Grafisches Gewerbe

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Vertragsdauer

Der Kollektivvertrag wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Der Kollektivvertrag wird stillschweigend jedes Mal um 6 Monate verlängert, wenn er nicht, unter Beobachtung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Geltungsbereich

Der Vertrag gilt für alle im Großherzogtum Luxemburg selbständig etablierten Setzereien, Druckereien, Buchbindereien und Reproanstalten und alle in diesen Betrieben als Gesellen, andere Handwerker mit Gesellenprüfung, Fachhilfsarbeiter und Hilfsarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer.

Lohnzahlung/Vergütung

Allgemeines

  • Der Arbeitslohn ist der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen, darf jedoch den kollektivvertraglich festgelegten Mindestlohn nicht unterschreiten.
  • Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat.
  • Innerbetrieblich können in gegenseitigem Einverständnis wöchentliche, zehntägige oder halbmonatliche Vorschüsse gezahlt werden. Spätestens am 5. eines jeden Monats muss die Abrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen. Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Zahlung am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen.
  • Wird der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers verhindert, sein Mittagsmahl einzunehmen, ohne dass er am Vorabend davon benachrichtigt wurde, so hat er Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der Höhe seines normalen Stundenlohnes. Lehrlingen dürfen für solche Dienstleistungen nicht allein herangezogen werden.
  • Der Lohn von behinderten Arbeitnehmern wird durch das Gesetz vom 12. November 1991 „sur les travailleurs handicapés“ geregelt.
  • Unberechtigte Abwesenheiten werden nicht entlohnt.

Andere, in diesem Kollektivvertrag nicht erfassten Arbeitnehmer, werden mit dem gesetzlichen Mindestlohn entschädigt.

Berufsbegriffe

Gesellen

Arbeitnehmer, welche eine regelrechte Lehrzeit abgelegt und die Gesellenprüfung in einer Sparte des grafischen Gewerbes bestanden haben.

andere Handwerker mit Gesellenprüfung

Arbeitnehmer, welche innerhalb der vorerwähnten Betriebe in ihrem erlernten Handwerk tätig sind.

Fachhilfsarbeiter

Arbeitnehmer ab 18. Lebensjahr, welche eine Betriebszugehörigkeit von wenigstens 2 Jahren aufweisen und deren Tätigkeit eine fachliche Einarbeitung und bestimmte berufliche Kenntnisse erfordern.

Weitere Vergütungen

Überstunden (Artikel 7)

  • In Bezug auf die Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Reglementierung der Arbeitszeit. (Gesetz vom 9. Dezember 1970 - Aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuches (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du Travail). Die allgemeinen Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuches sind anwendbar.).
  • Überstunden dürfen nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durch eine verkürzte Arbeitszeit, an einem anderen Tag der Woche kompensiert werden.
  • Für aufeinanderfolgende Überstunden am gleichen Arbeitstag beträgt der Aufschlag 25% für die beiden ersten und 35% für alle weiteren Überstunden.
    Bei mehr als zwei Überstunden, die anschließend an die normale Arbeitszeit geleistet werden, ist eine Ruhepause von einer Viertelstunde zu gewähren.
  • Die Überstunden-Arbeitszeit von weniger als einer halben Stunde wird als eine halbe Stunde und diejenige zwischen einer halben und einer ganzen Stunde als eine ganze Stunde entlohnt, unter der • Bedingung, dass die effektiv geleistete Überstundenarbeitszeit mindestens 25 bzw. 50 Minuten beträgt.
  • Bei plötzlich auftretendem und unvorhergesehenem Überstundenbedarf sind die Arbeitnehmer dazu aufgerufen, die verlangten Überstunden zu leisten. Begründete Entschuldigungen der Arbeitnehmer sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Antrittsgebühr (Artikel 8)

Eine Antrittsgebühr von 55 Fr. ist zu zahlen, wenn Zeitungen, Sonderausgaben oder Extrablätter in der Zeit zwischen 6 Uhr eines Sonn- und Feiertages und 6 Uhr des darauffolgenden Tages hergestellt werden.

