Staatsarbeiter

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Dieser Tarifvertrag tritt am 11. Februar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig (Artikel 75).

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 

Geltungsbereich (Artikel 1)

Dieser Tarifvertrag gilt für Staatsarbeiter, deren Arbeitsvertrag keinen anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Mitarbeiter, die früher als Privatangestellte im Staatsdienst oder im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung eingestellt wurden, und auch nicht für Mitarbeiter, die aufgrund des Haushaltsgesetzes eingestellt wurden.

Vergütung

Basisvergütung und Gesamtentschädigung (Artikel 13)

Die in diesem Tarifvertrag und seinen Anhängen vorgesehenen Gehälter, Prämien und Zulagen werden aufgrund von Artikel 1 Buchstabe B des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 über die Festlegung des Zahlenwerts der Gehälter der Staatsbediensteten sowie der Modalitäten der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 22. Juni 1963 über die Regelung der Dienstbezüge von Staatsbediensteten festgelegt. Sie unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Anpassungen.

Das Gehalt hängt von der Laufbahn, der Gehaltsgruppe, dem Alter und dem Dienstalter ab.

Das von der Gehaltsgruppe und vom Dienstalter abhängige Gehalt wird in der Gehaltstabelle festgelegt (Anhang).

Tabelle der Gehaltsgruppen

Zusatz zum Tarifvertrag für Staatsarbeiter vom 19. Dezember 2016.

Gehaltsgruppen (Artikel 32)

Gehaltsgruppe B

Gehaltsgruppe C – Arbeitnehmer mit handwerklichen Aufgaben

Gehaltsgruppe D – Facharbeiter

Gehaltsgruppe E – Handwerker

  • Reinigungskräfte
  • Abhängig Beschäftigter
  • Haushaltshilfe
  • Küchenhilfe
  • Arbeitnehmer in der Briefsortierung
  • Familien- und Sozialhelfer in der Ausbildung
  • Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft

 

  • Arbeitnehmer mit handwerklichen Aufgaben
  • Arbeitnehmer, der Inhaber eines Berufsbefähigungszeugnisses (CCP) ist
  • Leitende Haushaltshilfe
  • Koch ohne Befähigungsnachweis
  • Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft ohne berufliches Befähigungsdiplom nach bestandener interner Prüfung
  • Familien- und Sozialhelfer
  • Wärter beim Militär
  • Berufsfahrer (vgl. Artikel 33)

 

  • Handwerker mit einem Diplom über die berufliche Reife (DAP) (vgl. Artikel 34)
  • Koch mit einem DAP
  • Lagerist mit einem DAP
  • Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft mit einem DAP nach bestandener interner Prüfung

 

Die Festlegung der Gehaltsgruppe erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 36 bis 38.

Das Alter bei Dienstantritt wird wie folgt bestimmt:

  • für die Gehaltsgruppen B und C ab 18 Jahren;
  • für die Gehaltsgruppen D und E ab 19 Jahren.

Das Geburtsdatum, das auf ein anderes Datum als den ersten Tag des Monats fällt, wird auf den ersten Tag des Folgemonats übertragen.

Die Gesamtentschädigung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2017 eingestellt wurden:

für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2017 eingestellt wurden:

  • das Grundgehalt gemäß Artikel 14 und Anhang 1 des Tarifvertrags für Staatsarbeiter vom 19. Dezember 2008;
  • der einmalige Lohnzuschlag gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 und ggf. von Artikel 24;
    • die Familienzulage gemäß den Bestimmungen von Artikel 28;
    • die Zulage für den Meisterbrief gemäß den Bestimmungen von Artikel 25;
  • die Zulage nach 20 Dienstjahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 26.
  • das Grundgehalt gemäß den Bestimmungen von Artikel 13;
  • der einmalige Lohnzuschlag gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 und ggf. von Artikel 24;
    • die Familienzulage gemäß den Bestimmungen von Artikel 28;
    • die Zulage für den Meisterbrief gemäß den Bestimmungen von Artikel 25;
  • die Zulage nach 20 Dienstjahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 26.

 

Artikel 14

Das normale Monatsgehalt wird in voller Höhe für die normale Arbeitszeit gezahlt, die ausgehend von der Arbeitszeit des Kalendermonats in Höhe von 40 Stunden pro Woche ermittelt wird.

Das Gehalt wird zeitanteilig im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit berechnet.

Für den Fall, dass nicht für die gesamte Arbeitszeit gemäß Arbeitsorganisationsplan und dem Rahmen für die normale Arbeitszeit für den ganzen Kalendermonat eine Lohnforderung vorliegt, gilt:

  • Der Stundenlohn wird anhand des normalen Monatsgehalts, geteilt durch die gesetzliche Arbeitszeit von 173 Stunden im Fall von Überstunden berechnet.
  • Der Tageslohn wird anhand des normalen Monatsgehalts, geteilt durch die gesetzliche Arbeitszeit von 30 Stunden im Fall von Urlaub, Kündigung oder Einstellung im Laufe des Monats berechnet.

