Apotheken

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Dieser Tarifvertrag wird für die Dauer von 28 Monaten abgeschlossen, die am 1. Januar 2012 beginnt und am 30. April 2014 ausläuft. Anschließend wird er stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert (Schlussbestimmungen)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 13)

Er gilt sowohl für Beschäftigte mit einem Vertrag über eine Vollzeitbeschäftigung als auch für Beschäftigte mit einem Teilzeitvertrag, für Beschäftigte mit einem befristeten als auch mit einem unbefristeten Vertrag.

Er betrifft weder Studierende, die gemäß Artikel L. 151 Arbeitsgesetzbuch über die Beschäftigung von Schülern und Studierenden in den Ferien eingestellt werden, noch Apotheker, die ein Praktikum absolvieren, oder Praktikanten und Auszubildende in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken (Einleitung).

Vergütung

Festlegung des Laufbahnbeginns und des Dienstalterbonus (Artikel 11)

Festlegung des Laufbahnbeginns

Das fiktive Alter zu Beginn der Laufbahn wird festgelegt auf:

  • 19 Jahre für Beschäftigte der Laufbahnen A, B und C;
  • 21 Jahre für Beschäftigte der Laufbahn D;
  • 25 Jahre für Beschäftigte der Laufbahn E.

Bei Dienstantritt wird der Beschäftigte grundsätzlich in die Anfangsdienstaltersgruppe (0) seiner Laufbahn eingestuft. Ab diesem Zeitpunkt rückt er jedes Jahr eine Dienstaltersgruppe vor. Der Monat, für den dieses Vorrücken berücksichtigt wird, ist immer der Monat, der auf den Monat folgt, in dem sich seine Einstellung jährt.

Wenn der Beschäftigte am Tag seines Dienstantritts jedoch nicht das fiktive Alter für den Laufbahnbeginn erreicht hat, wird er in eine „Warte“-Dienstaltersgruppe seiner Laufbahn (-1) eingestuft. Er rückt in dem Monat nach seinem Geburtstag, in dem er das fiktive Alter des Laufbahnbeginns erreichen wird, in die Anfangsdienstaltersgruppe seiner Laufbahn vor. Ab diesem Zeitpunkt rückt er jedes Jahr gemäß der Gehaltstabelle vor, wobei der Monat, für den das Vorrücken berücksichtigt wird, immer der Monat ist, der auf den Monat folgt, in dem sich seine Einstellung jährt.

Dienstalterbonus

Alle Arbeitnehmer, die nach dem fiktiven Alter für den Laufbahnbeginn ihren Dienst antreten und anerkannte Diplome oder Bescheinigungen vorlegen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind, kommen in den Genuss einer Laufbahnnachbildung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung, zwecks Bestimmung ihres fiktiven Ausgangspunkts.

Es gelten folgende Bonusregelungen:

  • Alle im Bereich Apotheken in Luxemburg, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, geleisteten Dienstjahre werden zu 100 % und ab dem fiktiven Alter des Laufbahnbeginns unbegrenzt angerechnet.
  • Alle in einer Krankenhausapotheke in Luxemburg geleisteten Dienstjahre
  • werden zu 90 % und ab dem fiktiven Alter des Laufbahnbeginns unbegrenzt angerechnet.
  • Alle in einer Annahme- oder Ausführungsstelle bei einem Pharmagroßhändler in Luxemburg geleisteten Dienstjahre werden zu 75 % und ab dem fiktiven Alter des Laufbahnbeginns unbegrenzt angerechnet.
  • Alle anderweitig in Luxemburg oder im Ausland geleisteten Dienstjahre werden zu 50 % angerechnet, wobei höchstens 4 Jahre zu 50 % anerkannt werden.

Der Bonus versteht sich pro vollem Monat, wobei Zeiträume von weniger als einem ganzen Monat nicht zählen.

Laufbahntabelle (Artikel 12.1)

Laufbahn A

Beschäftigter ohne Abschluss mit einer geringeren Qualifikation als Laufbahn B

Laufbahn B

  • Inhaber eines DAP (Diplom über die berufliche Reife) (früher: CATP (Zeugnis über fachliche und berufliche Befähigung)) oder CITP (Zeugnis über den Erwerb praktischer Grundfertigkeiten) oder eines CCM (Zeugnis über die praktisch-handwerkliche Befähigung), mit Ausnahme von DAP (früher: CATP) der Laufbahn C
  • Inhaber des DAP „auxiliaire de vie“ (Pfleger), Inhaber des belgischen Zeugnisses „assistant en pharmacie“ (pharmazeutisch-technischer Assistent) (Belgien)
  • Inhaber des Zeugnisses PKA - Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter - Pharmazie (Deutschland)
  • Inhaber des Zeugnisses „employé - pharmacie“ - Pharmazie (Frankreich)
  • Inhaber des Abschlusszeugnisses einer Mittelschulbildung in einem anderen als einem Gesundheitsberuf
  • Personen, die das dritte Jahr der Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben

