Binnenschifffahrt

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Dieser Tarifvertrag ist unbefristet gültig (Paragraph 18)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 

Geltungsbereich (Paragraph 1)

Dieser Vertrag gilt für:

  • Mobile Arbeitnehmer, die als Mitglieder des seefahrenden Personals (Besatzung) oder in einer anderen Funktion (Bordpersonal) an Bord eines von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg im Bereich der Binnenhandelsschifffahrt betriebenen Schiffes beschäftigt sind.
  • Mobile Arbeitnehmer, die an Bord eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats außerhalb der Binnenhandelsschifffahrt betriebenen Schiffes tätig sind, deren Arbeitsbedingungen von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in Form von Tarifverträgen geregelt sind, können in Abstimmung mit diesen Organisationen und vorbehaltlich ihrer Zustimmung in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags einbezogen werden, sofern die Bestimmungen dieses Vertrags für die Arbeitnehmer günstiger sind.

In der Binnenschifffahrt sind nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbständige beschäftigt. Die Bestimmung des Statuts von Selbständigen erfolgt auf Grundlage der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Bei Abweichungen von den nationalen oder internationalen Vorschriften über die Sicherheit in der Schifffahrt während der Ruhezeiten gelten die für den Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen.

Als Arbeitnehmer gelten nicht: Binnenschifffahrtsunternehmer, auch wenn sie in ihrem eigenen Unternehmen die Erwerbstätigeneigenschaft besitzen.

Die Arbeitsorganisation innerhalb des Sektors ist unterschiedlich. Die Zahl der Arbeitnehmer und die Arbeitszeit an Bord sind unterschiedlich, je nach Arbeitsorganisation, Unternehmen, Einsatzgebiet, Länge der Strecke und Größe des Schiffes.

  • Manche Schiffe fahren ohne Unterbrechung, d. h. rund um die Uhr, und praktizieren Schichtarbeit.
  • So betreiben insbesondere mittelgroße Unternehmen ihre Schiffe in der Regel 14 Stunden pro Tag, fünf oder sechs Tage pro Woche. à Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer an Bord kann nicht mit der Betriebszeit eines Schiffes in der Binnenschifffahrt gleichgesetzt werden.

Dieser Tarifvertrag berührt die nationalen oder internationalen Vorschriften über die Sicherheit in der Schifffahrt für mobile Arbeitnehmer und Personen im Sinne von Absatz ... nicht.  

Begriffsbestimmungen (Paragraph 2)

Im Sinne dieses Tarifvertrags bezeichnet der Begriff

  • „Binnenwasserfahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
  •  „Fahrgastschiff“ ein Tagesausflugsschiff oder ein Kabinenschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet wurde;
  • „Binnenschifffahrtsunternehmer“ jede Person, die Binnenschiffe frei und auf eigene Rechnung zu kommerziellen Zwecken betreibt;

Arbeitszeit

Begriffsbestimmungen (Paragraph 2)

  •  „Arbeitszeit“ die Zeit, in der der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters eine Arbeit an Bord eines Schiffes, auf dem Schiff und für das Schiff verrichtet, einen Arbeitsauftrag erhalten hat oder sich bereithalten muss, zu arbeiten (Bereitschaftszeit);
  • „Ruhezeit“ jeden Zeitraum außerhalb der Arbeitszeit: sie umfasst Ruhezeiten auf dem fahrenden Fahrzeug, auf dem still liegenden Fahrzeug und an Land. Dieser Ausdruck schließt kurze Pausen (höchstens 15 Minuten) nicht ein;
  • „Ruhetag“ eine Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden, die der Arbeitnehmer an einem frei gewählten Ort verbringt;
  •  „Nachtzeit“ die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr;
  • „Nachtarbeiter“:
    • einerseits Arbeitnehmer, die in der Nachtzeit mindestens 3 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit normal verrichten;
    • andererseits Arbeitnehmer, die während der Nachtzeit einen gewissen Teil von Stunden ihrer jährlichen Arbeitszeit ableisten, gemäß der Definition entweder
      • in den nationalen Rechtsvorschriften oder
      • in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern;
  • „Schichtarbeiter“ Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf Schichtarbeit beruht;
  • „mobiler Arbeitnehmer“ Arbeitnehmer, die Teil des mobilen Personals im Dienste eines Unternehmens sind, das Personen- oder Warenbeförderungsdienste auf Binnenwasserstraßen erbringt; Verweise auf „Arbeitnehmer“ in diesem Tarifvertrag sind dementsprechend auszulegen;
  • „Saison“ einen Zeitraum von nicht mehr als 9 aufeinanderfolgenden Monaten in jedem Zeitraum von 12 Monaten, in dem die Ausübung bestimmter Tätigkeiten von externen Faktoren bestimmt wird, etwa die Witterungsverhältnisse oder die touristische Nachfrage;
  • „Dienstplan“ der Plan mit der Einteilung der Arbeits- und Ruhetage, der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Vorfeld mitgeteilt wird.