Artikel 15

Die Vergütung des Arbeitnehmers wird nach dem Praenumerandosystem und dem gleichen Zeitplan wie für die Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Mitarbeitern des Staates gezahlt. Das Gehalt wird auf ein privates Postscheckkonto gemäß den Angaben des Arbeitnehmers überwiesen.

Das Monatsgehalt umfasst das normale Monatsgehalt für den laufenden Monat (ggf. einschließlich der Familienzulage, der Dienstalterszulage und der Zulage für den Meisterbrief) sowie der Zuschläge für den Vormonat.

Eine Gehaltsabrechnung, die die Bestandteile für die Berechnung des Gehalts und die entsprechenden Abzüge umfasst, ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Artikel 16

Bei sachlichen Fehlern in der Berechnung des Gehalts sind die notwendigen Berichtigungen so schnell wie möglich vorzunehmen. Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden mit der nächsten Gehaltsabrechnung verrechnet.

Gemäß den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen kann der Minister für die gesamte oder einen Teil der zu viel eingenommenen Beträge eine Befreiung von der Rückzahlung erteilen. Die Erstattung ist obligatorisch, wenn der Fehler auf falsche Angaben des Arbeitnehmers oder darauf zurückzuführen ist, dass dieser es unterlassen hat, der Verwaltung einen leicht zu erkennenden Fehler anzuzeigen.

Der Arbeitnehmer ist anzuhören, wenn die zu erstattende Summe mehr als 5 % des Gehalts beträgt; die staatliche Personalverwaltung kann einen befristeten Plan für die gestaffelte Rückzahlung erstellen.

Artikel 17

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrags.

Im Fall der Weiterzahlung des Gehalts ohne Leistungserbringung gemäß den Artikeln 39 bis 48 erhält der Arbeitnehmer das Gehalt, das er ohne Befreiung oder Arbeitsausfall erhalten hätte, also das normale Gehalt (Gehaltstabelle) und ggf. die Familienzulage und die Zulage für den Meisterbrief.

Primäre Laufbahn (Artikel 35)

Der Arbeitnehmer, der seinen Dienst nach Inkraftsetzung dieses Tarifvertrags antritt, wird in der „primären Laufbahn“ eingestuft, die seiner Gehaltsgruppe entspricht.

Die ersten beiden Jahre nach der Einstellung des Arbeitnehmers, der seinen Dienst nach Inkraftsetzung dieses Tarifvertrags antritt, gelten als „Zeit der Berufseinführung“.

Am Ende der Zeit der Berufseinführung wird der Arbeitnehmer von einem Evaluierungsausschuss bewertet, dem Vertreter der Verwaltung oder einer Verwaltungsgruppe einerseits und Vertreter der unterzeichnenden Gewerkschaften andererseits angehören.

Wenn das Ergebnis der Bewertung positiv ausfällt, wird der Arbeitnehmer in die normale Laufbahn seiner Gehaltsgruppe eingestuft. Wenn das Ergebnis der Bewertung nicht positiv ausfällt, findet ein Jahr später, also nach drei Jahren, eine erneute Bewertung statt. Wenn auch diese Neubewertung nicht positiv ausfällt, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers eine letzte Bewertung jederzeit während seiner Laufbahn durchgeführt werden.

Nur bei einer positiven Bewertung ist ein Übergang von der primären zur normalen Laufbahn möglich. Ansonsten verbleibt der Arbeitnehmer in seiner primären Laufbahn.

Die Bewertungskriterien erstrecken sich auf die Kompetenzen und die Gewissenhaftigkeit.

Die Bewertungsmodalitäten werden von dem Minister, in dessen Verantwortungsbereich der öffentliche Dienst fällt, auf Vorschlag einer Arbeitsgruppe, der Vertreter des Ministeriums für den öffentlichen Dienst und für die Verwaltungsreform und die unterzeichnenden Gewerkschaften angehören, festgelegt.

Weitere Vergütungsbestandteile

Vergütung für Dreischichtbetrieb (Artikel 19)

Im Fall eines regelmäßigen Dreischichtbetriebs erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Zulage von 5 Indexpunkten.

Vergütung im Fall von Bereitschaftsdienst (Artikel 20)

Die Vergütung des Arbeitnehmers, der für Bereitschaftsdienst eingeteilt ist,  

 

Tag: 7:00 bis 19:00 Uhr

Nacht: 19:00 bis 7:00 Uhr

Lohncode

Für Samstage, Sonntage und Feiertage  

1,2394 € (Index 100)

1,2394 € (Index 100)

922

Für die anderen Tage

0,6197 € (Index 100)

0,6197 € (Index 100)

921


Falls in der Verwaltung eine günstigere Regelung besteht, bleibt kann nicht in Anspruch genommen werden.

