Leiharbeitnehmer von Zeitarbeitsunternehmen

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Gültig vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016, danach stillschweigende Verlängerung um jeweils ein Jahr (Artikel 15.2)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Zeitarbeitsfirmen, die im Großherzogtum Luxemburg tätig sind.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Gilt für Leiharbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg tätig sind. Gilt auch für ins Ausland entsandte Leiharbeitnehmer.

Vergütung

Das Arbeitsentgelt von Leiharbeitnehmern darf nicht unter demjenigen liegen, auf das ein Arbeitnehmer mit derselben oder einer gleichwertigen Qualifikation, der vom entleihenden Unternehmen unter denselben Bedingungen wie ein Festangestellter beschäftigt wird, nach einer Probezeit Anspruch hätte. Falls es keine vergleichbaren Arbeitnehmer gibt, richtet sich die Mindestvergütung nach derjenigen anderer Unternehmen (L. 131-13 Arbeitsgesetzbuch).

Weitere Vergütungsbestandteile

Gesetzliche Feiertage (Artikel 9)

Laut Gesetz sind von der Vergütung ausgenommen:

  • Arbeitnehmer, die durch eigenes Verschulden am letzten Werktag vor dem gesetzlichen Feiertag oder am ersten Werktag danach nicht im Unternehmen gearbeitet haben
  • Arbeitnehmer, die ohne Grund länger als 3 Tage während des Zeitraum von 25 Werktagen vor dem Feiertag dem Arbeitsplatz fernbleiben, auch wenn sie möglicherweise triftige Gründe für ihr Fernbleiben haben

Wenn ein Zeitarbeitsvertrag für einen Entleiher an dem Werktag vor dem gesetzlichen Feiertag endet und dasselbe Zeitarbeitsunternehmen einen neuen Vertrag ab dem nächsten Werktag schließt, ist der Feiertag zu vergüten, wenn der Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher am letzten Werktag arbeitet und vor dem Feiertag sowie am ersten Werktag und danach bei dem Entleiher arbeitet.

Lohnerhöhung (Artikel 10.4)

Lohnerhöhungen für die Stammbelegschaft des Unternehmens während des Einsatzes sind dem Zeitarbeitsunternehmen mitzuteilen und sollten unverzüglich auch auf Leiharbeitnehmer angewandt werden. Gleiches gilt für:

  • Zuschläge für Überstunden
  • Nachtarbeit
  • Sonntagsarbeit
  • Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie beschwerliche, gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeiten.

Arbeitszeit

Die normale Arbeitszeit beträgt

  • 8 Stunden pro Tag und
  • 40 Stunden pro Woche.

Urlaubsanspruch

Leiharbeitnehmer haben ausschließlich Anspruch auf die gesetzlichen Feiertage in dem Land, in dem sie eingesetzt werden.

Leiharbeitnehmer haben für jede Überlassung unabhängig von der Überlassungsdauer Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub. Der Urlaub wird zeitanteilig entsprechend der Überlassungsdauer berechnet.

Kündigung des Vertrags

Durch das Zeitarbeitsunternehmen vor Ablauf der geplanten Vertragslaufzeit (gilt nicht bei Vorliegen schwerwiegender Gründe) (Artikel 13): begründet für den Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Vergütung, die er bis zum Ende des Vertrags bezogen hätte, wobei der Betrag die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist, die hätte eingehalten werden müssen, wenn der Vertrag ohne Befristung geschlossen worden wäre, nicht übersteigen darf.

Durch den Leiharbeitnehmer (Artikel 13): begründet für das Zeitarbeitsunternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des ihm entstandenen Schadens, wobei dieser Betrag die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist, die vom Arbeitnehmer hätte eingehalten werden müssen, wenn der Vertrag ohne Befristung geschlossen worden wäre, nicht übersteigen darf.

Sicherheit und Gesundheitsschutz 

Allgemeine Verpflichtungen von Zeitarbeitsunternehmen (Artikel 8)

Zeitarbeitsunternehmen müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass die verrichteten Arbeiten den fachlichen Kompetenzen von Leiharbeitnehmern entsprechen und kein ungewöhnlich hohes Risiko für ihre Gesundheit und Sicherheit mit sich bringen. Die Verantwortung für die Zahlung der Vergütung des Leiharbeitnehmers sowie die damit verbundenen Steuer- und Sozialabgaben liegt ausschließlich beim Zeitarbeitsunternehmen.