Die durchschnittliche Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt umfasst in der Regel einen wichtigen Anteil von Bereitschaftsdienst (insbesondere aufgrund unvorhergesehener Wartezeiten an Schleusen oder beim Be- und Entladen des Schiffes), einschließlich nachts. Deshalb können die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten länger sein als diejenigen, die in der Richtlinie 2003/88/EG aufgeführt sind.

Arbeitszeit und Berechnungszeitraum (Paragraph 3)

Arbeitszeit 

8 Stunden/Tag 

Berechnungszeitraum und Höchstarbeitszeit

12 Monate: während dieses Berechnungszeitraums dürfen durchschnittlich 48 Stunden/Woche nicht überschritten werden.

Die Höchstarbeitszeit im Berechnungszeitraum nach Abzug des bezahlten Jahresurlaubs und der gesetzlichen Feiertage* beträgt 2 176 Stunden.

*Der gewährte bezahlte Jahresurlaub sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral. Die Ruhezeiten aufgrund gesetzlicher Feiertage sind im Rahmen der Festlegung der Höchstarbeitszeit bereits in Abzug gebracht.

Für Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer unter derjenigen des Berechnungszeitraums wird die Höchstarbeitszeit zeitanteilig berechnet.

Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit (Paragraph 4)

Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten

  • 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
  • 84 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen

Falls im Dienstplan mehr Arbeitstage als Ruhetage vorgesehen sind, dürfen im Durchschnitt 72 Stunden pro Woche in jedem Zeitraum von 4 Monaten nicht überschritten werden

Arbeits- und Ruhetage (Paragraph 5)

Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Arbeitstage: 31 Tage


Falls die im Dienstplan vorgesehene Höchstzahl von Arbeitstagen der Zahl der Ruhetage entspricht

muss unmittelbar im Anschluss eine Zahl von zusammenhängenden Ruhetagen gewährt werden, die der Zahl der aufeinanderfolgenden Arbeitstage entspricht: Es kann auch eine Zahl von zusammenhängenden Ruhetagen gewährt werden, die nicht der vorgesehenen Zahl entspricht, sofern  :

  • die Höchstzahl von 31 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen nicht überschritten wird,
  • die nachstehend genannte* Mindestzahl von aufeinanderfolgenden Ruhetagen unmittelbar nach den entsprechenden aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt wird,
  • und die Zahl der verlängerten oder getauschten Arbeitstage sich im Laufe des Berechnungszeitraums wieder ausgleicht.

Falls im Dienstplan mehr Arbeitstage als Ruhetage vorgesehen sind,*

wird die Mindestzahl der aufeinanderfolgenden Ruhetage unmittelbar im Anschluss an die aufeinanderfolgenden Arbeitstage wie folgt festgelegt:

  • 1 bis 10 aufeinanderfolgende Arbeitstage: 0,2 Ruhetage je durchgehendem Arbeitstag
  • 11 bis 20 aufeinanderfolgende Arbeitstage: 0,3 Ruhetage je durchgehendem Arbeitstag
  • 21 bis 31 aufeinanderfolgende Arbeitstage: 0,4 Ruhetage je durchgehendem Arbeitstag 

Teile von Ruhetagen werden bei dieser Berechnung zur Mindestzahl von aufeinanderfolgenden Ruhetagen hinzugerechnet und können nur als volle Tage genommen werden.

Ruhezeiten (Paragraph 7)

Die Arbeitnehmer sollten regelmäßige, ausreichend lange und ununterbrochene Ruhezeiten erhalten, deren Dauer in Zeiteinheiten ausgedrückt wird, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für sich selbst, ihre Kollegen oder andere Personen darstellen und nicht kurz- oder langfristig aufgrund von Überlastung oder eines unregelmäßigen Arbeitstempos ihrer Gesundheit schaden.