Sonderzulage (Artikel 22)

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Sonderzulage von 15 Indexpunkten. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zulage anteilig entsprechend der Wochenarbeitszeit.

Einmalige Lohnzulage (Artikel 23 und Artikel 24)

  • Die Zuschläge und Zulagen für gesundheitsschädliche Arbeiten von 6 Indexpunkten und die Kleiderprämie von 2 Indexpunkten bilden zusammen mit der Sonderzulage von 15 Indexpunkten eine einmalige Lohnzulage von insgesamt 23 Indexpunkten, die zum Grundgehalt der Gehaltstabelle hinzugerechnet wird. Diese Zulage ist unter der Indextabelle getrennt ausgewiesen.
  • Für Kantinenbetreiber und die beiden Mitarbeiter der Forstverwaltung, die als Ausbilder tätig sind, wird die Lohnzulage um 10 Indexpunkte erhöht.

Der Minister, in dessen Verantwortungsbereich der öffentliche Dienst fällt, kann diese Lohnzulage auch den als Ausbilder in anderen Verwaltungen tätigen Mitarbeitern auf Antrag der betreffenden Verwaltung und nach Stellungnahme des für das Ressort zuständigen Ministers gewähren.

Zulage für den Meisterbrief (Artikel 25)

Arbeitnehmer der Gehaltsgruppe E, die die Meisterprüfung im Handwerk bestanden haben, haben Anspruch auf die Zulage für den Meistertitel.

Diese Zulage beläuft sich auf 10 Indexpunkte im Fall einer Vollzeitbeschäftigung. Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird sie anteilig berechnet.

Zulage nach 20 Dienstjahren (Artikel 26)

Nach 20 Jahren im Dienst des Staates, der Krone, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder der Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen wird das Lohnniveau um 10 Indexpunkte angehoben.

Reise- und Aufenthaltskosten (Artikel 27)

Es gelten die Bestimmungen über die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten von Staatsbediensteten.

Familienzulage (Artikel 28)

Vollzeitbeschäftigte erhalten eine Familienzulage von 29 Indexpunkten.

Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Familienzulage im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad.

Die Gewährung der Familienzulage erfolgt nach den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt auch für eheliche Lebenspartnerschaften und für den Fall, dass die Eheleute oder Lebenspartner teilzeitbeschäftigt sind.

Weihnachtsgratifikation (Artikel 29)

Die Beschäftigten erhalten zusammen mit dem Gehalt für den Monat Dezember eine Weihnachtsgratifikation.

Die Berechnung der Gratifikation erfolgt nach den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen.

Zinssubvention (Artikel 30)

Es gelten die Bestimmungen über die Zinssubvention für Staatsbedienstete.

Arbeitszeit

Normale Arbeitszeit (Artikel 9)

Die durchschnittliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Die Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten, muss jedoch mindestens 16 Stunden betragen.

Für Verwaltungen, die in bestimmten Zeiträumen im Jahr mit Spitzenbelastungen konfrontiert sind, kann die Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche verlängert werden, ohne jedoch 10 Stunden pro Tag zu überschreiten, sofern die normale Arbeitszeit im Verhältnis zu einem anderen Zeitraum im Jahr verkürzt wird (Verteilung auf das Jahr).

Der jährliche Ausgleich der Arbeitszeit wird in einem Arbeitsorganisationsplan festgelegt, der von der Verwaltung nach Anhörung der Personalvertretung oder ansonsten des freigestellten Vertreters der Staatsarbeiter erstellt wird.

Wenn für bestimmte Arbeitsplätze Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der im Arbeitsorganisationsplan festgeschriebenen normalen Wochenarbeitszeit verlangt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens zwei freie Sonntage pro Monat, wenn das dienstliche Interesse dies zulässt. Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne des Arbeitsorganisationsplans berechtigt zu einer Ausgleichsruhezeit in der laufenden oder der darauffolgenden Woche.

Sonderregelungen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Arbeitspausen müssen im Arbeitsorganisationsplan festgelegt werden. Falls ein solcher Plan nicht vorliegt, finden die für öffentlich Bedienstete geltenden Bestimmungen Anwendung.

Arbeitsorganisationspläne müssen von dem für das Ressort zuständigen Minister genehmigt und der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter sowie der staatlichen Personalverwaltung zur Kenntnis übermittelt werden.

Die Erstellung und die Änderung von Arbeitsorganisationsplänen erfolgen nach Anhörung der Personalvertretung oder ansonsten des freigestellten Vertreters der Staatsarbeiter.