Nachtarbeit (Artikel 9)

  • Für normale Arbeitsstunden zwischen 20 und 6 Uhr, welche als Nachtarbeit gelten, sind folgende Aufschläge zu zahlen:
    • 15% von 20 bis 21 Uhr
    • 25% von 21 bis 23 Uhr
    • 35% von 23 bis 2 Uhr
    • 45% von 2 bis 6 Uhr.
  • Aufschläge für Nachtarbeit und für Überstunden werden nicht kumuliert; es besteht vielmehr nur Anspruch auf den jeweils höheren Aufschlag. Arbeitnehmer, welche günstigere innerbetriebliche Abmachungen genießen, dürfen durch diese Bestimmung nicht geschädigt werden (s.Art. 4,Abs. 4).

Sonntagsarbeit (Artikel 10)

Für die an Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden ist der entsprechende Lohn mit einem Aufschlag von 100% zu zahlen (s.Art. 4,Abs. 4).

Feiertage (Artikel 11)

  • Gemäß dem Gesetz vom 10. April 1976 8Aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuches (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du Travail). Die allgemeinen Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuches sind anwendbar) gelten als Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Maria -Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten, Stephanstag.
  • Fällt einer dieser Tage auf einen arbeitsfreien Wochentag, werden die gesetzlichen Bestimmungen angewandt.
  • Für die an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden ist, außer der Feiertagsentschädigung, der entsprechende Lohn mit einem Aufschlag von 100% zu zahlen.
  • Keinen Anspruch auf die Feiertagsentschädigung hat der Arbeitnehmer:
    • der aus eigenem Verschulden oder ohne begründete persönliche oder schriftliche Verständigung des Arbeitgebers entweder am Tag vor oder nach dem Feiertag nicht gearbeitet hat:
    • der innerhalb der 25 Arbeitstage, die dem Feiertag vorausgehen, während mehr als 3 Tagen ohne Rechtfertigung der Arbeit fernblieb, selbst wenn der Abwesenheitsgrund seine Abwesenheit berechtigt hätte.
  • Um allzu lange Pausen in der Erscheinungsweise der Zeitungen zu vermeiden, können, bei drei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, die für die Zeitungsherstellung benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die dann an einem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bezahlt.

Urlaubsprämie (Artikel 13)

Allgemeines

Urlaubsprämie für Lehrlinge

  • Die normale Urlaubsprämie beträgt 10.000 Franken pro Jahr oder 834 Franken pro Monat.
  • Die Bruchteile der Arbeitsmonate von mehr als 15 Kalender-tagen sind als ganze Arbeitsmonate zu berechnen.
  • Die Urlaubsprämie wird um 100,- Franken gekürzt für jeden im Jahr unentschuldigt gefehlten Arbeitstag.
  • Die Urlaubsprämie entfällt vollständig bei mehr als 6 unentschuldigt gefehlten Arbeitstagen pro Jahr.
  • Die Auszahlung der Urlaubsprämie erfolgt am 1. Juli eines jeden Jahres an die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer und am 31. Dezember eines jeden Jahres für diejenigen Arbeitnehmer, welche nach dem 1. Juli in den Betrieb eingetreten sind.
  • Bei Austritt aus dem Betrieb wird die noch fällige Urlaubsprämie zusammen mit der letzten Lohnabrechnung ausbezahlt. Eine etwaige am 1. Juli ausbezahlte Urlaubsprämie ist bei Austritt aus dem Betrieb vor Jahresende zurückzuzahlen.
  • Falls Arbeitnehmer bereits vor dem 1. Juli einen zweiwöchigen Urlaub nehmen, können sie, im Einverständnis mit dem Arbeitgeber, einen Vorschuss auf die Urlaubsprämie erhalten.
  • Die normale Urlaubsprämie für Lehrlinge errechnet sich wie folgt:
    • 30% im 1.,
    • 50% im 2.,
    • 70% im 3. Lehrjahr.
  • Für Lehrlinge, deren Berufsschulzeugnis in den Monaten Februar und Juli keine ungenügende Note aufweist und deren Leistung im Betrieb als genügend anerkannt wird, erhöhen sich diese Sätze um 10%.

