Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.
Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.
Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags
Seit 1. Februar 2010 in Kraft, endet am 31. März 2011.
Die Bestimmungen bleiben auch nach dem Ablaufdatum 31. März 2011 bis zur Unterzeichnung eines neuen Tarifvertrags gültig.
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
(Artikel 2)
Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg, die auf Rechnung Dritter eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Beförderung von Gütern mittels Kraftfahrzeugen
- Umzüge und Industrieumzüge
- Eilzustellung/Express-Kurier
- Lagerung
- Charter
- Logistik.
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Fahrpersonal, Reinigungspersonal, Lagerverwalter, Lageristen und Handwerker, die mit einem Vertrag bei einem Unternehmen mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg beschäftigt sind und auf Rechnung Dritter eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Beförderung von Gütern mittels Kraftfahrzeugen
- Umzüge und Industrieumzüge
- Eilzustellung/Express-Kurier
- Lagerung
- Charter
- Logistik
Vergütung
Grundsatz (Artikel 12)
Der Lohn muss am Ende des Kalendermonats gezahlt werden.
Variable Lohnbestandteile (Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden) werden zusammen mit dem Grundlohn des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen, die den Anspruch auf diese Zulagen begründen, erbracht werden.
Lohnerhöhung für Fahrer, die erfolgreich eine berufliche Weiterbildung absolviert haben (Artikel 31.1.6.)
Fahrer, die an Kursen teilgenommen und eine Prüfung für die berufliche Weiterbildung bestanden haben, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 44,90 EUR (Index 702,29) pro Monat. Dieser Zuschlag ist an die Entwicklung des Lebenshaltungsindex gebunden.
Dieser Zuschlag steht auch Inhabern eines ausländischen Zeugnisses über den Abschluss einer beruflichen Weiterbildung zu, die vom nationalen Bildungsministerium als gleichwertig anerkannt ist.
Verbot bestimmter Vergütungsformen (Artikel 28)
Fahrer können nicht aufgrund der zurückgelegten Strecke, des Kilometerstands, des Bruttoertrags oder der Menge beförderter Güter vergütet werden, mit Ausnahme der Zulagen, die sich nicht nachteilig auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung auswirken.
Die Dienstaltersstufe Null*, die dem gesetzlichen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer entspricht, steht dem Fahrer der Kategorie VI oder V in den ersten drei Monaten seiner Beschäftigung zu, wenn er in der Kategorie, in der er eingestellt wurde, nicht über eine tatsächlich als Berufskraftfahrer in mindestens drei Monaten erworbene Berufserfahrung verfügt.
- Gesetzlicher Mindestlohn (Index 100): 256,60
- Gesetzlicher Mindestlohn 20 % (Index 100): 307,920
Weitere Vergütungsbestandteile
Bestimmungen über Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Nachtarbeit Die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden (Artikel 11.3)
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Nachtarbeit, die auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens geleistet wird, begründet einen Anspruch auf eine Lohnzulage von 15 %. Diese Zulage ist mit den für Sonn- und Feiertagsarbeit fälligen Zulagen kumulierbar. |
Nachtarbeit für Fahrpersonal Die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr. (Artikel 22) |
Sie begründet einen Anspruch auf Lohnzulage von 15 % für jede zwischen 22.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde. |
Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und wird dementsprechend vergütet. (Artikel 11.1) |
Sie begründet einen Anspruch auf Lohnzulage (Zulage von 70 %) für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde. |
Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit, die vom Unternehmen verlangt wird, ist in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und wird dementsprechend vergütet. |
Wenn ein Feiertag auf einen normalen Werktag fällt, wird Feiertagsarbeit wie folgt vergütet:
Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, wird Feiertagsarbeit wie folgt vergütet:
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Arbeitszeit
Arbeitszeit für Fahrpersonal
Arbeitszeit (Artikel 18) |
Die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt; Die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens, wenn deren normalerweise voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist. Anmerkung |
Bereitschaftszeit (Artikel 20) |
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Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden |
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Arbeitspausen (Artikel 21)
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Anmerkung |
Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 26) |
Grundsatz
Sondervorschriften für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t:
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Nachtarbeit Die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr. (Artikel 22) |
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Höchstarbeitszeit Bezogen auf die Woche bezeichnet dieser Ausdruck den Zeitraum, der um 0.00 Uhr montags beginnt und um 24.00 Uhr sonntags endet. (Artikel 19) |
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Gesamtschichtdauer Darunter ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu verstehen. (Artikel 32) |
Grundsatz
Ausnahmeregelung für den internationalen Verkehr:
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Überstunden (Artikel 33) |
Überstunden werden mit einem Zuschlag von 40 % vergütet. Als Überstunden gelten:
Wenn im Laufe des Monats die effektive Arbeitszeit gemäß Artikel 18 sowie die monatliche Gesamtschichtdauer gemäß Definition in Artikel 32 überschritten werden, werden die Überstunden nur ein einziges Mal berücksichtigt, in diesem Fall für die höchste Zahl von Überstunden. Wenn es aufgrund der spezifischen Bedingungen bestimmter Unternehmen erforderlich ist, kann das Unternehmen beim Arbeitsministerium eine höhere Berechnungsgrundlage als diejenige beantragen, auf die in Artikel 33 Absatz 1 Bezug genommen wird. |
Arbeitszeit für Mitarbeiter im Innendienst
Dabei handelt es sich um Reinigungspersonal, Lagerverwalter, Lageristen und Handwerker. (Artikel 34) |
Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunde pro Woche. Die tägliche Höchstarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Dauer des Berechnungszeitraums und die Ermittlung der Überstunden werden gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs festgelegt. |
Urlaubsanspruch
Urlaub (Artikel 6)
Die Urlaubsregelungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zusatzurlaub |
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Kündigung des Vertrags
Die Regelungen zur Vertragskündigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (Artikel 4)
- Artikel 4.2 sieht Fälle schwerer Verfehlung seitens des Arbeitnehmers vor
- Artikel 4.3 sieht Fälle schwerer Verfehlung seitens des Arbeitgebers vor
Reisen, Verpflegung und Unterkunft
Arbeitsunterbrechung im Ausland (Artikel 29)
Wenn der Fahrer oder der Beifahrer aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, im Ausland für
mindestens 24 Stunden liegen bleibt, ohne dass ihm diese Zeit als tatsächliche Arbeitszeit angerechnet werden kann, hat er Anspruch auf eine Bruttoentschädigung in Höhe von 23,05 EUR, unbeschadet der Reisekostenentschädigung, die aufgrund von Artikel 30 Tarifvertrag fällig ist.
Reisekosten und Kilometergeld (Artikel 30)
Reisekosten
- Fahrer und Beifahrer, die mindestens 6 Stunden lang außerhalb ihres Wohnortes, des Unternehmenssitzes oder des im Arbeitsvertrag festgelegten Ortes am Stück unterwegs sind, haben Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von
- 3,47 EUR bei Reisen im Inland
- 7,93 EUR bei Auslandsreisen.
- Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist ein zweiter Verpflegungszuschuss zu gewähren, wenn der Fahrer oder der Beifahrer mindestens 10 Stunden lang außerhalb seines Wohnortes und des Unternehmenssitzes bzw. des im Arbeitsvertrag festgelegten Ortes am Stück unterwegs ist.
Der Ausdruck „Auslandsreise“ bezeichnet eine Reise in einem Umkreis von mehr als 25 km hinter der Grenze.
Sofern es sich nicht um eine spezielle Situation (z. B. Unfall) handelt, ist kein Verpflegungszuschuss fällig, wenn der Fahrer oder der Beifahrer die Möglichkeit hat, nach Hause zurückzukehren, um dort seine Mahlzeit einzunehmen.
- Wenn der Fahrer oder der Beifahrer zwischen 0.00 und 05.00 Uhr unterwegs ist, erhält er einen Übernachtungszuschuss ohne Spesen, inklusive Frühstück, in Höhe von
- 1,49 EUR im Inland
- 4,71 EUR im Ausland.
Für eine Auslandsreise von mehr als 24 Stunden erhält der Fahrer oder der Beifahrer einen zusätzlichen
Zuschuss von 2,48 EUR pro Tag.
Kilometergeld
- Die Arbeit wird entweder am Sitz des Unternehmens oder am Wohnort des Arbeitnehmers oder auch an dem hierzu im Arbeitsvertrag festgelegten Ort aufgenommen.
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeit an einem anderen Ort aufzunehmen oder zu beenden, gehen die damit verbundenen Zusatzkosten zu Lasten des Unternehmens.