Bei der Erstellung und Änderung von Arbeitsorganisationsplänen ist folgender Zeitplan einzuhalten:

Der Arbeitsorganisationsplan ist der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter drei Monate vor seinem Inkrafttreten vorzulegen.

Die Personalvertretung oder ansonsten der freigestellte Vertreter der Staatsarbeiter hat einen Monat Zeit, um eventuelle Änderungen zu beantragen. Wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Änderungswunsch eingeht, gilt dies als Zustimmung. Der Arbeitsorganisationsplan ist dem für das Ressort zuständigen Minister zur Genehmigung und spätestens einen Monat vor seinem Inkrafttreten der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter sowie der staatlichen Personalverwaltung zur Kenntnis zu übermitteln.

Wenn unerwartete Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie an den in Artikel 46 genannten Feiertagen anfallen, ist ein außerordentlicher und besonders begründeter Arbeitsorganisationsplan nach vorheriger Rücksprache mit der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter zu erstellen. Im Notfall wird der Arbeitsorganisationsplan anschließend der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter übermittelt.

Normale Arbeitszeit (Artikel 10 und Ziffer 1 des Zusatzes vom 8.12.2018)

Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann einen Arbeitsorganisationsplan erstellen. In Ermangelung eines solchen Arbeitsorganisationsplans wird üblicherweise von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr gearbeitet.

Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann den Berechnungszeitraum auf bis zu zwei Monaten festlegen.

Im Fall der Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans für einen Berechnungszeitraum von mehr als einem Monat bis zu zwei Monaten hat der Arbeitnehmer, der tatsächlich vom Arbeitsorganisationsplan betroffen ist, Anspruch auf eineinhalb zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.

Unter einer Woche im Sinne des Arbeitsorganisationsplans ist die Zeit von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr zu verstehen.

Unter Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit zu verstehen. Gleiches gilt für Feiertage.

Für Arbeitnehmer, die im Dreischichtbetrieb arbeiten, beginnt die Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Beginn der Frühschicht und endet mit dem Beginn der Frühschicht des nächsten Tages.

Unter Nachtzeit ist die Zeitspanne zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr zu verstehen.

Im Fall eines Dreischichtbetriebs ist Nachtzeit die Zeit, die im Arbeitsorganisationsplan festgelegt ist.

In Verwaltungen, in denen Saisonarbeit verrichtet wird, kann für den Zeitraum 1. Mai bis 31. August ein Sommerzeitplan vorgesehen werden. In diesem Fall erstreckt sich die Arbeitszeit auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Für die Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr wird kein Lohnzuschlag für Nachtarbeit gewährt. Dieser Sommerzeitplan wird in der Betriebsordnung des Behördenleiters oder seines Stellvertreters nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt. Diese Betriebsordnung wird der staatlichen Personalverwaltung zur Kenntnis übermittelt.

Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, in der der Arbeitnehmer dem Staat zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit beginnt und endet an dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsplatz. Diese letzte Bestimmung gilt nicht für die Forstverwaltung für nicht vorab genau festgelegte oder für wechselnde Arbeitsplätze.

Die Ruhezeiten sowie die Wegezeiten zur und von der Arbeit werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Im Fall von Mehrarbeit über die im Arbeitsorganisationsplan festgelegte normale Arbeitszeit hinaus wird dem Arbeitnehmer eine Pause von einer Viertelstunde gewährt, die als Arbeitszeit gilt; im Fall von Mehrarbeit von mehr als zwei Stunden beträgt die Pause eine halbe Stunde.

Überstunden (Artikel 12)

Als Mehrarbeit gilt jede auf Antrag des Behördenleiters oder seines Stellvertreters über die wöchentliche normale Arbeitszeit gemäß Artikel 9 hinaus geleistete Arbeit. Mehrarbeit von weniger als 10 Minuten wird nicht berücksichtigt. Wenn Mehrarbeit angeordnet wird, wird jede angebrochene halbe Stunde als halbe Stunde angerechnet.

Die zusätzlichen Stunden infolge eines Ausgleichs bei der jährlichen Verteilung gelten nicht als Überstunden.

Die Überstunden werden grundsätzlich durch entsprechende Freizeit, die innerhalb eines Monats zu gewähren ist, abgegolten. Für Überstunden, die entschädigt werden, wird der Überstundenzuschlag gesondert gewährt. Wenn ein solcher Ausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Überstunden vollständig bezahlt, und der Arbeitnehmer erhält pro Stunde 1/173 seines normalen Monatsgehalts zuzüglich des in Artikel 18 festgelegten Prozentsatzes sowie ggf. der Zulage für den Meisterbrief.

Die geleisteten Überstunden müssen der staatlichen Personalverwaltung in einer schriftlichen Erklärung zur Information mitgeteilt werden. Die Genehmigung dieser Überstunden ist der Erklärung im Anhang beizufügen.

