werden keine Verpflegungsschecks verteilt. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Verpflegungsschecks an Tagen, an denen der Arbeitgeber bereits für die Verpflegung des Arbeitnehmers gesorgt und bezahlt hat (z. B. Geschäftsessen, ...)

Zeitzuschläge (Artikel 7.1)

Zeitzuschlag

Prozentsatz des Lohnzuschlags gemäß Berechnungsgrundlage

Überstunden (Überschreitung von 40 Wochenstunden)

50 %

Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr)

15 %

Sonntagsarbeit

70 %

Feiertagsarbeit

100 %

Bei Bedarf können die verschiedenen Zulagen kumuliert werden.

Garantierter Anstieg (Artikel 7.2)

Dienstaltersstufe

Dienstjahre

Garantierter Mindestanstieg

Koeffizient aufgrund des garantierten Mindestanstiegs*

E0

Einstellung (Anfangslohn/Anfangsgehalt, Index 100)

Einstiegslohn/-gehalt (Ind. 100)

100,00

E1

Nach 1 Dienstjahr

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

100,00

E2

Nach 2 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

103,00

E3

Nach 3 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

104,34

E4

Nach 4 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

105,70

E5

Nach 5 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

107,07

E6

Nach 6 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

108,14

E7

Nach 7 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

109,22

E8

Nach 8 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

110,31

E9

Nach 9 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

111,42

E10

Nach 10 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

112,53

E11

Nach 11 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

113,21

E12

Nach 12 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

113,89

E13

Nach 13 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

114,57

E14

Nach 14 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

115,26

E15

Nach 15 Dienstjahren

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

115,95

Und so weiter, auf der Grundlage eines Mindestanstiegs von 0,6 % pro Jahr

+0 % in Bezug auf den garantierten Lohn in der vorigen Dienstaltersstufe (Ind. 100)

116,64 usw.

 

Prämie, das so genannte „dreizehnte Monatsgehalt“ (Artikel 7.4)

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Prämie, das so genannte „dreizehnte Monatsgehalt“, das wie folgt geregelt ist:

  • Ein Anspruch auf diese Prämie besteht nach Ablauf der Probezeit.
  • Die Höhe der Prämie wird entsprechend der Betriebszugehörigkeit des Betroffenen im Unternehmen festgelegt.
  • Der Referenzbetrag ist das Bruttomonatseinkommen

Individuelles Berechnungssystem

Dienstaltersstufe

Bestehender Anspruch des Arbeitnehmers

E0

Anteil von 30 %

E1

30 %

E2

50 %

E3

75 %

E4

100 %

Die Betriebszugehörigkeit wird ab dem 1. Tag des Monats des Dienstantritts berechnet.

Die Prämie wird allen Festangestellten bezahlt, die bei dem Unternehmen beschäftigt sind, und wird ggf. anteilig zu den Monaten der Präsenz im Laufe des Jahres, spätestens vor Weihnachten, gezahlt, außer in den im Tarifvertrag vorgesehenen Fällen.  

Arbeitszeit

Die normale Arbeitszeit beträgt:

  • 8 Stunden pro Tag und
  • 40 Stunden pro Woche.

Überstunden (Artikel 5): sie sind gesetzlich vorgesehen und geregelt.

Urlaubsanspruch

Zusatzurlaub aufgrund der Betriebszugehörigkeit (Artikel 10.2.1.)

Betriebszugehörigkeit

Anzahl der zusätzlichen freien Tage zum gesetzlichen Urlaub

5 Jahre

1 Tag, d. h. 27 Tage

10 Jahre

2 Tage, d. h. 28 Tage

15 Jahre

3 Tage, d. h. 29 Tage

Bezahlter Sonderurlaub (Artikel 10.2.2)

Festangestellte von Zeitarbeitsunternehmen haben Anspruch auf:

  • ½ Ruhetag am Nachmittag des 24. Dezember
  • ½ Ruhetag am Nachmittag des 31. Dezember

Beschäftigte, die aufgrund dienstlicher Erfordernisse an dem bzw. den betreffenden Datum/Daten nicht dienstfrei nehmen können, haben Anspruch auf einen (zwei) halbe(n) Ausgleichsruhetag(e), der/die bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das ein Anspruch auf den/die halbe(n) Ruhetag(e) besteht, genommen werden muss/müssen.