Mindestgratifikation (Artikel 14)

  • Den Arbeitnehmern wird eine jährliche Mindestgratifikation zuerkannt
  • im Falle von mehr als 6 unentschuldigt gefehlten Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres ist die Gratifikation nicht geschuldet.
  • Wenn der Arbeitsvertrag im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres an- oder abläuft, hat der Arbeitnehmer Recht auf 1/12 der Gratifikation pro Arbeitsmonat.
  • Die Bruchteile der Arbeitsmonate von mehr als 15 Kalendertagen sind als vollwertige Arbeitsmonate zu berechnen.
  • Die Gratifikation des laufenden Kalenderjahres ist bis spätestens den 31. März des nachfolgenden Jahres auszuzahlen.
  • Im Falle einer Kündigung des Arbeitnehmers aus schwerwiegendem Grund ist keine Gratifikation geschuldet.
  • Mindestgratifikation beträgt ab 1.3.1991, 25.000 Franken pro Kalenderjahr.
  • Diese Mindestgratifikation wird im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit berechnet und zwar nachfolgender Vereinbarung:
    • 1. Betriebszugehörigkeitsjahr: 50% der Gratifikation
    • 2. Betriebszugehörigkeitsjahr: 75% der Gratifikation ab 3.
    • 3. Betriebszugehörigkeitsjahr: 100% der Gratifikation.
  • Lehrlinge erhalten eine Mindestgratifikation gemäß folgenden Prozentsätzen:
    • 30% im 1. Lehrjahr
    • 50% im 2. Lehrjahr
    • 70% im 3. Lehrjahr
  • Andere Handwerker mit Gesellenprüfung Fachhilfsarbeiter sowie Hilfsarbeiter treten, ab dem 18. Lebensjahr, in den Genuss der vollen Mindestgratifikation, wenn sie eine Betriebszugehörigkeit von wenigstens 2 Jahren aufweisen können.
    • Im 1. Betriebszugehörigkeitsjahr und im Alter von 19. Jahren sind 50% der Mindestgratifikation geschuldet.
    • Im 2. Betriebszugehörigkeitsjahr und im Alter von 20 Jahren sind 75% der Mindestgratifikation geschuldet.

 

Arbeitszeit

Allgemeines (Artikel 4)

  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden und soll auf 5 Tage in der Woche verteilt werden, wenn besondere betriebliche Erfordernisse dieser Regelung nicht entgegenstehen. In diesem Falle ist eine Betriebsvereinbarung herbeizuführen.
  • Die tägliche Arbeitszeit wird durch die Mittagspause unterbrochen und möglichst in zwei gleiche Abschnitte geteilt. Die Mittagspause darf nicht weniger als eine halbe Stunde dauern und soll zwei Stunden nicht überschreiten.
  • Die Zeit für Umkleiden und waschen liegt außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit.
  • Die zuschlagfreie Arbeitszeit liegt an den Wochentagen zwischen 6 und 20 Uhr.
  • Als Nachtarbeit gelten Arbeitsstunden welche zwischen 20 und 6 Uhr geleistet werden.
  • Die Zuschlagsarbeitszeit an Sonn- und Feiertagen liegt zwischen 6 Uhr des Sonn- oder Feiertages und 6 Uhr des darauffolgenden Tages.

Arbeitszeitregelung für Jugendliche (Artikel 4)

Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten die Bestimmungen des abgeänderten Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Verkürzte Arbeitszeit (Artikel 5)

Die verkürzte Arbeitszeit ist durch die gesetzlichen Bestimmungen vom 24. Dezember 1977 geregelt, wie Sie in der Folgezeit abgeändert wurden (Aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuches (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du Travail). Die allgemeinen Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuches sind anwendbar).

