Verkehrs- und Logistikbranche

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Seit 1. Februar 2010 in Kraft, endet am 31. März 2011.

Die Bestimmungen bleiben auch nach dem Ablaufdatum 31. März 2011 bis zur Unterzeichnung eines neuen Tarifvertrags gültig.

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 

(Artikel 2)

Sachlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg, die auf Rechnung Dritter eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Beförderung von Gütern mittels Kraftfahrzeugen
  • Umzüge und Industrieumzüge
  • Eilzustellung/Express-Kurier
  • Lagerung
  • Charter
  • Logistik.

Persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Fahrpersonal, Reinigungspersonal, Lagerverwalter, Lageristen und Handwerker, die mit einem Vertrag bei einem Unternehmen mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg beschäftigt sind und auf Rechnung Dritter eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Beförderung von Gütern mittels Kraftfahrzeugen
  • Umzüge und Industrieumzüge
  • Eilzustellung/Express-Kurier
  • Lagerung
  • Charter
  • Logistik

Vergütung

Grundsatz (Artikel 12)

Der Lohn muss am Ende des Kalendermonats gezahlt werden.

Variable Lohnbestandteile (Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden) werden zusammen mit dem Grundlohn des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen, die den Anspruch auf diese Zulagen begründen, erbracht werden.

Lohnerhöhung für Fahrer, die erfolgreich eine berufliche Weiterbildung absolviert haben (Artikel 31.1.6.)

Fahrer, die an Kursen teilgenommen und eine Prüfung für die berufliche Weiterbildung bestanden haben, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 44,90 EUR (Index 702,29) pro Monat. Dieser Zuschlag ist an die Entwicklung des Lebenshaltungsindex gebunden.

Dieser Zuschlag steht auch Inhabern eines ausländischen Zeugnisses über den Abschluss einer beruflichen Weiterbildung zu, die vom nationalen Bildungsministerium als gleichwertig anerkannt ist.

Verbot bestimmter Vergütungsformen (Artikel 28)

Fahrer können nicht aufgrund der zurückgelegten Strecke, des Kilometerstands, des Bruttoertrags oder der Menge beförderter Güter vergütet werden, mit Ausnahme der Zulagen, die sich nicht nachteilig auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung auswirken.

Die Dienstaltersstufe Null*, die dem gesetzlichen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer entspricht, steht dem Fahrer der Kategorie VI oder V in den ersten drei Monaten seiner Beschäftigung zu, wenn er in der Kategorie, in der er eingestellt wurde, nicht über eine tatsächlich als Berufskraftfahrer in mindestens drei Monaten erworbene Berufserfahrung verfügt.

  • Gesetzlicher Mindestlohn (Index 100): 256,60
  • Gesetzlicher Mindestlohn 20 % (Index 100): 307,920

Weitere Vergütungsbestandteile

Bestimmungen über Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Nachtarbeit

Die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden

(Artikel 11.3)

 

Nachtarbeit, die auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens geleistet wird, begründet einen Anspruch auf eine Lohnzulage von 15 %.

Diese Zulage ist mit den für Sonn- und Feiertagsarbeit fälligen Zulagen kumulierbar.

Nachtarbeit für Fahrpersonal

Die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr.

(Artikel 22)

Sie begründet einen Anspruch auf Lohnzulage von 15 % für jede zwischen 22.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde.

Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit ist in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und wird dementsprechend vergütet.

(Artikel 11.1)

Sie begründet einen Anspruch auf Lohnzulage (Zulage von 70 %) für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde.

Feiertagsarbeit

Feiertagsarbeit, die vom Unternehmen verlangt wird, ist in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und wird dementsprechend vergütet.

Wenn ein Feiertag auf einen normalen Werktag fällt, wird Feiertagsarbeit wie folgt vergütet:

  • Grundlohn
  • geleistete Arbeitsstunden oder Sachleistungen (Freizeitausgleich)
  • Zulage von 100 % auf die geleisteten Arbeitsstunden.

Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, wird Feiertagsarbeit wie folgt vergütet:

  • Grundlohn
  • geleistete Arbeitsstunden oder Sachleistungen (Freizeitausgleich)
  • Zulage von 170 % auf die geleisteten Arbeitsstunden.

Arbeitszeit

Arbeitszeit für Fahrpersonal

Arbeitszeit

(Artikel 18)

Die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt;

Die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens, wenn deren normalerweise voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist.

Anmerkung

Die normalerweise im Voraus bekannte voraussichtliche Dauer, insbesondere für das Be- oder Entladen von Gütern, bei dem der Arbeitnehmer keine der vorstehend genannten Tätigkeiten ausübt, beträgt 2 Stunden und gilt nicht als Arbeitszeit, außer in den in Artikel 18.1.5 ausdrücklich genannten Fällen.