Personen, die 5 Jahre einer technischen Sekundarausbildung im technischen Zweig oder im Techniker-Zweig erfolgreich durchlaufen haben

Laufbahn C

  • Inhaber des DAP „Pharma-Assistent“
  • Inhaber eines DAP eines anderen gleichwertigen Gesundheitsberufs

Laufbahn D

  • „Assistant pharmaceutico-technique“ (Pharmazeutisch-technischer Assistent (Belgien)
  • „Préparateur en pharmacie“ (Pharnazeutisch-technischer Assistent) (Frankreich)
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent - PTA (Deutschland)
  • Inhaber eines Sekundarschulabschlusses oder des technischen Abiturs und technischer Ingenieur - Fachbereich Gesundheit, Angestellter Akademiker

Laufbahn E

Diplomierter Apotheker, der berechtigt ist, den Beruf im Großherzogtum Luxemburg auszuüben

Gehaltstabelle (Artikel 12.2)

Die monatlichen Grundgehälter werden gemäß der Gehaltstabelle dieses Tarifvertrags gezahlt. Die Beträge in dieser Tabelle sind in EUR zum Index 100 der Lebenshaltungskosten angegeben

Bereitschaftsdienst

Der Bereitschafts- und Notdienst umfasst die Zeiten außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Apotheke (Werktage, Sonntage und Feiertage).

Vergütung der Präsenzzeit:  

  • Ein Werktag (selbst wenn dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt) à 6 tarifliche Stundenlöhne oder Ausgleich durch 6 Stunden Freizeit
  • Es wird ein Teil des Bereitschaftsdienstes geleistet (selbst wenn dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt) à Zulage/Ausgleich zeitanteilig

Vergütung der tatsächlichen Arbeitszeit

Für Bereitschafts- und Notdienst wird die tatsächlich geleistete und anzurechnende Arbeitszeit pauschal auf 3 Stunden vor Mitternacht und 1 Stunde nach Mitternacht festgelegt.

Wenn der Beschäftigte nur einen Teil des Bereitschafts- und Notdienstes leistet, wird diese Pauschale zeitanteilig berechnet.

Für Bereitschafts- und den Notdienst an Sonn- und Feiertagen wird die tatsächlich geleistete und anzurechnende Arbeitszeit für die Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr pauschal auf 6 Stunden festgelegt.

Wenn der Beschäftigte nur einen Teil des Bereitschafts- und Notdienstes an Sonn- und Feiertagen übernimmt, wird diese Pauschale zeitanteilig berechnet. Neben der Anrechnung dieser Stunden als Arbeitszeit kann sich der Beschäftigte zu Beginn des Jahres entscheiden für die Zahlung

  • einer Zulage von 70 % seines tariflichen Stundenlohns für jede an Sonntagen angerechnete Stunde;
  • einer Zulage von 100 % seines tariflichen Stundenlohns für jede an Feiertagen angerechnete Stunde;
  • einer Zulage von 25 % seines tariflichen Stundenlohns für jede nachts angerechnete Stunde;

Oder

der während seines Bereitschaftsdienstes erhaltenen Gelder mit maximal 400 EUR pro Bereitschafts- und Notdienst. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitspläne (tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst) erstellt werden, um für die Beschäftigten sicherzustellen, dass die tägliche Höchstarbeitszeit (10 Stunden) und die wöchentliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) nicht überschritten wird.

Berechnung der Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (Artikel 13)

Die Zuschläge sind kumulierbar  

Stundenlohn

Formel

Der Stundenlohn des Beschäftigten wird anhand folgender Formel ermittelt:

  • SM = Monatlicher Grundlohn entsprechend seiner Funktion, die sich aus der Einstufung in der Gehaltstabelle dieses Tarifvertrags ergibt
  • DTMT = geltende theoretische monatliche Arbeitszeit

 SM / DTMT = SH (Stundenlohn)

Nachtarbeit

22.00 bis 6.00 Uhr

Für jede nachts geleistete Arbeitsstunde: ein Zuschlag von 25 % auf den Stundenlohn

Sonntagsarbeit

Von 00.00 bis 24.00 Uhr

Für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde: ein Zuschlag von 70 % auf den Stundenlohn

Feiertagsarbeit

26 gesetzliche Feiertage

Von 00.00 bis 24.00 Uhr

Für jede an Feiertagen geleistete Arbeitsstunde: ein Zuschlag von 100 % auf den Stundenlohn.

Weihnachtsgratifikation (Artikel 14)

Der Beschäftigte erhält eine Weihnachtsgratifikation, die zusammen mit dem Gehalt für den Monat Dezember bezahlt wird.