Allgemeine Verpflichtungen des Leiharbeitnehmers (Artikel 8)

Der Leiharbeitnehmer muss zu Vorladungen erscheinen, vom Gesundheitsdienst anberaumte Arzttermine melden, für Schäden aufkommen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, und bestimmte Rechte haben, wie sie auch der Stammbelegschaft zustehen.

Berufsbildung – Branchen-Ausbildungsfonds für Leiharbeitnehmer (Artikel 14.5/Anhang 1)

Die Sozialpartner haben einen Branchenfonds für die Ausbildung eingerichtet, insbesondere zur Finanzierung von Ausbildungsgängen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die Bedingungen für die Arbeitsweise und die Finanzierung dieses Branchen-Ausbildungsfonds für Leiharbeitnehmer sind in Artikel 14.5 des Tarifvertrags geregelt.

Vertrag für Ausbildungen zwischen den Zeitarbeitseinsätzen (Anhang 2)

Die Sozialpartner haben vereinbart, alle möglichen Schritte bei politischen Instanzen zu unternehmen, damit Zeitarbeitsunternehmen - außerhalb der Zeitarbeitseinsätze - Leiharbeitnehmern gemäß den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Bedingungen eine Ausbildung anbieten können.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Einstellung (Artikel 3)

Zeitarbeitsverträge bedürfen der Schriftform und sind den Beschäftigten spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach ihrer Überlassung zu übermitteln.

Unbeschadet des Artikels L. 121-4 Arbeitsgesetzbuch muss der Vertrag folgende Angaben enthalten:

  • Angabe des Grundes, weshalb Leiharbeitnehmer in Anspruch genommen werden
  • Die Dauer der Überlassung
  • Die besonderen Merkmale der zu besetzenden Stelle, wie z. B. die erforderliche Qualifikation, der Einsatzort und die normalen Arbeitszeiten
  • Die Angabe der Vergütung, die ein Arbeitnehmer mit derselben oder einer gleichwertigen Qualifikation im entleihenden Unternehmen erhält, von dem er unter den gleichen Bedingungen wie ein fest angestellter Arbeitnehmer eingestellt wird
  • Wenn er für eine bestimmte Dauer geschlossen wird, das Datum des Vertragsablaufs
  • Wenn er kein Ablaufdatum enthält, die Mindestlaufzeit, für die er geschlossen wird
  • Wenn er geschlossen wird, um einen abwesenden Beschäftigten zu ersetzen, den Namen des abwesenden Beschäftigten
  • Die Dauer der eventuell vorgesehenen Probezeit
  • Ggf. die Klausel über die Verlängerung der Überlassung

Probezeit (Artikel 4)

Der Zeitarbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen, die im Rahmen desselben Vertrags nicht verlängert werden kann und die auch nicht zum Tragen kommt, wenn der Leiharbeitnehmer beim gleichen Entleiher für die gleiche Tätigkeit erneut eingestellt wird.

Dauer der Probezeit (während dieser Probezeit kann jede Partei den Vertrag per Einschreiben (oder persönliche Aushändigung gegen Unterschrift) frist- und entschädigungslos kündigen:

Dauer der Überlassung (Mindestüberlassungsdauer)

Höchstdauer der Probezeit

Höchstens 1 Monat

3 gearbeitete Tage

Zwischen 1 und 2 Monaten

5 gearbeitete Tage

Mehr als 2 Monate

8 gearbeitete Tage

 

Dauer der Überlassung (Artikel 5), Verlängerung und aufeinanderfolgende Überlassungen (Artikel 6 und 7):

  • Überlassungshöchstdauer: 12 Monate für denselben Beschäftigten am gleichen Arbeitsplatz
  • Verlängerbar höchstens 2 Mal (sofern eine Verlängerungsklausel vorgesehen ist)
  • Karenzzeit: bei Ablauf des Zeitarbeitsvertrags darf vor Ablauf eines Zeitraums, der einem Drittel der Vertragslaufzeit einschließlich Verlängerung entspricht, kein neuer Vertrag geschlossen werden. Dieser Zeitraum ist nur in den im Arbeitsgesetzbuch (L. 131-11) genannten Fällen obligatorisch.

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