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich mit seinem eigenen Verkehrsmittel an den Ort der Arbeitsaufnahme zu begeben, und wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Unternehmenssitz geringer ist als die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Ort der Arbeitsaufnahme, wird die zusätzliche Entfernung mit 0,2 EUR pro Kilometer entschädigt.
- Die Zeit, die ermittelt wird, wenn die zusätzliche Entfernung durch einen stündlichen Mittelwert von 50 km geteilt wird, gilt als effektive Arbeitszeit.
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Artikel. 7)
Die persönliche Schutzausrüstung gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung wird dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung unter allen im Gesetz und in der Betriebsordnung des Unternehmens oder der Kunden vorgesehenen Umständen zu verwenden. Er haftet persönlich für den Schaden, den er seiner eigenen Person oder Dritten bei Nichtverwendung dieser Ausrüstung zufügt.
Wenn das Unternehmen das Tragen einer Uniform oder von Arbeitskleidung verlangt, stellt es diese dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung.
Im Fall des Verlusts oder der vorzeitigen Abnutzung dieser Arbeitskleidung oder der persönlichen Schutzausrüstung infolge einer unsachgemäßen Verwendung oder einer offenkundigen mangelhaften Pflege bzw. Wartung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine finanzielle Beteiligung verlangen, um sie zu ersetzen oder zu reparieren.
Heben schwerer Lasten (Artikel 8)
Nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 4. November 1994 über die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz trifft der Arbeitgeber die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und setzt geeignete Mittel ein, um Risiken bei der manuellen Handhabung und beim Umgang mit Lasten durch Arbeitnehmer zu vermeiden.
Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)
Register (Artikel 23)
Das Unternehmen führt ein Register über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten mittels Fahrzeugen ausüben, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, deren zulässige Höchstmasse 3,5 Tonnen übersteigt.
Das Arbeitszeitregister sowie die Schaublätter, die Daten, die von dem Bordgerät und der Fahrerkarte heruntergeladen werden, sowie ihre Druckversion und ggf. die Ausdrucke, die Arbeitszeitpläne und die Fahrtenblätter sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren.
Berechnung der Arbeitszeitdauer (Artikel 24)
Wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, ist die Arbeitszeit zu addieren.
In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sind ohne die ausdrückliche Genehmigung ihres Arbeitgebers nicht berechtigt, einen zweiten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber zu unterrichten, sobald sie einen zweiten Arbeitsvertrag abschließen.
Sofern zwischen den Arbeitgebern nichts anderes vereinbart wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, jedem seiner Arbeitgeber monatlich die beim anderen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit mitzuteilen.
Berufliche Auslagen (Artikel 13)
Das Unternehmen ist verpflichtet, alle voraussichtlichen Auslagen, die dem Arbeitnehmer entweder im Auftrag des Unternehmens oder im Rahmen der Erbringung seiner normalen Arbeitsleistung entstehen, im Rahmen eines Vorschusses zu übernehmen.
Als voraussichtliche Auslagen gelten beispielsweise: Treibstoff, Autobahngebühren, Zollgebühren, Nutzung eines Zuges, einer Fähre, eines Flugzeugs oder eines Mietfahrzeugs. Dem Arbeitgeber ist ein Beleg vorzulegen.
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungsmittel (Kreditkarte, Scheck, Bargeld usw.) des Unternehmens für persönliche Zwecke zu nutzen.
Wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen Reisepass und/oder ein Visum benötigt, sind die Gebühren für die Ausstellung eines Visums und/oder des Reisepasses vom Unternehmen zu tragen.
Wenn das luxemburgische Gesundheitsministerium für eine Reise in eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land eine Impfung empfiehlt, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Unternehmens.
Die Kommunikationsmittel des Unternehmens (z. B.: Fax, Mobiltelefon, Funksender) dürfen nur für berufliche Zwecke genutzt werden.
Alle anderen Vereinbarungen im Unternehmen müssen schriftlich zwischen den Parteien getroffen werden.
Beförderung gefährlicher Güter (Artikel 27)
In Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, wird Arbeitnehmern, die im Auftrag des Arbeitgebers erfolgreich Schulungen oder Umschulungen absolvieren und die „ADR“-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) erwerben, die Zeit, die sie zur Absolvierung dieses Kurses verbracht haben, bezahlt.
Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Artikel 15)
- Rassismus und gesetzeswidrige Diskriminierung (Artikel 16)
- Sexuelle Belästigung (Artikel 17)