Seeleute

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeit des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag wird für eine ursprüngliche Dauer von 1 Jahr geschlossen. Er wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern keine der Parteien ihn kündigt.

Anwendungsbereich Personal und Material

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen des vorliegenden Vertrags gilt dieser für Seeleute, die auf Schiffen arbeiten, die die luxemburgische Flagge führen.

Seeleute, die außerhalb der Europäischen Union leben, unterliegen dem von den Parteien zum Zeitpunkt der Anheuerung gewählten Gesetz.

Das Seerecht ist nicht Teil des gemeinen Rechts, und demnach kann nicht auf dieses verwiesen werden, sodass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs nicht angewandt werden können, ohne ausdrücklich darauf zu verweisen.

Annahme der ECSA/ETF-Vereinbarungen vom 19. Mai 2008 und vom 5. Dezember 2016 (Artikel 1)

Die Unterzeichner nehmen den Text der Richtlinie 2018/131 des Rates in seinem derzeitigen Wortlaut an und erkennen an, dass die darin enthaltenen Vorschriften die Mindestvorschriften darstellen, die von Schiffen, die die luxemburgische Flagge führen, einzuhalten sind.

Anwendbares Gesetz (Artikel 2)

Unbeschadet der im vorliegenden Vertrag aufgeführten Bestimmungen werden die Arbeitsverhältnisse durch das Gesetz vom 9. November 1990 zur Einrichtung eines luxemburgischen öffentlichen Schifffahrtsregisters in seiner durch das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation geänderten Fassung geregelt. Die Art des Arbeitsverhältnisses schließt jede standardmäßige Anwendung des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs aus.

Vergütung

Die monatliche Heuer der Seeleute, die an Bord eines Schiffes arbeiten, das die luxemburgische Flagge führt, und nicht in Luxemburg leben, darf nicht geringer sein als der unter Bezugnahme auf die generell von der Internationalen Transportarbeiter-Föderation (ITF) empfohlenen und regelmäßig auf deren Website veröffentlichten Vergütungen festgesetzte Betrag.

Arbeitszeit (Artikel 7)

Ruhezeit

Die Mindestruhezeit darf folgende Zeiträume nicht unterschreiten:

  • 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
  • 77 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen.

Überstunden

Seeleute dürfen über die täglichen Obergrenzen hinaus beschäftigt werden.

Über 8 Stunden pro Tag hinaus werden die Überstunden in Höhe der Grundheuer plus 25 % vergütet/ausgeglichen.

Arbeit an einem Feiertag

An einem Feiertag geleistete Arbeit wird wie im Arbeitsvertrag oder der untergeordneten Vereinbarung vorgesehen ausgeglichen.

Recht auf Urlaub

Der Urlaub wird von der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags geltenden Gesetzgebung zum bezahlten Jahresurlaub geregelt, es sei denn, während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags treten vorteilhaftere gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Der Urlaub beträgt 3 Werktage pro Beschäftigungsmonat.

Gesundheit, Sicherheit und Hygiene

Der Reeder verpflichtet sich, jederzeit die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften aus dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) sowie dem Seearbeitsübereinkommen (MLC) der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und gegebenenfalls, wie vom SOLAS vorgesehen, ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) einzurichten.

Sonstiges (einschließlich sektorspezifischer Vorkehrungen)

Recht auf Repatriierung (Artikel 6)

Die auf Schiffen unter luxemburgischer Flagge tätigen Seeleute haben Anspruch auf Repatriierung auf Kosten des Reeders:

  1. wenn der Beschäftigungsvertrag für Seeleute wie vorgesehen endet, während diese sich in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzland aufhalten;
  2. wenn der Beschäftigungsvertrag für Seeleute gekündigt wird, außer im Falle einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung der Seeleute;
  3. bei Ablauf der Kündigungsfrist;
  4. wenn die Seeleute nicht mehr in der Lage sind, ihre vertraglichen Aufgaben auszuführen, oder von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie sie unter den folgenden besonderen Umständen ausführen können: falls eine Krankheit oder ein Unfall oder ein anderer medizinischer Grund die Verbringung an Land erforderlich macht; im Falle eines Schiffbruchs; falls der Reeder wegen Insolvenz, Änderung der Schiffsregistrierung, Veräußerung des Schiffes oder aus irgendeinem ähnlichen Grund nicht in der Lage ist, seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen als Arbeitgeber der Seeleute weiterhin zu erfüllen; falls ein Schiff in ein Gebiet eines bewaffneten Konflikts unterwegs ist, in das sich die Seeleute nicht begeben wollen; falls das Arbeitsverhältnis gemäß diesem Vertrag beendet oder unterbrochen wird oder das Arbeitsverhältnis aus irgendeinem anderen ähnlichen Grund beendet wird.

Der Reeder kommt der ihm obliegenden oben genannten Verpflichtung mittels einer finanziellen Sicherheit, einer Versicherung oder eines anderen ähnlichen Instruments nach.