Ab dem Jahr, in dem der Beschäftigte

  • 4 Dienstjahre: abgeleistet hat, beträgt die Gratifikation 25 % des für den Monat Dezember fälligen Grundgehalts,
  • 8 Dienstjahre: abgeleistet hat, beträgt die Gratifikation 40 % des für den Monat Dezember fälligen Grundgehalts,
  • 12 Dienstjahre: abgeleistet hat, beträgt die Gratifikation 60 % des für den Monat Dezember fälligen Grundgehalts.

Beschäftigte, die im Laufe des Jahres aus anderen Gründen als solche, die zu einer Entlassung wegen einer schweren beruflichen Verfehlung führen, aus dem Dienst ausscheiden, erhalten so viele Zwölftel des Anteils des letzten Grundgehalts, wie sie in diesem Jahr Monate gearbeitet haben. Berücksichtigt werden nur volle Arbeitsmonate, d. h. ohne Unterbrechung des Arbeitsvertrags aus einem anderen Grunde als dem gesetzlichen oder tariflichen Urlaub, der ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags zusteht.

Mutterschaftsurlaub, Erholungsurlaub, Krankschreibung, Elternzeit oder andere gesetzliche oder tarifliche Urlaubstage, die ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags zustehen, werden bei der Berechnung der Höhe der Weihnachtsgratifikation berücksichtigt.

Arbeitszeit

Erstellung des ursprünglichen Arbeitsplans (Artikel 6)

Jeder Arbeitsplan muss für die Dauer von mindestens einem Kalendermonat und für jeden Beschäftigten einzeln erstellt werden.

Er wird spätestens 7 Kalendermonate vor Inkrafttreten vorgelegt.

Er enthält für den gesamten monatlichen Berechnungszeitraums Angaben zu folgenden Aspekten:

  • die verschiedenen Arbeitstage des Arbeitnehmers;
  • Beginn und Ende der Arbeit für jeden Arbeitstag sowie ggf. zur Dauer einer bezahlten oder nicht bezahlten Arbeitsunterbrechung;
  • Dauer der Arbeitszeit an jedem Arbeitstag;
  • die Urlaubs- bzw. Ausgleichstage/-stunden; Art des Urlaubs;
  • die Anzahl der Arbeitsstunden im ursprünglichen Arbeitsplan (die den insgesamt im betreffenden Monat zu leistenden Arbeitsstunden entsprechen muss). Die Wünsche der Beschäftigten (Anträge auf Freizeit, außer Anträge auf den gesetzlichen Urlaub) sind dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter schriftlich und ordnungsgemäß unterzeichnet am 15. des Monats vor dem Monat, auf den sie sich beziehen, vorzulegen.

Den Wünschen ist bei der Erstellung des endgültigen Arbeitsplans so weit wie möglich Rechnung zu tragen, es sei denn, die dienstlichen Erfordernisse oder die Wünsche anderer Beschäftigten der Apotheke sprechen dagegen.

Überstunden und Überstundenausgleich (Artikel 7)

Überstundenzuschläge

Für jede als Überstunde anerkannte Arbeitsstunde wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt.

Freizeitausgleich

Mehrarbeit und die entsprechenden Zuschläge werden durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen.

Eine Überstunde entspricht eineinhalb Stunden zusätzliche Freizeit.

Die Beschäftigten können frei über ihre Überstunden und die Zuschläge in Form eines Zeitguthabens verfügen. Auf Wunsch können diese entweder in Stunden oder in halben oder ganzen Tagen ausgeglichen werden.

Dieser Antrag kann vom Arbeitgeber aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Der Grund für die Ablehnung ist dem Beschäftigten mitzuteilen. Auf Wunsch teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das verbleibende Zeitguthaben mit.

Vergütung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können einvernehmlich beschließen, Überstunden und Zuschläge sofort, d. h. mit der nächsten monatlichen Abrechnung, auszuzahlen.

Die Berechnung für Überstunden erfolgt auf folgender Grundlage:
Durchschnittlicher Stundenlohn, der ermittelt wird, indem das monatliche Bruttogehalt (Grundgehalt) durch 173 geteilt wird.

Bereitschaftsdienst

Bereitschafts- und Notdienst umfasst die Stunden außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Apotheke (Werktage, Sonn- und Feiertage). Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass Bereitschaftsdienst nicht der normalen Arbeitszeit entspricht, sondern auch einen Teil Präsenzzeit und einen anderen Teil tatsächliche Arbeitszeit umfasst.

Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst ist fester Bestandteil des Apothekerberufs.

