Berufe Sanitärinstallateur, Heizungs- und Klimainstallateur und Kälteanlagen-Installateur

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr seit dem 30.06.2008 (Artikel 23)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereic

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Dieser Tarifvertrag gilt für alle luxemburgischen oder ausländischen Unternehmen, die als Sanitär- und/oder Heizungs- und Klima- und/oder Kälteanlagen-Installateure im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg tätig sind und dort arbeiten.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die Arbeiten im Bereich Sanitär- und/oder Heizungs- und Klima- und/oder Kälteanlagen-Installation im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg verrichten.

Vergütung

Qualifikation und Einstufung (Artikel 9)

Die Einstufung in die verschiedenen Qualifikationsgruppen hängt von der Ausbildung und den Kenntnissen, der Kompetenz und Erfahrung des Arbeitnehmers ab. Nähere Angaben zu den Qualifikationen jeder Klasse sind im Tarifvertrag zu finden.

  • Lehrlinge
  • Junge Arbeiter
  • Ungelernte Arbeiter (NQ1-NQ4)
  • Angelernte Arbeiter (SQ1-SQ2)
  • Qualifizierte Handwerker/Monteure (Q3-Q6)
  • Hochqualifizierte Handwerker (HQ)
  • Hochqualifizierte Arbeiter (HQ)

Arbeitsentgelt (Artikel 10)

Die Gehälter stehen unten auf der Seite zum Download bereit.

Weitere Vergütungsbestandteile

Akkordarbeit (Artikel 11)

  • Akkordarbeit ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig.
  • Akkordlöhne sind so zu berechnen, dass der Arbeitnehmer für eine vereinbarte Arbeit und eine regelmäßige Arbeitszeit mindestens 125 % seines üblichen Stundenlohns erhält.
  • Wenn sich Akkordarbeit als nicht praktikabel erweist, bleibt der normale Stundenlohn für die abgeleisteten Arbeitsstunden erhalten.
  • Im Fall von Akkordarbeit wird der Stundenlohn als Anzahlung geleistet. Die Abnahme von Akkordarbeit muss spätestens einen Tag nach Fertigstellung der betreffenden Arbeit erfolgen. Die Berechnung und Begleichung des Restbetrags erfolgen am Tag nach der üblichen Lohnzahlung.
  • Akkordarbeit ist für Lehrlinge und junge Arbeitnehmer nicht zulässig. Diese können jedoch Akkordarbeiter unterstützen, sofern ihre Vergütung auf Stundenbasis erfolgt.
  • (In der großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2005) „Überstundenzuschläge“ werden die anzuwendenden Modalitäten näher erläutert).

Es gelten folgende Zuschläge:

  • Überstunden: Zuschlag von 25 %
  • Sonntagsarbeit: Zuschlag von 70 % auf den Stundenlohn
  • gelegentliche Nachtarbeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr à Zuschlag von 50 % auf den Stundenlohn
  • regelmäßige Nachtarbeit à Zuschlag von 25 %
  • gesetzlicher Feiertag à Zuschlag von 100 %.

Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten oder gesundheitsschädlichen Bedingungen (Artikel 14)

Für die Verrichtung gesundheitsschädlicher Arbeiten à Lohnzuschlag von 25 %. Dieser Zuschlag ist auf den tatsächlichen Zeitaufwand für die Arbeiten im Sinne der großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2005 und des Tarifvertrags begrenzt.

Jahresabschlussprämie (in Artikel 15 wird die großherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2005 teilweise übernommen)

Die Prämie wird anhand der geleisteten Arbeitsstunden berechnet (einschließlich Überstunden), unabhängig von bezahltem Urlaub, von Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen und Sonderurlaub sowie von krankheits- oder unfallbedingten arbeitsfreien Stunden.

