Landmaschinenmechaniker

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Vertragsdauer

Der Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2007 gültig.

Erfolgt keine Kündigung so läuft der Vertrag stillschweigend weiter.

Geltungsbereich

Räumlich: für das gesamte Großherzogtum Luxemburg.

Fachlich: für alle Betriebe, die eine oder mehrere der folgenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen ausführen:

  • Verkauf,
  • Reparatur,
  • Unterhalt und
  • Dienstleistung an landwirtschaftlichen Maschinen jeder Art nebst Zubehör.

Persönlich: für alle, in den vorgenannten Unternehmen als Gesellen, Arbeiter und Jungarbeiter beschäftigten Lohnempfänger.

Lohnzahlung/Vergütung

Vergütung

Als Lohnperiode gilt der Kalendermonat.

Es können wöchentliche, zehntägige oder halbmonatige Vorschüsse gezahlt werden.

Spätestens am 10. Kalendertag eines jeden Monats muss die Abrechnung des vorhergehenden Monats erfolgen.

Fällt eine Lohnzahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so hat die Zahlung am vorhergehenden Arbeitstag zu erfolgen.

Lehrlingsentschädigungen dürfen wegen Schulbesuchs nicht gekürzt werden, doch werden für unberechtigte Abwesenheiten pro Stunde 1/173 der Gesamtentschädigung in Abzug gebracht.

Weitere Vergütungen

Mehrarbeit (Artikel 8)

Als Mehrarbeit gelten die über die normale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

Für die Mehrarbeit sind folgende Zuschläge zum Stundenlohn zu zahlen:

  • für Überstunden 25 %
  • für Sonntagsarbeit 70 %
  • für Feiertagsarbeit 100%
  • für Nachtarbeit bei Schichteneinteilung 15 %.

Kilometergeld (Artikel 17)

Jeder Arbeitnehmer welcher auf Wunsch des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters das eigene Auto für Dienstfahrten benutzen muss, erhält eine Entschädigung von 10,00 LUF pro Kilometer.

Weiterbildungskurse (Artikel 21)

Absolventen der Weiterbildungskurse in Elektrik, Elektronik und Hydraulik für landwirtschaftliche Maschinen, welche vom «Lycée Technique Agricole» in Ettelbrück in Zusammenarbeit mit der «Fédération des Entreprises du Machinisme Agricole du Grand-Duché de Luxembourg» organisiert werden, erhalten nach bestandener Abschlussprüfung eine Erhöhung ihres Tariflohns von 5%, beziehungsweise eine Erhöhung ihres Lohns von 2% falls der tatsächliche bezogene Lohn höher ist.

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.

Diese Arbeitszeit kann in jedem Fall von dringenden Reparaturen und Pannenbehebungen (zum Beispiel Reparatur von Melkanlagen, von Ackerbaumaschinen bei Ausfall während ihres Einsatzes, usw.) auf Anordnung des Arbeitgebers auf höchstens 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wobei die vorgesehenen Zuschläge für Mehrarbeit geschuldet sind.

Jeder Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf eine bezahlte 15-minütige Kaffeepause pro Arbeitstag.

Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, welche in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geleistet wird.

Es steht den Betrieben frei, die Arbeitszeit ab dem 1. August 2005 zu organisieren, bezogen auf eine Referenzperiode von 6 Monaten.

Sollten die gesetzlichen Bestimmungen ändern, so sind auf Wunsch einer der vertragschließenden Parteien die Modalitäten neu zu verhandeln.

Referenzperiode:

  • Die Kompensation der Arbeitsstunden geschieht in einem Zeitraum von 6 Monaten.

Greift der Betrieb auf das Kompensationsmodell zurück, so ist dies zusammen mit Anfang und Ende der Referenzperiode im Betrieb auszuschildern, andernfalls das herkömmliche Prinzip gilt (40 Stunden/Woche, 8 Stunden/Tag). Eine Referenzperiode darf nicht unterbrochen werden und ist bis zum Ende anzuwenden.

  • Mindest- und Höchstarbeitsdauer

Es sind pro Woche mindestens 32 Stunden und pro Tag 8 Stunden zu leisten. Die Tagesarbeitszeit kann weniger ais 8 Stunden betragen, wenn in der Woche bereits 40 Stunden geleistet wurden. Die Arbeitswoche erstreckt sich von Montag bis Samstag einschließlich.
Die höchstmögliche Arbeitszeit ohne Überstundenzuschlag beträgt 44 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag.