Der Reeder ist von seiner Pflicht zur Repatriierung befreit, wenn die Seeleute ihre Repatriierung nicht binnen 30 Tagen nach ihrer Verbringung an Land beantragt haben.

Die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord, nach denen Seeleute Anspruch auf Repatriierung haben, beträgt 9 Monate.

Es ist dem Reeder untersagt, von Seeleuten zu Beginn ihrer Beschäftigung eine Vorauszahlung zur Deckung der Repatriierungskosten zu verlangen oder die Repatriierungskosten von den Heuern oder sonstigen Ansprüchen der Seeleute abzuziehen, es sei denn, die Seeleute wurden wegen einer schwerwiegenden Verfehlung oder infolge einer Verletzung oder einer Krankheit aufgrund einer absichtlichen Handlung oder einer unentschuldbaren Verfehlung an Land verbracht.

Die vom Reeder zu tragenden Kosten der Repatriierung sollten mindestens Folgendes umfassen:

  1. die Beförderung zu dem für die Repatriierung ausgewählten Bestimmungsort;
  2. die Unterbringung und Verpflegung der Seeleute in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungsort der Repatriierung;
  3. die Heuern und Zulagen der Seeleute in der Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungsort der Repatriierung;
  4. die Beförderung von 30 Kilogramm persönlichem Gepäck der Seeleute bis zum Bestimmungsort der Repatriierung;
  5. ärztliche Behandlung, falls erforderlich, bis die Seeleute aus ärztlicher Sicht in der Lage sind, zu dem Bestimmungsort der Repatriierung zu reisen.

Der Reeder muss weiterhin die Kosten für die Repatriierung der betreffenden Seeleute tragen, bis sie an einem vorgeschriebenen Bestimmungsort angelangt sind oder ihnen eine angemessene Beschäftigung an Bord eines Schiffes verschafft wird, das sich nach einem dieser vorgesehenen Bestimmungshäfen begibt.

Der Reeder ist dafür verantwortlich, Vorkehrungen für die Repatriierung mit geeigneten und schnellen Mitteln zu treffen. Die Beförderung sollte normalerweise auf dem Luftweg erfolgen.

Wurde kein Repatriierungsort von den Seeleuten gewählt, haben sie Anspruch auf eine Repatriierung zu einem Ort, zu dem die Seeleute normalerweise eine enge Verbindung haben, d. h.:

  1. der Ort, an dem die Seeleute sich bereit erklärt haben, das Arbeitsverhältnis einzugehen;
  2. das Land des Wohnorts der Seeleute oder jeder andere zum Zeitpunkt der Einstellung einvernehmlich vereinbarte Ort.

Die Wartezeit bis zur Repatriierung und die Dauer der Repatriierungsreise sollten nicht von dem den Seeleuten zustehenden bezahlten Urlaub abgezogen werden.

Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Repatriierung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen, darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Finanzielle Sicherheit (Artikel 12)

Das System der finanziellen Sicherheit gemäß der Richtlinie EU/2018/131 des Rates ist eine bei einem oder mehreren Anbietern abgeschlossene Versicherung.

Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrags (Artikel 10)

Bei Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrags ergeben, entscheiden die Direktion und der Betriebsrat, gegebenenfalls mit der Unterstützung der unterzeichnenden Gewerkschaften und des FEDIL.

Tarifkonflikte, d. h. die Schwierigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes, bei denen eine Einigung unmöglich ist, werden gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs der Nationalen Schlichtungsstelle (Office National de Conciliation) vorgelegt.

Die Vertragsparteien haben vereinbart, jegliche vertragliche Beziehung des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen per Vertragstext zu regeln, und auf diese Weise, im Text des vorliegenden Vertrags alle vorhersehbaren Situationen zu klären. Änderungen am vorliegenden Text sind demnach jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung

Das Unternehmen erklärt, im Unternehmen keine Form der Belästigung (sexuelle Belästigung/Mobbing) zu tolerieren, insbesondere keine sexuelle Belästigung im Sinne der Artikel L. 245-1. ff. des Arbeitsgesetzbuchs.

Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz zu gewährleisten hat, der die Würde eines jeden respektiert und weder sexuelle Belästigungen noch Mobbing welchen Ursprungs auch immer zulässt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich ferner dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sexueller Belästigung und Mobbing vorzubeugen und beim Auftreten solcher Fälle diese bestmöglich und streng vertraulich zu lösen. Die in Fällen von Belästigung zu verhängenden Disziplinarstrafen sind vom Unternehmensleiter in Absprache mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden, festzulegen.

Das Unternehmen verpflichtet sich, die für allgemein verbindlich erklärte Vereinbarung vom 25. Juni 2009 über Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Vertrags ist, so, wie sie von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden unterzeichnet wurde, anzuwenden.

Das Unternehmen verpflichtet sich, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu garantieren, insbesondere eine Lohngleichheit im Sinne der Artikel L. 241-1 und L. 244-3. des Arbeitsgesetzbuchs, und jegliche Art von Diskriminierung aufgrund von Abstammung, Religion und ethnischer Herkunft zu bekämpfen.

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