Die Höhe der Prämie entspricht den nachstehenden prozentualen Anteilen:

  • 2,0 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr
  • 2,5 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren
  • 3,0 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 4 Jahren
  • 4,0 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren
  • 4,5 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren
  • 5,0 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren

Arbeiter, die keinen (von der Unfallversicherung anerkannten) Arbeits- oder Wegeunfall hatten, der zu einem Arbeitsausfall im Berechnungszeitraum geführt hat, haben Anspruch auf folgende zusätzliche Anteile (Zusatzprämie):

  • 0,75 % im Jahr 2005
  • 0,75 % im Jahr 2006
  • 1 % im Jahr 2007

Diese Anteile sind daher zu den prozentualen Anteilen des Prämienbetrags hinzuzurechnen.

Kürzung der Prämie aufgrund von Fehlzeiten

Krankheitsbedingte Abwesenheit (im Tarifvertrag sind Fälle vorgesehen, in denen die Abwesenheit nicht berücksichtigt wird)

Die Prämie wird gezahlt zu:

  • 100 % bei einer Fehlzeit
  • 75 % bei zwei Fehlzeiten
  • 50 % bei drei Fehlzeiten
  • 25 % bei vier Fehlzeiten
  • Nach der vierten Fehlzeit wird die Prämie gestrichen.

Für Arbeiter über 50 Jahren wird die Prämie gezahlt zu:

  • 100 % bei zwei Fehlzeiten
  • 75 % bei drei Fehlzeiten
  • 50 % bei vier Fehlzeiten
  • 25 % bei fünf Fehlzeiten
  • Nach der fünften Fehlzeit wird die Prämie gestrichen.

Der Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit für einen Tag zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellt keine Unterbrechung der Fehlzeit dar.

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit

  • Im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit wird die Prämie komplett gestrichen.
  • Diese Streichung muss dem Arbeiter unverzüglich in Schriftform, spätestens jedoch zusammen mit der Lohnabrechnung für den laufenden Monat, bestätigt werden. Wenn es der Arbeitgeber unterlässt, den Arbeitnehmer über die vollständige Streichung der Prämie wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit innerhalb des Monats, der auf den Arbeitsausfall folgt, zu informieren, hat dies nicht die vollständige Streichung der Prämie zur Folge.

Arbeitszeit (Artikel 7)

Die Arbeitszeit und Überstunden werden gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches geregelt.

Urlaubsanspruch

Jahresurlaub (Artikel 17)

Es wird jedes Jahr ein Kollektivurlaub von 15 Urlaubstagen einschließlich des Feiertags Mariä Himmelfahrt am 15. August, der am ersten Montag im August beginnt, gewährt.

Im Fall von Störungsbehebungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten ist eine Ausnahmeregelung vom Kollektivurlaub möglich, wenn die Personalvertretung und die betroffenen Arbeitnehmer ihre Zustimmung erteilen. Die Personalvertretung ist über jede Ausnahmeregelung zu unterrichten.

Urlaubsanträge sind schriftlich innerhalb folgender Fristen einzureichen:

  • mindestens 48 Stunden im Voraus für zwei Urlaubstage, außer im Fall höherer Gewalt
  • mindestens 2 Wochen im Voraus für drei bis fünf Urlaubstage
  • mindestens 1 Monat im Voraus für Urlaub von mehr als fünf Tagen.

Für dringende ärztliche Untersuchungen während der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 4 Mal 2 Stunden pro Jahr.

Sonderurlaub (Artikel 18)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Sonderurlaub von:

  • 1 Tag: beim Tod von Geschwistern, Großeltern beider Seiten, Enkeln, Schwäger und Schwägerinnen;
  • 2 Tage: bei der Geburt eines rechtlich anerkannten Kindes, der Eheschließung eines Kindes oder im Fall eines Umzugs;
  • 3 Tage: beim Tod des Ehepartners, der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter;
  • 6 Tage: bei der Eheschließung des Arbeitnehmers.

Urlaub aus sozialen Gründen  (Artikel 19)

Der Arbeiter hat Anspruch auf Urlaub aus sozialen Gründen gemäß der vollständigen Liste und den Modalitäten laut Tarifvertrag. 