Arbeitszeitkonto (Artikel 12 Absatz 1)

Das Arbeitszeitkonto tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitszeitkontos nicht genommene oder übertragene Resturlaub des Arbeitnehmers wird automatisch seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Da Arbeitszeitkonto kann von Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in Anspruch genommen werden.

Das Arbeitszeitkonto wird in Stunden und Minuten geführt und ist auf 1 800 Stunden begrenzt. Überziehungen werden ohne Gegenleistung gestrichen.

Die Aufladung des Arbeitszeitkontos erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers für die folgenden Punkte (erschöpfende Liste):

  • Am Wochenende bei einer festen Arbeitszeit die Überstunden, die nicht vergütet wurden
  • Am Ende des Berechnungszeitraums bei einer gemäß einem Arbeitsorganisationsplan organisierten Arbeit die Überstunden, die nicht vergütet wurden
  • Am Ende des Kalenderjahres die Ausgleichsruhezeit gemäß Artikel L. 231-7 Arbeitsgesetzbuch
  • Am Ende des Kalenderjahres die Ausgleichsruhezeit gemäß Artikel L. 232-3 Arbeitsgesetzbuch
  • Am Ende des Kalenderjahres die zusätzlichen Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß Artikel L. 233-4 Arbeitsgesetzbuch hinaus, sofern die entsprechenden Urlaubstage im Laufe des Jahres noch nicht genommen worden sind
  • Am Ende des Kalenderjahres die gemäß Artikel L. ‎211-6 Absatz 2 Ziffern 8 bis 10 Arbeitsgesetzbuch zusätzlich gewährten Urlaubstage.

Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einsichtnahme in sein Arbeitszeitkonto verlangen. Er erhält auf elektronischem Weg eine monatliche Übersicht.

Das Arbeitszeitkonto wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom Behördenleiter oder seinem Stellvertreter gewährt, sofern die dienstlichen Erfordernisse nicht dagegen sprechen. Das Arbeitszeitkonto wird in Stunden und Minuten genutzt. Die Summe aus Arbeitszeitkonto und Erholungsurlaub darf ein Jahr nicht überschreiten.

Das Arbeitszeitkonto wird in folgenden Fällen aufgelöst:

  • Kündigung des Arbeitsvertrags
  • Beendigung des Arbeitsvertrags
  • Tod des Arbeitnehmers.

Im Fall einer Auflösung des Arbeitszeitkontos wird dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Entschädigung in Form einer nicht pensionsfähigen Entschädigung entsprechend dem auf dem Arbeitszeitkonto angesparten restlichen Zeitguthaben ausgezahlt. Für die Umrechnung der restlichen Zeit entsprechen einhundertdreiundsiebzig Stunden auf dem Arbeitszeitkonto einem Monatsgehalt. Bei der Berechnung der Entschädigung werden die Basisvergütung, die Familienzulage, die in regelmäßigen Abständen gezahlten Zulagen und die Weihnachtsgratifikation berücksichtigt.

Im Fall des Todes des Arbeitnehmers wird die Entschädigung den Anspruchsberechtigten gezahlt.

In folgenden Fällen bleibt der Arbeitnehmer Inhaber des Arbeitszeitkontos und der sich daraus ergebenden Rechte:

  • Veränderung des Aufgabenbereichs
  • Änderung der Gehaltsgruppe
  • Wechsel der Verwaltung.

Zuschläge und Vergütung von Überstunden (Artikel 18)

Zuschläge und Zulagen für Überstunden werden wie folgt festgelegt:

  • ab der 1. Überstunde: +50%
  • für Sonntage: +100%
  • für Feiertage: +200%
  • für die Vertretung eines Arbeitskollegen währen der Nachtarbeit: +50%
  • für Nachtarbeit: 1 euro (indice 100)
  • Rückruf aus dem Erholungsurlaub im Notfall (für den 1. Tag des Rückrufs): +100%

In Verwaltungsbehörden, in denen regelmäßig an Sonntagen und nachts gearbeitet wird, muss ein Arbeitsorganisationsplan erstellt werden. Dieser Arbeitsorganisationsplan bedarf der schriftlichen Stellungnahme der Personalvertretung oder ansonsten des freigestellten Vertreters der Staatsarbeiter und der Genehmigung des für das Ressort zuständigen Ministers. Er ist der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter sowie der staatlichen Personalverwaltung zur Kenntnis zu übermitteln.

Wenn die Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 3 im Fall von Sonn- und Feiertagesarbeit an einem Werktag gewährt wird und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers somit der in Artikel 9 beschriebenen entspricht, ist lediglich der Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit gesondert zu zahlen.