  • Kompensation der Arbeitsstunden

AusschließIich diejenigen Stunden, welche zwischen der 8. und der 11. Stunde pro Tag und zwischen der 32. und der 45. Stunde pro Woche geleistet wurden, können während der Referenzperiode kompensiert werden.
Die hereinzuholenden Stunden sind im gemeinsamen Einvernehmen von Arbeiter und Arbeitgeber zu bestimmen.

  • Überstunden

Alle Arbeitsstunden, welche die 44. Wochenarbeitsstunde oder die 10. Tagesarbeitsstunde übersteigen, gelten als Überstunde.
Diese Überstunden sind mit 25 % Lohnzuschlag im gleichen Monat auszuzahlen und gelangen nicht ins Kompensationssystem.

  • Lohnberechnung

Der Monatslohn wird auf der Basis von 8 Stunden pro Arbeitstag berechnet und wird gegebenenfalls um die außerhalb des Kompensationssystems geleisteten Überstunden und deren Zuschlag erhöht.
Als reguläre Arbeitszeit gelten Urlaub, Feiertage sowie von der Krankenkasse anerkannte Abwesenheitszeiten.  

  • Ende der Referenzperiode

Am Ende der Referenzperiode wird eine Abrechnung erstellt. Ein eventuelles Manko an Stunden geht zu Lasten des Betriebs. Ein eventueller Überschuss an Stunden wird mit einem Lohnzuschlag von 25 % ausbezahlt.
Ein Übertrag von Fehl- oder überschüssigen Stunden auf die nachfolgende Referenzperiode ist nicht erlaubt.

  • Arbeitszeitplan

Der Arbeitszeitplan muss sich über wenigstens eine Woche erstrecken. Er ist dem Arbeiter wenigstens 5 Tage vor lnkrafttreten auszuhändigen und kann anschließend nicht mehr geändert werden.

  • Verschiedenes

Die Lohnabrechnung muss während der Referenzperiode alle Angaben enthalten, welche dem Arbeiter Aufschluss geben über sein Arbeitszeitkonto sowohl im als auch außerhalb des Kompensationssystems.
Vorliegende Arbeitszeitregelung darf keine Beeinträchtigung hinsichtlich des bestehenden Arbeitsrechtes nach sich ziehen.

Urlaubsanspruch

Der Jahresurlaub

  • Grundsätzlich wird der jährliche Erholungsurlaub geregelt nach den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetze vom 22.04.1966 resp. vom 26.07.1975 (Aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuches (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du Travail). Die allgemeinen Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuches sind anwendbar).
  • Das Recht auf Urlaub wird nach 3-monatiger, ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erwirkt.
  • Grundsätzlich beträgt der Urlaub 25 Arbeitstage zu 5 Tagen pro Woche.
  • Ab dem Jahr 2005 erhalten alle Arbeiter, welche seit wenigstens 10 Jahren dem Betrieb angehören, einen zusätzlichen Urlaubstag. Das Eintritsdatum ist massgebend.

Der außergewöhnliche Urlaub (Artikel 14)

Wenn ein Arbeitnehmer wegen Familienangelegenheiten daran gehindert ist, zur Arbeit zu erscheinen, hat er Anspruch auf den außergewöhnlichen Urlaub, zum Zeitpunkt in welchem das Ereignis eintritt.

Dieser Sonderurlaub beträgt:

  • 1 Tag: beim Todesfall der Großeltern beiderseits, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager und Schwägerin;
  • 2 Tage: bei der Niederkunft der Ehefrau, der Heirat eines Kindes oder beim Umzug, sowie bei Adoption eines Kindes und der Geburt eines rechtlich anerkannten Kindes;
  • 3 Tage: beim Sterbefall des Ehepartners, der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegersohn und Schwiegertochter;
  • 6 Tage: bei Heirat des Arbeitnehmers.

Das Recht auf Sonderurlaub ist der 3-monatigen Wartezeit nicht unterworfen.

Die gesetzlichen Feiertage (Artikel 20)

  • Für die gesetzlichen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1976.
  • Dementsprechend gelten als gesetzliche Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Erster Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstmontag, National-Feiertag, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, der 1. und 2. Weihnachtstag.