Kündigung des Vertrags

Ordentliche Kündigung (Artikel 4)

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags erfolgt nach Maßgabe des Arbeitsgesetzbuchs.

Kündigung wegen eines schwerwiegenden Fehlers (Artikel 5)

Die Kündigung wegen eines schwerwiegenden Fehlers erfolgt nach Maßgabe des Arbeitsgesetzbuchs.

Reisen, Verpflegung und Unterkunft

Arbeitsbedingungen (Artikel 6)

Der Arbeitgeber sorgt für die Beförderung der Arbeiter vom Sitz des Unternehmens zur Baustelle und zurück bzw. erstattet die Beförderungskosten der Arbeiter gemäß den nachstehend beschriebenen Bedingungen.

Er übernimmt die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die Rückfahrt nicht am gleichen Tag stattfinden kann.

Die Festlegung und Berechnung der Fahrtkosten, Parkgebühren und Kilometerpauschalen sind im Tarifvertrag geregelt.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Arbeitsbedingungen (Artikel 6)

Der Arbeitnehmer ist bei der Ausführung seiner Arbeit verpflichtet, sämtliche Sicherheitsvorschriften genau zu beachten und die Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die für die Verrichtung seiner Arbeit notwendig sind, ohne sich oder andere wie auch immer gearteten Risiken auszusetzen.

Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit fachgerecht und mit äußerster Sorgfalt erledigen. Er muss den Anweisungen seiner Vorgesetzten Folge leisten.

Der Arbeiter ist für das ihm überlassene Werkzeug verantwortlich. Er muss für den Zeitwert von Werkzeugen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verloren hat, aufkommen. Das Werkzeug bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist diesem beim Ausscheiden des Arbeiters aus dem Unternehmen zurückzugeben.

Zuschläge für Arbeiten unter erschwerten oder gesundheitsschädlichen Bedingungen (Artikel 14)

Für die Erbringung von gesundheitsschädlichen Arbeiten: Lohnzuschlag von 25 %. Dieser Zuschlag beschränkt sich auf die tatsächlich für die Arbeiten aufgewendete Zeit, die in der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2005 vorgesehen und im Tarifvertrag aufgelistet ist.

Wenn die Höchsttemperatur von 30 °C oder die Mindesttemperatur von -12 °C am Arbeitsplatz über- bzw. unterschritten ist, müssen gelegentlich Pausen eingeplant werden. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeiter geeignete Kleidung zur Verfügung, wenn dieser Arbeiten in Räumlichkeiten durchführt, in denen die Mindesttemperatur von -12 °C erreicht ist (großherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2005).

Arbeitsunterbrechungen bei Arbeitsunfällen (Artikel 20)

Im Fall von Arbeitsunterbrechungen infolge von Arbeitsunfällen gelten folgende Bestimmungen:

  • Wird der Arbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls, der zu einer langen Arbeitsunterbrechung führt, wird der Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat, voll bezahlt.
  • Der tatsächliche Lohnausfall wird bei der Bergung und Verbringung eines im Unternehmen oder auf der Baustelle verunfallten Arbeitnehmers oder bei der Unfallaufnahme durch die Behörden erstattet.

Sicherheit auf Baustellen (Artikel 21)

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, sämtliche Vorschriften über die Unfallverhütung einzuhalten und außerdem alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eventuelle Unfälle möglichst zu vermeiden.
  • Die Arbeitnehmer sind gehalten, die ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheitsvorrichtungen und -ausrüstung zu nutzen und aktiv im Sinne einer maximalen Sicherheit auf den Baustellen zusammenzuarbeiten.
  • Arbeitnehmer haften persönlich für Unfälle, die auf persönliches Verschulden und Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften zurückzuführen sind. Sie haften auch dann, wenn sie die allgemeinen Sicherheitsvorschriften des Unternehmens, sofern es diese gibt, nicht beachtet haben.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Einstellung und Probezeit (Artikel 3)

Die Bedingungen und die Fristen für die Probezeit entsprechen den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.

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