Wenn an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als 20 Stunden pro Monat gearbeitet wird, kann im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer auf die Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 3 verzichtet werden. Wenn keine Vergütung gezahlt wird, erstreckt sich die Zahlung nicht nur auf den Lohnzuschlag für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitszeit, sondern auch auf die normale Bezahlung dieser Arbeitszeit, sofern die monatliche Arbeitszeit überschritten wird.

In Verwaltungsbehörden, in denen regelmäßig nachts gearbeitet wird, muss ein Arbeitsorganisationsplan erstellt werden. Dieser Arbeitsorganisationsplan bedarf der schriftlichen Stellungnahme der Personalvertretung oder ansonsten des freigestellten Vertreters der Staatsarbeiter und der Genehmigung des für das Ressort zuständigen Ministers. Er ist der Personalvertretung oder ansonsten dem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter sowie der staatlichen Personalverwaltung zur Kenntnis zu übermitteln. Zum Bereitschaftsdienst müssen die Beschäftigten soweit wie möglich turnusmäßig eingeteilt werden.

Zuschläge und Zulagen für Überstunden sind kumulierbar.

Urlaubsanspruch

Feiertage (Artikel 39)

Die Vergütung von gesetzlichen Feiertagen erfolgt gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Erholungsurlaub (Artikel 40)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub gemäß den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen.

Die Urlaubstage werden festgelegt wie folgt:

Der jährliche Erholungsurlaub beläuft sich auf:

  • 32 Werktage
  • 34 Werktage: ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete sein 50. Lebensjahr vollendet
  • 36 Werktage: ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Bedienstete sein 55. Lebensjahr vollendet

Die Vergütung für nicht genommene Urlaubstage umfasst das normale Gehalt (Gehaltstabelle) sowie ggf. die Familienzulage und die Zulage für den Meistertitel sowie die Zulagen gemäß Artikel 26 und die Sonderzulage gemäß Artikel 22. Auch wenn diese Vergütung für nicht genommene Urlaubstage in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr fällig ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der für die entsprechenden Jahre gezahlten letzten üblichen Gehälter.

Sonderurlaub (Artikel 41)

Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag innerhalb der nachstehend festgelegten Grenzen Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung gewährt.

Der Sonderurlaub gemäß Ziffer 1) kann höchstens zweimal während der beruflichen Laufbahn des Arbeitnehmers im Staatsdienst genommen werden, unabhängig vom Anlass.

Die Begriffe „Lebenspartnerschaft“ und „Lebenspartner“ beziehen sich auf die Partnerschaft bzw. den Partner im Sinne des geänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die rechtlichen Auswirkungen bestimmter Partnerschaften. Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Verschwägerte“ ebenfalls auf Partner.

Die Gewährung von Sonderurlaub erfolgt nach den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen.

Sonderurlaub kann den repräsentativsten Gewerkschaften auf nationaler Ebene durch Erlass der Regierung gewährt werden.

Diesen Urlaub können die Gewerkschaften ihren Vertretern nach Bedarf gewähren.

Unbezahlter Urlaub (Artikel 42)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlten Urlaub gemäß den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen.

Elternurlaub (Artikel 43)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Elternurlaub gemäß den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen.

Urlaub aus familiären Gründen (Artikel 44)

Der Arbeitnehmer kann gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches Urlaub aus familiären Gründen nehmen.

Urlaub aus sozialen Gründen (Artikel 45)

Arbeitnehmer, die in Vollzeit bzw. Teilzeit in Höhe von 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung oder mehr können auf Antrag aus familiären und gesundheitlichen Gründen Sozialurlaub von höchstens 24 Stunden Dauer in jedem Zeitraum von drei Monaten nehmen.

Arbeitnehmer, die in Teilzeit und weniger als 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten, können auf Antrag Sozialurlaub aus familiären und gesundheitlichen Gründen von höchstens 12 Stunden Dauer in jedem Zeitraum von drei Monaten nehmen.

Voraussetzung für diesen Urlaub ist es einerseits, dass die kranke Person bzw. die Person, die einen Arzt aufsuchen muss, ein Verwandter oder Verschwägerter maximal 2. Grades des Arbeitnehmers ist oder im gleichen Haushalt lebt, und andererseits, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers erforderlich ist. Der Arbeitnehmer muss ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem insbesondere seine Beziehung zu der betreffenden Person und die Begründung seiner Anwesenheit hervorgehen.

Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Verschwägerte“ ebenfalls auf Partner.

Sozialurlaub kann nicht während des Urlaubs aus gesundheitlichen Gründen oder während des Erholungsurlaubs genommen werden.