Dies gilt nur für Beschäftigte, die Inhaber eines anerkannten Abschlusses als Apotheker und einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs sind. Alle anderen Beschäftigten sind verpflichtet, nach den Vorgaben des Arbeitgebers am Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

In diesem Fall wird die Präsenzzeit als tatsächliche Arbeitszeit erfasst, und ggf. gelten die übrigen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Vergütung

Urlaubsanspruch

Erholungsurlaub (Artikel 9.1)

Der gesetzliche Erholungsurlaub beläuft sich auf 25 Tage.

Zusatzurlaub (Artikel 9.2)

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer 3 zusätzliche Urlaubstage entsprechend den ortsüblichen (lokalen oder nationalen) Feiertagen.

Der Arbeitgeber gewährt einen zusätzlichen Urlaubstag ab dem 17. Januar des Jahres, und zwar:

  • zum 50. Geburtstag des Arbeitnehmers,
  • nach 15 Dienstjahren in der gleichen Apotheke, der gleichen Konzession oder beim gleichen Arbeitgeber

Der Arbeitgeber gewährt einen zusätzlichen Urlaubstag ab dem 1. Januar des Jahres, und zwar:

  • zum 55. Geburtstag des Arbeitnehmers,
  • nach 20 Dienstjahren in der gleichen Apotheke, der gleichen Konzession oder beim gleichen Arbeitgeber

Das Verfahren zur Beantragung und Gewährung dieses Zusatzurlaubs entspricht demjenigen für den gesetzlichen Erholungsurlaub.

Urlaub für ärztliche Untersuchungen und Blutspender (Artikel 9.3)

Der Beschäftigte muss unbefristet beschäftigt sein

Er hat auf der Grundlage eines vorher eingereichten Antrags zusammen mit einem ärztlichen Attest, aus dem Datum und Uhrzeit der Untersuchung hervorgehen, Anspruch auf diesen Urlaub in Höhe von 4 Stunden, zweimal pro Jahr.

Der Urlaub für ärztliche Untersuchungen ist nicht übertragbar.

Teilzeitbeschäftigten wird der Urlaub für ärztliche Untersuchungen zeitanteilig gewährt.

Vollzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Dienstbefreiung mit Lohnfortzahlung für die notwendige Dauer für die Spende von Blut und Blutplättchen.

Diese Freistellung darf insgesamt 8 Stunden pro Jahr nicht überschreiten, sofern dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der zuständigen Stelle zum Nachweis der Abwesenheit vorgelegt wird. Jede weitere Spende begründet keinen Anspruch auf einen Ausgleich, außer in Fällen höherer Gewalt, etwa der Anforderung von Blut- oder Blutplättchenspendern im Katastrophenfall oder einer ausdrücklichen Aufforderung der zuständigen Stellen (z. B. bei seltenen Blutgruppen).

Urlaub aus sozialen Gründen (Artikel 9.7)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen (1) Urlaubstag aus sozialen Gründen gemäß der vollständigen Liste im Tarifvertrag.

Wenn Urlaub aus sozialen Gründen für andere als die in dieser Liste aufgeführten Ereignisse beantragt wird, kann der Arbeitgeber dem Antrag des Arbeitnehmers stattgeben.

Die Modalitäten zur Inanspruchnahme dieses Urlaubs sind im Tarifvertrag geregelt.

Kündigung des Vertrags (Artikel 3)

Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Berufskleidung (Artikel 15)

Die Beschäftigten sind verpflichtet, ihre berufliche Tätigkeit in einer sauberen und ihrer Funktion im Unternehmen entsprechenden Berufskleidung auszuüben.

Bei der Einstellung erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber:

  • 2 Sätze Berufsbekleidung oder
  • die Erstattung für den Kauf von Berufskleidung bis zu einem Höchstbetrag von 120 EUR. Die Beschäftigen sind verpflichtet, einen Kaufbeleg vorzulegen.

Im Januar eines jeden Jahres erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines Belegs den Kauf von Arbeitskleidung bis zu einem Höchstbetrag von 120 EUR. Wenn der Arbeitgeber die Berufskleidung stellt, wird keine Erstattung fällig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Berufskleidung gereinigt zurückzugeben.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Berufliche Weiterbildung

Die berufliche Weiterbildung ist in Artikel 19 Tarifvertrag geregelt.

Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung

Fortzahlung der Vergütungspaketbestandteile und aller anderen Leistungen (Artikel 20)

Nach Unterzeichnung dieses Tarifvertrags haben Beschäftigte, die am 30.06.2006 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Anspruch auf die Leistungen, die ihnen der Arbeitgeber vor Inkraftsetzung dieses Tarifvertrags gewährt hatte und die in diesem nicht enthalten sind bzw. darüber liegen. Als solche Leistungen gelten beispielsweise: Vergütungspaketbestandteile, Lohnzusatzleistungen, Weihnachtsgratifikationen, Prämien, zusätzliche Urlaubstage. Diese Leistungen sind nicht mit vergleichbaren Leistungen gemäß diesem Tarifvertrag kumulierbar.

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