Bereitschaftszeit

(Artikel 20)

  • Andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten
  • Die Zeiten von weniger als 2 Stunden, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet
  • Wartezeiten an den Grenzen
  • Wartezeiten infolge von Fahrverboten
  •  Die ersten 2 Stunden einer Wartezeit beim Be- und Entladen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber oder unbeschadet der Bestimmungen der Betriebsordnung von dessen Stellvertreter, vom Empfänger oder Versender der Güter oder deren Vertreter oder von jeder anderen Person mit Kontrollbefugnis über den Arbeitnehmer Anweisungen oder Informationen erhalten, oder er kann sich auf Informationen über die voraussichtliche Wartezeit beziehen, die normalerweise vorliegen
  • Für Fahrpersonal, das sich beim Fahren abwechselt, die Zeit, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbracht wird.
Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden 

Arbeitspausen

(Artikel 21)

 

  • Die Arbeitnehmer arbeiten nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen.
  • Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden zu unterbrechen.
  • Diese Ruhepausen können in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden.

Anmerkung
Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht mit den in der Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten vorgesehenen Fahrtunterbrechungen (Verordnung (EG) Nr.561/2006) verwechselt werden.

   

Lenk- und Ruhezeiten

(Artikel 26)

Grundsatz

  • Die Lenk- und Ruhezeiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt.
  • Die täglichen Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über eine Schlafkabine und ein Zusatzheizsystem verfügt.

Sondervorschriften für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t:

  • Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt, haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden und auf eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen.
  • Fahrpersonal, das einen Umkreis von 50 Kilometern nicht überschreitet, muss seine Arbeit spätestens 6 Stunden nach Dienstbeginn 30 Minuten lang unterbrechen.
  • Wenn der Fahrer den Umkreis von 50 Kilometern seit der Arbeitsaufnahme überschreitet, ist spätestens 4½ Stunden nach Dienstbeginn eine Fahrpause von 45 Minuten einzulegen.
  • Diese 45-minütige Pause kann durch eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden.

Nachtarbeit

Die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr.

(Artikel 22)

  • Sobald der Arbeitnehmer in der Nachtzeit 2 Stunden arbeiten muss, und zwar mindestens zweimal pro Woche, darf die tägliche Arbeitszeit für jeden Zeitraum von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten.
  • Diese Einschränkung gilt nicht für den Mehrfahrerbetrieb.

Höchstarbeitszeit

Bezogen auf die Woche bezeichnet dieser Ausdruck den Zeitraum, der um 0.00 Uhr montags beginnt und um 24.00 Uhr sonntags endet.

(Artikel 19)

  • Für Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten mittels Fahrzeugen ausüben, einschließlich Anhänger und Sattelanhänger, deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, ist die wöchentliche Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden über einen Zeitraum von 4 Monaten begrenzt, ohne dass die Wochenarbeitszeit für sich genommen 60 Stunden überschreiten darf.
    Die Dauer des Berechnungszeitraums kann verkürzt werden, ohne dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und die Wochenarbeitszeit für sich genommen mehr als 48 bzw. 60 Stunden überschreiten dürfen.
  • Für Arbeitnehmer, deren geleistete Arbeitszeit im Rahmen einer Fahrtätigkeit im Laufe einer bestimmten Woche insgesamt 8 Stunden nicht überschreitet, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden.
  • Für Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten mittels Fahrzeugen ausüben, einschließlich Anhänger und Sattelanhänger, deren zulässige Höchstmasse 3,5 t nicht übersteigt, ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt.

Gesamtschichtdauer

Darunter ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu verstehen.

(Artikel 32)

Grundsatz

  • Die Gesamtschichtdauer darf 12 Stunden nicht überschreiten, und die Gesamtzahl der aufeinanderfolgenden Schichtlängen darf 6 nicht überschreiten.
  • Die Gesamtschichtdauer kann höchstens dreimal pro Woche auf 15 Stunden erhöht werden, wenn die vorgesehene Ruhezeit bis zum Ende der folgenden Woche als Ausgleich gewährt wird.

Ausnahmeregelung für den internationalen Verkehr:

  • Wenn die Strecke mit einer Besatzung von zwei Fahrern zurückgelegt wird, kann sich die Gesamtschichtdauer auf 21 Stunden erstrecken, sofern sich die Fahrer gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 mindestens 9 Stunden hintereinander pro Tag in einem Fahrzeug, das nicht fährt, ausruhen.

Überstunden

(Artikel 33)

Überstunden werden mit einem Zuschlag von 40 % vergütet.