Freistellung (Artikel 46)

Der Arbeitnehmer kann mit Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden:

  • Am Pfingstdienstag für 4 Stunden
  • Am Nachmittag des 24. Dezember für 4 Stunden

Falls eine Freistellung aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen kann, wird diese Arbeitszeit zusammen mit dem Zuschlag für Sonntagsarbeit bezahlt. Die Freistellung mit Lohnfortzahlung muss zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt werden.

Die Freistellung erfolgt nach den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen.

In folgenden Fällen wird eine Freistellung auf Antrag des Arbeitnehmers mit Lohnfortzahlung gewährt, sofern der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann (Artikel 47):

  • Vorladungen bei amtlichen Stellen.
  • Erfüllung der staatsbürgerlichen und gesellschaftlichen Pflichten aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften, wie Wahlen, Sitzungen der Abgeordnetenkammer, der Arbeitnehmerkammer, von Sozialausschüssen (nationale Gesundheitskasse, Altersrenten- und Invalidenversicherung), offizielle Verhandlungen mit den staatlichen Behörden, einer Gemeinde oder der nationalen Gesundheitskasse und Teilnahme an gesetzlichen oder tariflichen Schlichtungsausschüssen.
  • Während der Arbeitszeit erforderliche medizinische Untersuchung. Die Lohnfortzahlung darf allerdings 24 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. In außergewöhnlichen und ordnungsgemäß begründeten Fällen kann eine Fehlzeit aufgrund einer ärztlichen Untersuchung für eine längere Zeit mit oder ohne Lohnfortzahlung gewährt werden.
  • Genehmigte Teilnahme an der Bestattung eines nahestehenden Arbeitskollegen. Die Freistellung mit Lohnfortzahlung findet auf Mitarbeiter Anwendung, deren Vorgesetzter die Teilnahme an der Bestattung genehmigt hat.

Untersuchungshaft ist in den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen geregelt (Artikel 48).

Das Verbot, während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist im Arbeitsgesetzbuch geregelt (Artikel 49).

Kündigung des Vertrags

Ordentliche Kündigung, Kündigung wegen eines schwerwiegenden Fehlers, Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen und Beendigung von Rechts wegen (Artikel 56)

Die ordentliche Kündigung, die Kündigung wegen eines schwerwiegenden Fehlers, die Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen und die Beendigung von Rechts wegen sind im Arbeitsgesetzbuch geregelt. Allerdings kann die ordentliche Kündigung erst nach dem Disziplinarverfahren gemäß Artikel 59 erfolgen.

Disziplinarische Maßnahmen (Artikel 59)

Arbeitnehmern, die ihren Aufgaben und Pflichten nicht nachkommen oder diese nicht uneigennützig erfüllen, drohen Strafen, unbeschadet von etwaigen strafrechtlichen Sanktionen. Dies gilt insbesondere im Fall der Missachtung der Arbeitszeit oder für den Fall, dass der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

Die Disziplinarstrafe variiert, je nach Schwere des Verschuldens.

Disziplinarstrafen sind:

a. Abmahnungen

b. Rügen

c. Geldstrafen, die nicht weniger als ein Zehntel des monatlichen Bruttogrundgehalts und nicht höher als dieser monatliche Betrag sein dürfen

d. die vorübergehende Aussetzung einer Gehaltserhöhung

e. die vorübergehende Einstufung zwei Dienstaltersstufen unterhalb der derzeitigen Stufe

f. ordentliche Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Eine solche Kündigung darf nur dann erfolgen, wenn mindestens drei der unter a), b), c), d) oder e) genannten Sanktionen verhängt wurden

g. die Kündigung wegen einer schweren Verfehlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt fern, muss der Behördenleiter oder sein Stellvertreter den Arbeitnehmer schriftlich abmahnen und ihm diese Fehlzeiten vom Erholungsurlaub abziehen.

Wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub mehr hat, muss er seine Fehlzeiten durch Mehrarbeit ausgleichen. Wenn ein solcher Ausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Fehlzeiten vom Gehalt abzuziehen.

Ab dem vierten unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit in einem Zeitraum von 12 Monaten kann der für das Ressort zuständige Minister den Arbeitsvertrag kündigen.

Im Fall der Verhängung der Sanktionen gemäß a), b), c), d), e) und f) Absatz 3 ist die Personalvertretung vom Behördenleiter oder seinem Stellvertreter in Kenntnis zu setzen. In keinem Fall darf eine Sanktion gemäß a), b), c), d), e) und f) Absatz 3 verhängt werden, bevor der Arbeitnehmer nicht zu den Beschuldigungen, die gegen ihn erhoben werden, angehört worden ist, und zwar in Anwesenheit eines Personalvertreters oder ansonsten eines freigestellten Vertreters der Staatsarbeiter.

Sanktionen gemäß c), d) und e) Absatz 3 sowie die Kündigung gemäß Absatz 4 werden von dem für das Ressort zuständigen Minister nach Anhörung eines Personalvertreters oder ansonsten eines freigestellten Vertreters der Staatsarbeiter verhängt.