Urlaubsanspruch

Allgemeines (Artikel 12)

  • Der jährliche Urlaub ist gemäß Gesetz geregelt.
  • Ferner erhalten ab 1.1.1989 alle in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallenden Arbeitnehmer einen zusätzlichen Urlaubstag. Dieser Tag wird jedoch bei einer späteren allgemeinen Arbeitszeitverkürzung in Betracht gezogen.
  • Es wird ein zusätzlicher Urlaubstag für alle Arbeitnehmer mit wenigstens 20 vollen Betriebszugehörigkeitsjahren gewährt.

Entschädigungspflichtige Abwesenheiten (Artikel 12)

  • Die in regelmäßiger Nachtschicht (21 bis 6 Uhr) beschäftigten, kollektivvertraglich erfassten Arbeitnehmer, welche älter als 50 Jahre sind, erhalten einen zusätzlichen 8 stündigen Urlaubstag pro Jahr.
  • Der Fastnachtsmontag wird für alle kollektivvertraglich erfassten Arbeiter als zusätzlicher 8 stündiger Urlaubstag kollektivvertraglich verankert; kommt es zukünftig eventuell zu einer generellen und gesetzlichen Arbeitszeitverkürzung, so wird der vorgenannte zusätzliche Urlaubstag bei der Berechnung der Arbeitszeitverkürzung entsprechend in Betracht gezogen.

Arbeitsvertrag (Artikel 15)

Für Abschluss und Auflösung der Arbeitsverträge ist das Gesetz vom 24. Mai 1989 über den Arbeitsvertrag anwendbar.

Gesundheit, Sicherheit und Hygiene

Ordnung und Hygiene in den Betrieben (Artikel 17)

Es gelten die Bestimmungen der Unfallversicherungsanstalt über das grafische Gewerbe.

Sicherheitsmaßregeln (Artikel 18)

Alle Maschinen sind mit den gebräuchlichen Schutzvorrichtungen zu versehen. In allen Betrieben müssen sich zweckmäßige Sanitätskasten mit den notwendigen Erläuterungen befinden, damit gegebenenfalls bei plötzlicher Erkrankung oder Verwundung die erste Hilfe geleistet werden kann.

Sonstige Angaben einschließlich Besonderheiten des Sektors

Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer beim Betreten und Verlassen des Betriebes auf Pünktlichkeit zu kontrollieren, dies gegebenenfalls mittels Zeiterfassungsgeräten.

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu kontrollieren, wie beispielsweise durch Ausfüllen von Arbeitszetteln und durch Kontrollvorrichtungen an Maschinen.

Fehlt der Arbeitnehmer ohne Entschuldigung oder ohne ausreichenden Grund, so ist er, auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, die versäumte Arbeitszeit nachzuholen. In diesem Falle besteht Anspruch auf Bezahlung der nachgeholten, versäumten Arbeitsstunden unter Fortfall der festgesetzten Aufschläge und unter Beibehaltung der Aufschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Arbeitnehmer ist von dieser Forderung sofort oder spätestens bei der nächsten Lohnzahlung zu unterrichten. Ohne Anweisung des Arbeitgebers darf die ausgefallene Arbeitszeit nicht nachgeholt werden.

Der Arbeitnehmer haftet für von ihm an Maschinen, Werkzeugen und Materialien angerichteten Schaden nur, wenn er rechtswidrig handelt oder ihm ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Ob der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, muss der Arbeitgeber nachweisen.

Die Arbeitnehmer haben das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unbedingt zu wahren.

Da die Vertragsparteien auf dem Standpunkt der absoluten Pressefreiheit stehen, ist vereinbart, dass die Arbeitnehmer in keinem Falle einen Einspruch gegen den Inhalt eines Druckauftrages erheben können.

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