Als Überstunden gelten:

  • alle Arbeitsstunden über die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit hinaus. Die Abrechnung der im Laufe des Monats geleisteten Überstunden erfolgt auf der Grundlage des Berechnungszeitraums des laufenden Monats und seiner Arbeitstage
  • alle Arbeitsstunden über die in Artikel 32 festgelegte Gesamtschichtdauer hinaus.

Wenn im Laufe des Monats die effektive Arbeitszeit gemäß Artikel 18 sowie die monatliche Gesamtschichtdauer gemäß Definition in Artikel 32 überschritten werden, werden die Überstunden nur ein einziges Mal berücksichtigt, in diesem Fall für die höchste Zahl von Überstunden.

Wenn es aufgrund der spezifischen Bedingungen bestimmter Unternehmen erforderlich ist, kann das Unternehmen beim Arbeitsministerium eine höhere Berechnungsgrundlage als diejenige beantragen, auf die in Artikel 33 Absatz 1 Bezug genommen wird.

Arbeitszeit für Mitarbeiter im Innendienst

Dabei handelt es sich um Reinigungspersonal, Lagerverwalter, Lageristen und Handwerker.

(Artikel 34)

Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunde pro Woche.

Die tägliche Höchstarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Die Dauer des Berechnungszeitraums und die Ermittlung der Überstunden werden gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs festgelegt.

Urlaubsanspruch

Urlaub (Artikel 6)

Die Urlaubsregelungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zusatzurlaub

  • Als Ausgleich für eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden, die möglicherweise nicht in Anspruch genommen wird, werden zusätzliche freie Tage wie folgt gewährt:
    • 1 - 8 Mal: 1 Tag
    • 9 - 16 Mal: 2 Tage
    • 17 - 24 Mal: 3 Tage
    • 25 - 32 Mal: 4 Tage
    • 33 - 40 Mal: 5 Tage
    • mehr als 40 Mal: 6 Tage
  • Arbeitnehmern im Alter von 45 Jahren mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit wird ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt.
  • Arbeitnehmern im Alter von 50 Jahren mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit werden zwei zusätzliche Urlaubstage gewährt.

Kündigung des Vertrags

Die Regelungen zur Vertragskündigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (Artikel 4)

  • Artikel 4.2 sieht Fälle schwerer Verfehlung seitens des Arbeitnehmers vor
  • Artikel 4.3 sieht Fälle schwerer Verfehlung seitens des Arbeitgebers vor

Reisen, Verpflegung und Unterkunft

Arbeitsunterbrechung im Ausland (Artikel 29)

Wenn der Fahrer oder der Beifahrer aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, im Ausland für

mindestens 24 Stunden liegen bleibt, ohne dass ihm diese Zeit als tatsächliche Arbeitszeit angerechnet werden kann, hat er Anspruch auf eine Bruttoentschädigung in Höhe von 23,05 EUR, unbeschadet der Reisekostenentschädigung, die aufgrund von Artikel 30 Tarifvertrag fällig ist.

Reisekosten und Kilometergeld (Artikel 30)

Reisekosten 

  • Fahrer und Beifahrer, die mindestens 6 Stunden lang außerhalb ihres Wohnortes, des Unternehmenssitzes oder des im Arbeitsvertrag festgelegten Ortes am Stück unterwegs sind, haben Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von
    • 3,47 EUR bei Reisen im Inland
    • 7,93 EUR bei Auslandsreisen.
  • Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist ein zweiter Verpflegungszuschuss zu gewähren, wenn der Fahrer oder der Beifahrer mindestens 10 Stunden lang außerhalb seines Wohnortes und des Unternehmenssitzes bzw. des im Arbeitsvertrag festgelegten Ortes am Stück unterwegs ist.

Der Ausdruck „Auslandsreise“ bezeichnet eine Reise in einem Umkreis von mehr als 25 km hinter der Grenze.

Sofern es sich nicht um eine spezielle Situation (z. B. Unfall) handelt, ist kein Verpflegungszuschuss fällig, wenn der Fahrer oder der Beifahrer die Möglichkeit hat, nach Hause zurückzukehren, um dort seine Mahlzeit einzunehmen.

  • Wenn der Fahrer oder der Beifahrer zwischen 0.00 und 05.00 Uhr unterwegs ist, erhält er einen Übernachtungszuschuss ohne Spesen, inklusive Frühstück, in Höhe von
    • 1,49 EUR im Inland
    • 4,71 EUR im Ausland.

Für eine Auslandsreise von mehr als 24 Stunden erhält der Fahrer oder der Beifahrer einen zusätzlichen

Zuschuss von 2,48 EUR pro Tag.

