Taxifahrer

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag..

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Gültig seit 1. September 2001 (Artikel 23)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt (Artikel 2)

  • für alle Unternehmen, die Taxis und Krankenwagen vermieten und ihren eingetragenen Sitz im Großherzogtum Luxemburg haben;
  • für alle Personen, die in diesen Unternehmen den Beruf des Taxifahrers hauptberuflich ausüben und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen besitzen.

Vergütung

Lohnzahlung (Artikel 14)

  • Grundsatz: monatliche Zahlung spätestens am 10. des folgenden Monats
  • Ausnahme: es ist möglich, dass der Fahrer einen Vorschuss vor Ende des Monats in Höhe von maximal 2/3 seines normalen Monatslohns erhält
  • Rechenfehler sind spätestens innerhalb von 8 Tagen zu berichtigen.

Lohn (Artikel 15)

Mindestlohn

  • Für alle Fahrer richtet sich der monatliche Bruttomindestlohn ungeachtet des Alters und des Geschlechts nach dem gesetzlichen Mindestlohn, der für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu zahlen ist.
  • Unbeschadet der Erhöhungen gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 1973 über die Reform des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns an den gewichteten Verbraucherpreisindex nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 1 des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 über die Bezüge von Staatsbeamten.

Tatsächlicher Lohn

  • Der tatsächliche Monatslohn beträgt 36 % der Gesamteinnahmen des Fahrers ohne Mehrwertsteuer.
  • Nicht in die Gesamteinnahmen eingerechnet sind die Nacht- und Sonntagszuschläge, die Zuschläge für die Beförderung von Gepäck und für Fahrten ins Ausland sowie mögliche Trinkgelder. Der Arbeitgeber verzichtet auf diese Einnahmen zugunsten des Beschäftigten.

Trinkgelder für Taxifahrer

Trinkgelder für Taxifahrer sind sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtig.

Berechnungsgrundlage

Der tatsächliche Lohn wird unter Zugrundelegung der prozentualen Anteile am Höchstpreis der Taxifahrten berechnet, unabhängig von den tatsächlich erhobenen Preisen. Taxifahrer sind nicht berechtigt, dem Kunden Nachlässe auf die Höchstpreise einzuräumen, außer nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers.

Weitere Vergütungsbestandteile

Überstunden (Artikel 7)

Es können keine Überstunden geleistet werden.

Geleistete Stunden 

(Anhang 2: Anmerkung zu den Zuschlägen für Sonntags- und Nachtarbeit: Entscheidungen des Arbeitsgerichts vom 30. März 2000)

  • Nachtarbeit (Artikel 11): +10 %
  • Sonntagsarbeit (Artikel 10): +25 %

Arbeitszeit

Gesamtdauer der Dienstschicht (Artikel 5)

  • Höchstens 12 Stunden.
  • Gesamtschichtdauer = tatsächliche Arbeit + Pausen (davon muss eine mindestens 1 Stunde dauern)

Tatsächliche Arbeitszeit (Artikel 6)

  • 8 Stunden/Tag à höchstens 9
  • Höchstens 48 Stunden/Woche
  • In allen Fällen, in denen die tägliche Gesamtschichtdauer 12 Stunden erreicht, werden mindestens 8 Stunden tatsächliche Arbeitszeit verrechnet.

Tägliche Ruhezeit (Artikel 8)

Ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden zwischen zwei Gesamtschichtdauern.

Regelmäßige Ruhezeit (Artikel 9)

  • So viele regelmäßige Ruhezeiten pro Monat, wie es im betreffenden Monat Sonntage gibt.
  • Pro Kalenderjahr muss mindestens 1/3 dieser regelmäßigen Ruhezeiten auf einen Sonntag fallen.
  • Jede regelmäßige Ruhezeit umfasst mindestens 36 Stunden.

Probezeit (Artikel 15)

Höchstens 3 Monate

Urlaubsanspruch

Urlaub und Sonderurlaub (Artikel 16)

Die Gewährung des Jahresurlaubs und von möglichem Sonderurlaub ist im einheitlichen Gesetz vom 20. September 1979 geregelt.

Taxifahrer mit einer Betriebszugehörigkeit von:

  • 5 vollen Jahren erhalten:  +1 zusätzlichen Urlaubstag
  • 10 vollen Jahren erhalten: +2 zusätzliche Urlaubstage.

Reisen, Verpflegung und Unterkunft

Fahrtkosten (Artikel 3)

Auslandsfahrt in Ausübung seiner Pflichten à Zulage von 10 % für Auslandsfahrten, wird dem Fahrer überlassen.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Allgemeine Bestimmungen (Artikel 4)

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer während der vorgesehenen Arbeitszeit in Vollzeit beschäftigen. Wenn ein Taxi eine Panne hat und kein anderes Auto als Ersatz vorhanden ist, kann die sich daraus ergebende arbeitsfreie Zeit einvernehmlich in Urlaub umgewandelt werden.

Kontrolle (Artikel 17)

  • Grundsätzlich erfolgt die Kontrolle der Lenkzeiten, der Ruhezeiten und der Gesamtschichtdauer anhand des Fahrtenbuchs, des täglichen Berichts, der vom Drucker des Taximeters erstellt wird und von dem der Fahrer eine Kopie ziehen kann, sowie des monatlichen Berichts, der der Lohnabrechnung beizufügen ist.
  • Die Modalitäten für das Fahrtenbuch und den täglichen Bericht sind im Tarifvertrag geregelt.
  • Monatlicher Bericht: er muss der Lohnabrechnung beigefügt werden. Die entsprechenden Modalitäten sind im Tarifvertrag geregelt.

Lohnabrechnung (Artikel 18)

Die Modalitäten sind im Tarifvertrag geregelt.

Weiterbildung (Artikel 19)

  • Fahrer, die aufgrund einer Unterbrechung der beruflichen Laufbahn abwesend sind, haben Zugang zu den gleichen Weiterbildungsmaßnahmen wie alle anderen Fahrer des Unternehmens auch.
  • Sie werden vom Arbeitgeber über Weiterbildungsmaßnahmen für Taxifahrer informiert, die den Fahrern des Unternehmens angeboten werden.
  • Fahrern, die ihre berufliche Laufbahn unterbrechen, bietet der Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für Taxifahrer an.

Taximeter (Artikel 21)

  • Das Taximeter muss den entsprechend geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen.
  • Das Taximeter muss vom Fahrer zu Beginn einer jeden Fahrt eingeschaltet werden.

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