Moralische Belästigung

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

 

Am 26. April 2007 haben die Sozialpartner mit branchenübergreifender Repräsentativität auf Unionsebene auf Grundlage des Artikels 155 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 139 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) eine Rahmenvereinbarung über die Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz unterzeichnet.

Auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung haben die luxemburgischen Sozialpartner am 25 Juni 2009 einen Tarifvertrag zur Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz verabschiedet, dessen Bestimmungen durch die großherzogliche Verordnung vom 15. Dezember 2009 als allgemein verpflichtend erklärt wurden und somit für alle Arbeitgeber in Luxemburg sowie für alle Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten und Schüler und Studierende, die während der Schulferien beschäftigt sind, gelten.

Am 5. April 2023 wurde das Gesetz vom 29. März 2023, das eine Änderung am Arbeitsgesetzbuch vornimmt, indem eine Regelung betreffend den Schutz vor Mobbing im Arbeitsverhältnis eingeführt wird, im Amtsblatt veröffentlicht.

Das tarifvertragliche Übereinkommen über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz bleibt anwendbar und besteht neben den gesetzlichen Bestimmungen über Mobbing im Arbeitsverhältnis.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass jede Bestimmung eines Tarifvertrags, die gegen die Gesetze und Verordnungen verstößt, nichtig ist, sofern sie für die Arbeitnehmer nicht günstiger ist.

Die vom tarifvertraglichen Übereinkommen über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz vorgesehenen Bestimmungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, haben daher Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen.

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