Die Dauer der Ruhezeiten sollte nicht unterschreiten

  • 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden, davon eine ununterbrochene Ruhezeit von 6 mindestens Stunden,
  • 84 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen

Saisonarbeit im Personenbeförderungsdienst im Binnenschiffsverkehr

Abweichend von den Paragraphen 4 und 5 können folgende Bestimmungen für alle Arbeitnehmer angewandt werden, die einer Saisonbeschäftigung an Bord eines Fahrgastschiffs nachgehen (Paragraph 6)

Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten

  • 12 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
  • 72 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen

Ruhetag  

Dem Arbeitnehmer stehen 0,2 Ruhetage pro Arbeitstag zu. Für jeden Zeitraum von 31 Tagen müssen tatsächlich mindestens zwei Ruhetage gewährt werden.

Die übrigen Ruhetage werden je nach Parteivereinbarung gewährt.

Ausgleich der Ruhetage

Der Ausgleich der Ruhetage und die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden gemäß Paragraph 3 müssen nach Maßgabe der Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder ansonsten der nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet werden.

Ruhepause (Paragraph 8)

Im Fall einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

legt der Arbeitnehmer eine Ruhepause ein, deren Modalitäten, insbesondere die Dauer und die Bedingungen für die Gewährung, in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder ansonsten in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit (Paragraph 9)

Nachtzeit von 7 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen

Höchstwochenarbeitszeit: 42 Stunden.

Kontrolle (Paragraph 12)

  • Es werden Aufzeichnungen über die tägliche Arbeits- oder Ruhezeit eines jeden Arbeitnehmers geführt, um die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen überwachen zu können.
  • Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zum Ende des Berechnungszeitraums an Bord aufbewahrt werden.
  • Die eingetragenen Daten müssen gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und vom Arbeitnehmer in geeigneten Zeitabständen (spätestens am Ende des folgenden Monats) überprüft und bestätigt werden. 

Die eingetragenen Daten umfassen mindestens folgende Angaben:

  • Name des Schiffes
  • Name des Arbeitnehmers
  • Name des verantwortlichen Schiffsführers
  • Datum
  • Arbeits- oder Ruhetag
  • Anfang und Ende der täglichen Arbeits- bzw. Ruhezeiten.

Dem Arbeitnehmer ist eine Kopie der bestätigten, ihn betreffenden Daten auszuhändigen, die er ein Jahr lang aufbewahrt.

Urlaubsanspruch

Jahresurlaub (Paragraph 10)

In den geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

Bei der Gestaltung der Arbeits- und Ruhetage gemäß Dienstplan werden der bezahlte Jahresurlaub und die Ruhezeiten an gesetzlichen Feiertagen eingerechnet.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Ärztliche Untersuchung (Paragraph 14)

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung ihres Gesundheitszustandes einmal pro Jahr.

Bei ärztlichen Untersuchungen ist vor allem auf Symptome oder Beschwerden zu achten, die auf die täglichen Mindestruhezeiten bzw. die für die Arbeit an Bord gewährte Mindestzahl von Ruhetagen zurückgeführt werden könnten.

Nachtarbeiter mit anerkannten Gesundheitsproblemen, die auf ihre Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern irgend möglich, auf eine geeignete Stelle am Tag versetzt werden.

Die unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustandes unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und kann im Rahmen der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen durchgeführt werden.

Arbeitsrhythmus (Paragraph 16)

Wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Arbeit nach einem bestimmten Rhythmus zu organisieren, muss er dem allgemeinen Grundsatz Rechnung tragen, dass die Arbeitsgestaltung dem Menschen angepasst sein muss, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus, gemäß der Art der Tätigkeit und den Anforderungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere in Bezug auf die Pausen während der Arbeitszeit.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Notfälle (Paragraph 13)

Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat das Recht, von einem Arbeitnehmer die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffs, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Not befindliche Schiffe oder Personen erforderlichen Arbeitsstunden zu verlangen.

Der Schiffsführer oder sein Vertreter können verlangen, dass ein Arbeitnehmer jederzeit die notwendigen Arbeitsstunden erbringt, bis sich die Lage normalisiert hat.

Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Schiffsführer oder sein Vertreter sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

Kontrollausschuss (Paragraph 19)

Im Rahmen der Branchenvereinbarung wurde ein Kontrollausschuss eingesetzt, dem von beiden Seiten mindestens zwei Mitglieder angehören. Dieser Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Umsetzung der Branchenvereinbarung
  • Eingehende Prüfung sämtlicher strittiger Fragen, die von den Personalvertretungen nicht geklärt werden konnten

Zum letzten Mal aktualisiert am