Im Fall von Arbeitnehmern, gegen die die Sanktionen gemäß a), b) und c) Absatz 3 verhängt wurden und gegen die innerhalb von drei Jahren keine weitere Disziplinarstrafe verhängt wird, gelten die verhängten Sanktionen als nichtig.

Ordentliche Kündigungen und Kündigungen wegen einer schweren Verfehlung werden von dem für das Ressort zuständigen Minister gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verhängt.

Im Fall einer Beendigung des Arbeitsvertrags von Rechts wegen gelten die Bestimmungen der Artikel L. 125-2 ff. Arbeitsgesetzbuch.

Zur Anwendung von Artikel L. 125-4 Ziffer 2 Arbeitsgesetzbuch endet der Arbeitsvertrag von Rechts wegen nach Ablauf des Zeitraums von 52 Wochen für die Lohnfortzahlung gemäß Artikel 55 Absatz 1, unbeschadet einer Verlängerung dieses Zeitraums aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses gemäß Artikel 55 Absatz 4.

Auch im Fall einer Verurteilung des Arbeitnehmers zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder des Verbots aller oder eines Teils der Rechte gemäß Artikel 11 Strafgesetzbuch oder dann, wenn der Arbeitnehmer unter gerichtliche Aufsicht gestellt wird, endet der Arbeitsvertrag von Rechts wegen.

Alters- und Hinterbliebenenrente (Artikel 57 und Artikel 58)

Arbeitnehmer, die eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, erhalten gemäß der geltenden Regierungsverordnung eine Zusatzrente. Diese Bestimmung gilt nur für Staatsarbeiter, die sich auf Dienste berufen können, die sie in einer der dort definierten Eigenschaften oder als Praktikant oder auch aufgrund eines individuellen und persönlichen arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnisses vor dem 1. Januar 1999 im Dienst der Krone, des Staates, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder der Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen oder einer der Aufsicht einer Gemeinde unterstellten öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder der Versorgungskasse der öffentlichen Bediensteten und Kommunalbeamten erbracht haben und die von diesen bezahlt wurden.

Im Fall des Ablebens eines Arbeitnehmers im aktiven Dienst wird ein letztes Gehalt gezahlt, das bis zum Monatsende berechnet wird (ggf. einschließlich von Familienzulagen, des Dienstalterbonus und Zulage für den Meisterbrief). Wenn der Arbeitnehmer einen Ehepartner oder Kinder zurücklässt, für die er Familienzulagen bezogen hat, haben die Bezugsberechtigten Anspruch auf Sterbegeld in Höhe des dreifachen Betrags des letzten, tatsächlich bezogenen Gehalts sowie ggf. der Familienzulage, des Dienstalterbonus und der Zulage für den Meisterbrief.

Hinterlässt der Arbeitnehmer weder Ehepartner noch Kinder, für die er Familienzulagen bezogen hat, sondern einen Vater oder eine Mutter, mit denen er zusammenlebt und für deren Unterhalt er gesorgt hat, haben diese Anspruch auf das Sterbegeld.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Einstellung (Artikel 2)

Die Einstellung von Staatsarbeitern erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Um zum Staatsdienst zugelassen zu werden, müssen Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen:

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen;
  • im Besitz der zivilen und politischen Rechte sein;
  • den sittlichen Anforderungen genügen;
  • den Anforderungen an die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche körperliche und psychische Eignung gen
  • den Anforderungen an die erforderlichen Sprachkenntnisse genügen.

Falls es die dienstlichen Erfordernisse verlangen, können Staatsangehörige aus Drittländern zum Dienst zugelassen werden.

Probezeit (Artikel 4)

Die ersten beiden Monate nach Dienstantritt gelten als Probezeit.

Die Probezeit gilt als Arbeitszeit und wird am Tag des Dienstantritts wirksam.

Während der Probezeit kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen beendet werden, wobei allerdings die Kündigungsfrist von 15 Tagen eingehalten werden muss.

Dieser Tarifvertrag gilt während der Probezeit, und daher sind Sonderbestimmungen zur Vergütung nicht zulässig.

Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung

(Artikel 7)

Der Arbeitnehmer muss jede Form von sexueller Belästigung oder Mobbing sowie von Schikane aus anderen Gründen gemäß den für öffentliche Bedienstete geltenden Bestimmungen unterlassen.

Die Bestimmungen bezüglich der Sonderkommission im Bereich Belästigung, die für öffentliche Bedienstete gelten, finden ebenfalls Anwendung.

Abweichend von diesen Bestimmungen werden die Interessen der Arbeitnehmer von einem freigestellten Vertreter der Staatsarbeiter vertreten.

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