Kündigung des Vertrags

Ordentliche Kündigung (Artikel 6.2)

Der Arbeitnehmer kann seinen Vertrag unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen kündigen:

Dienstjahre

Kündigungsfrist

5 Jahre

1 Monat

5 bis 10 Jahre

2 Monate

Mehr als 10 Jahre

3 Monate

Auf Wunsch des/der Betroffenen und wenn es die betrieblichen Erfordernisse der Abteilung und des Unternehmens zulassen, kann der Arbeitsvertrag nach Ablauf einer kürzeren als die genannten Kündigungsfristen beendet werden.

Der Arbeitgeber darf den Vertrag nur aus triftigen Gründen kündigen. In diesem Fall gelten folgende Kündigungsfristen:

Dienstjahre

Kündigungsfrist

5 Jahre

2 Monate

5 bis 10 Jahre

4 Monate

Mehr als 10 Jahre

6 Monate

 

Der Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers ordentlich (d. h. ohne Vorliegen einer schweren Verfehlung oder einer Beendigung von Rechts wegen) beendet, zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von:

Dienstjahre

Dem Arbeitnehmer geschuldeter Lohn

5 bis 10 Jahre

1 Monat

10 bis 15 Jahre

2 Monate

15 bis 20 Jahre

3 Monate

20 bis 25 Jahre

6 Monate

25 bis 30 Jahre

9 Monate

Mehr als 30 Jahre

12 Monate

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit (Artikel 4)

Dauer der Probezeit

Kündigungsfrist

2 Wochen

2 Tage

3 Wochen

3 Tage

4 Wochen

4 Tage

1 Monat

15 Tage

2 Monate

15 Tage

3 Monate

15 Tage

4 Monate

16 Tage

5 Monate

20 Tage

6 Monate

24 Tage

Reisen, Verpflegung und Unterkunft

Geschäftsreisen (Artikel 12.3)

Bei Geschäftsreisen mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers auf Verlangen des Arbeitgebers wird dem Arbeitnehmer ein Kilometergeld von 0,40 EUR/km gezahlt.

Das Kilometergeld ist jedoch nur fällig, wenn für die anstehende Geschäftsreise kein Dienstfahrzeug angeboten wird.

Es ist nicht fällig, wenn die Geschäftsreise im Rahmen der Teilnahme an einer Fortbildung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg erfolgt bzw. wenn die Strecke gleich lang oder kürzer als die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und seinem üblichen Arbeitsort ist.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Berufsausbildung (Artikel 12.1)

Die Sozialpartner haben einen Branchenfonds für die Ausbildung eingerichtet, insbesondere zur Finanzierung von Ausbildungsgängen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie haben beschlossen, im Oktober jedes Jahres von Zeitarbeitsfirmen einen Beitrag von 0,6 %, berechnet anhand des für das Jahr vor Einzug des Beitrags ausgewiesenen gesamten Jahresbruttolohns/-gehalts (Festangestellte und Leiharbeitnehmer), einzuziehen. Mit dem Beitrag soll die Ausbildungspflicht von Zeitarbeitsunternehmen finanziert werden. Der Branchenfonds für die Ausbildung kann beschließen, im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf den zu entrichtenden Beitrag einzuziehen.

Über den Zugang zur Bildung entscheidet das Zeitarbeitsunternehmen, wobei die Personalvertreter den Beschäftigten die Teilnahme an Schulungen vorschlagen können, die vom Ausbildungsfonds für erstattungsfähig erklärt wurden, um die finanzielle Förderung in Anspruch nehmen zu können.

Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit der Arbeit fernbleiben, wird eine Rahmenregelung erlassen, deren konkrete Dauer und Durchführungsbestimmungen von der Komplexität der zu besetzenden Stelle und von der Dauer der Unterbrechung der Berufstätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers abhängen.

Der jährliche Tätigkeitsbericht des Ausbildungsfonds wird den Sozialpartnern übermittelt.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Probezeit (Artikel 4)

Der Arbeitsvertrag neu eingestellter Arbeitnehmer kann eine Probezeit vorsehen (Artikel L. 121-5 Arbeitsgesetzbuch). Die Probezeit muss im Arbeitsvertrag bei der Einstellung erwähnt werden, andernfalls ist sie ungültig.

Qualifikationen

Dauer der Probezeit

Sie darf in jedem Fall

nicht kürzer als 2 Wochen sein

Personen, die nicht im Besitz eines CAPT (Zeugnis über fachliche und berufliche Befähigung) oder eines gleichwertigen Zeugnisses sind

3 Monate

Personen im Besitz eines CAPT (oder eines gleichwertigen Zeugnisses)

6 Monate

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