Kilometergeld

  • Die Arbeit wird entweder am Sitz des Unternehmens oder am Wohnort des Arbeitnehmers oder auch an dem hierzu im Arbeitsvertrag festgelegten Ort aufgenommen.
  • Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeit an einem anderen Ort aufzunehmen oder zu beenden, gehen die damit verbundenen Zusatzkosten zu Lasten des Unternehmens.
  • Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich mit seinem eigenen Verkehrsmittel an den Ort der Arbeitsaufnahme zu begeben, und wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Unternehmenssitz geringer ist als die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Ort der Arbeitsaufnahme, wird die zusätzliche Entfernung mit 0,2 EUR pro Kilometer entschädigt.
  • Die Zeit, die ermittelt wird, wenn die zusätzliche Entfernung durch einen stündlichen Mittelwert von 50 km geteilt wird, gilt als effektive Arbeitszeit.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Artikel. 7)

Die persönliche Schutzausrüstung gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung wird dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung unter allen im Gesetz und in der Betriebsordnung des Unternehmens oder der Kunden vorgesehenen Umständen zu verwenden. Er haftet persönlich für den Schaden, den er seiner eigenen Person oder Dritten bei Nichtverwendung dieser Ausrüstung zufügt.

Wenn das Unternehmen das Tragen einer Uniform oder von Arbeitskleidung verlangt, stellt es diese dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung.

Im Fall des Verlusts oder der vorzeitigen Abnutzung dieser Arbeitskleidung oder der persönlichen Schutzausrüstung infolge einer unsachgemäßen Verwendung oder einer offenkundigen mangelhaften Pflege bzw. Wartung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine finanzielle Beteiligung verlangen, um sie zu ersetzen oder zu reparieren.

Heben schwerer Lasten (Artikel 8)

Nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 4. November 1994 über die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz trifft der Arbeitgeber die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und setzt geeignete Mittel ein, um Risiken bei der manuellen Handhabung und beim Umgang mit Lasten durch Arbeitnehmer zu vermeiden.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Register (Artikel 23)

Das Unternehmen führt ein Register über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten mittels Fahrzeugen ausüben, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, deren zulässige Höchstmasse 3,5 Tonnen übersteigt.

Das Arbeitszeitregister sowie die Schaublätter, die Daten, die von dem Bordgerät und der Fahrerkarte heruntergeladen werden, sowie ihre Druckversion und ggf. die Ausdrucke, die Arbeitszeitpläne und die Fahrtenblätter sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren.

Berechnung der Arbeitszeitdauer (Artikel 24)

Wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, ist die Arbeitszeit zu addieren.

In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sind ohne die ausdrückliche Genehmigung ihres Arbeitgebers nicht berechtigt, einen zweiten Arbeitsvertrag abzuschließen.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber zu unterrichten, sobald sie einen zweiten Arbeitsvertrag abschließen.

Sofern zwischen den Arbeitgebern nichts anderes vereinbart wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, jedem seiner Arbeitgeber monatlich die beim anderen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit mitzuteilen.

Berufliche Auslagen (Artikel 13)

Das Unternehmen ist verpflichtet, alle voraussichtlichen Auslagen, die dem Arbeitnehmer entweder im Auftrag des Unternehmens oder im Rahmen der Erbringung seiner normalen Arbeitsleistung entstehen, im Rahmen eines Vorschusses zu übernehmen.

Als voraussichtliche Auslagen gelten beispielsweise: Treibstoff, Autobahngebühren, Zollgebühren, Nutzung eines Zuges, einer Fähre, eines Flugzeugs oder eines Mietfahrzeugs. Dem Arbeitgeber ist ein Beleg vorzulegen.

Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungsmittel (Kreditkarte, Scheck, Bargeld usw.) des Unternehmens für persönliche Zwecke zu nutzen.

Wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen Reisepass und/oder ein Visum benötigt, sind die Gebühren für die Ausstellung eines Visums und/oder des Reisepasses vom Unternehmen zu tragen.

Wenn das luxemburgische Gesundheitsministerium für eine Reise in eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land eine Impfung empfiehlt, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Unternehmens.

Die Kommunikationsmittel des Unternehmens (z. B.: Fax, Mobiltelefon, Funksender) dürfen nur für berufliche Zwecke genutzt werden.

Alle anderen Vereinbarungen im Unternehmen müssen schriftlich zwischen den Parteien getroffen werden.

Beförderung gefährlicher Güter (Artikel 27)

In Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, wird Arbeitnehmern, die im Auftrag des Arbeitgebers erfolgreich Schulungen oder Umschulungen absolvieren und die „ADR“-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) erwerben, die Zeit, die sie zur Absolvierung dieses Kurses verbracht haben, bezahlt.

Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung

  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Artikel 15)
  • Rassismus und gesetzeswidrige Diskriminierung (Artikel 16)
  • Sexuelle Belästigung (Artikel 17)

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