Vertragsbeendigung

Entlassungen und Kündigungsfristen

Grundsätzlich kann von beiden Seiten jederzeit eine Kündigung erfolgen, wobei eine entsprechende Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Für den Arbeitnehmer

Für den Arbeitgeber

1 Monat bei weniger als 5 Dienstjahren

2 Monate bei weniger als 5 Dienstjahren

2 Monate bei 5 bis einschließlich 9 Dienstjahren

4 Monate bei 5 bis einschließlich 9 Dienstjahren

3 Monate vom 10. Dienstjahr an.

6 Monate vom 10. Dienstjahr an

Bei den vorgenannten, erfolgten Kündigungen durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Anrecht auf Abgangsentschädigungen (Artikel 4):

  • 1 Monatslohn bei mehr als 5 und weniger als 10 Dienstjahren
  • 2 Monatslöhne bei 10 bis 15 Dienstjahren
  • 3 Monatslöhne ab dem 15. Dienstjahr

Artikel 5.2. Beispiele für fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Artikel 5.3. Beispiele für fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Gesundheit, Sicherheit und Hygiene

Arbeitsbedingungen (Artikel 17)

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Werkzeug in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Verlust des Werkzeuges ist vom Arbeitnehmer zu ersetzen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet zur Verhütung von Unfällen und unter Beobachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
  • Für besondere Arbeiten ist entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen so wie entsprechendes Schutzmaterial bereit zu halten.
  • Bezüglich der Sicherheit und der Gesundheit gelten die Bestimmungen des Gesetzes des 17. Juni 1994 über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
  • Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss erfolgen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Vorschriften. Die Arbeitnehmer sind gehalten, ihre Arbeit pünktlich zu beginnen und zwar zur jeweils festgesetzten Zeit. Die Arbeit ist nicht vor der festgesetzten Tageszeit zu beenden.
  • Ansonsten sind die Arbeitnehmer verpflichtet, den betrieblichen Anordnungen, insofern sie nicht im Gegensatz zum vorliegenden Vertrag bzw. zu diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen stehen, Folge zu leisten.

Sonstige Angaben einschließlich Besonderheiten des Sektors

Einstellung und Probezeit (Artikel 3)

  • Die ersten zwei (2) Monate bei nicht-qualifizierten resp. vier (4) Monate bei qualifizierten Beschäftigten nach der Einstellung gelten als Probezeit.
  • Die Probezeit ist ein integraler Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses und braucht demzufolge nicht schriftlich festgehalten zu werden.

Bezahlte Arbeitsunterbrechungen (Artikel 16)

Für besondere Arbeitsunterbrechungen gelten folgende Bestimmungen:

  • erleidet ein Arbeitnehmer einen Betriebsunfall der die Einstellung seiner Arbeit erfordert, so ist der gesamte Tageslohn des Unfalltages geschuldet;
  • der gesamte Lohn ist geschuldet bei Bergung oder Transport eines im Betrieb Verunfallten, sowie bei betrieblichen Erhebungen betreffend Unglücksfälle im Betrieb;
  • der Arbeitnehmer darf des Weiteren keinen Lohnausfall erleiden, wenn er durch eine gerichtliche Vorladung, außer als Angeklagter an der Arbeitsleistung verhindert ist. Dies gilt jedoch nur einmal pro Jahr.
  • der Arbeitnehmer kann bis zu 16 Stunden jährlich zum Blutspenden freigestellt werden. Diese Stunden gehen zu gleichen Teilen zu Lasten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.

Schwarzarbeit (Artikel 19)

  • Nach Beendigung der festgesetzten Arbeitszeit, sowie während der Urlaubs- und Feiertage, darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen gegen Bezahlung ausgeführt werden.
  • Arbeitnehmer, die sich der Schwarzarbeit schuldig machen, können fristlos entlassen werden.
  • Ansonsten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 1977 betreffend das Verbot der Schwarzarbeit, sowie die Bestimmung des Urlaubsgesetzes bezüglich im Urlaub verrichteter Schwarzarbeit (Aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuches (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du Travail). Die allgemeinen Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuches sind anwendbar).

Bestimmungen zur Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung

Gleichstellung von Mann und Frau (Artikel 22)

  • Gemäß dem Gesetz des 8. Dezember 1981 über die Gleichbehandlung von Mann und Frau (Aufgehoben durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 zur Einführung des Arbeitsgesetzbuches (loi du 31 juillet 2006 portant introduction d'un Code du Travail). Die allgemeinen Rechtsvorschriften des Arbeitsgesetzbuches sind anwendbar), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die gleichen Bedingungen für beide Geschlechter bezüglich der Einstellung, der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung gelten zu lassen.
  • Des Weiteren gelten für beide Geschlechter die gleichen Lohnbedingungen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.

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