Krankenhäuser

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Gültig vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024, danach stillschweigende Verlängerung um jeweils ein Jahr (Artikel 2.1)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 

Im Tarifvertrag sind die Arbeits- und Entgeltbedingungen aller in einem Dienstverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer in

  • einem luxemburgischen oder ausländischen Krankenhaus oder Krankenhausteil geregelt, das/der in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. März über Krankenhäuser und die Krankenhausplanung fällt.
  • Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich des „Tarifvertrags für Beschäftigte des Thermal- und Gesundheitszentrums von Mondorf-les-Bains“ fallen, solange diese Arbeitnehmer unter diesen Anwendungsbereich fallen;
  •  einem luxemburgischen oder ausländischen Betrieb bzw. Betriebsteil, der Mitglied des Verbandes „Fédération des Hôpitaux Luxembourgeois asbl“ [FHL) ist;
  • Betrieben, die nach der Unterzeichnung der „Fédération des Hôpitaux Luxembourgeois“ beitreten.
  • Die Aufnahme neuer Mitglieder in die FHL hängt somit von ihrem Beitritt zu den Abkommen ab, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern über die Beschäftigten dieser unterschiedlichen Betriebe geschlossen wurden, es sei denn, es bestehen eventuelle Unvereinbarkeiten, die sich unmittelbar aus dem Status der betroffenen Beschäftigten ergeben (Staatsbediensteter, Staatsangestellter, Gemeindebeamter, verbeamteter Gemeindeangestellter, Beschäftigter, der in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags der Staatsarbeiter bzw. eines Tarifvertrags einer Gemeinde fällt). Die Durchführungsverordnung zu den Bestimmungen dieses Abschnitts ist diesem Tarifvertrag im Anhang beigefügt (Artikel 1)
  • einer luxemburgischen oder ausländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unabhängig von ihrer Rechtsform dem Ziel der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen innerhalb einer Struktur entspricht und deren Zweck ausschließlich in der Aufgabe besteht, ärztliche, Pflege- oder Krankenhausdienstleistungen für ein oder mehrere Krankenhäuser zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des Krankenhausgesetzes fallen;
  • das Personal der Fédération des Hôpitaux Luxembourgeois asbl und des Zentrums für berufliche Weiterbildung DeWidong asbl ab dem 1. Januar und dies ohne Rückwirkung.

Vergütung

Gehalt und Indexpunktwert (Artikel 13)

Berechnung der Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(Artikel 17)

 

Der Stundenlohn des Beschäftigten wird anhand folgender Formel ermittelt:

  • SM = monatlicher Grundlohn
  • SF = Zulage für Familienleistungen
  • IP = Vergütung für Rufbereitschaft
  • Y = Summe aus den drei vorstehenden Bestandteilen (SM+SF+IP)
  • DTMT = theoretische geltende monatliche Arbeitszeit.

Y/DTMT = SH (Stundenlohn)

Theoretische monatliche Arbeitszeit: 164,35 Stunden

 

Nachtarbeit
erstreckt sich von 22 Uhr bis zum nächsten Morgen um 6 Uhr

Beschäftigte haben für jede nachts gearbeitete Stunde Anspruch auf ihren tariflichen Stundenlohn mit einem Zuschlag von 20 %.

 

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HN x 0,2 = Z Euro.

Sonntagsarbeit

Beschäftigte haben für jede an Sonntagen gearbeitete Stunde Anspruch auf ihren tariflichen Stundenlohn mit einem Zuschlag von 70 %.

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SHxHD x 1,7 = Z Euro

Falls die an Sonntagen geleisteten Stunden durch entsprechende Freizeit unter der Woche ausgeglichen werden, ist ein Zuschlag von 70 % zu zahlen.

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HD x 0,7 = Z Euro

Gesetzliche Feiertage

Gesetzliche Feiertage, an denen gearbeitet wird, begründen einen Anspruch auf Zulagen für Feiertagsarbeit.

Die Beschäftigten haben darüber hinaus Anspruch auf

  • die Vergütung der tatsächlich geleisteten Stunden,
  • einen Zuschlag von 100 % auf die Arbeitszeit

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HF x 2 = Z Euro

Fällt der gesetzliche Feiertag, an dem gearbeitet wird, auf einen Sonntag, sind die Zuschläge kumulierbar:

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HF x 2,7 = Z Euro

Wenn die an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden durch entsprechende bezahlte Freizeit unter der Woche ausgeglichen werden, fällt lediglich der Zuschlag von 100 % auf die Vergütung der tatsächlich geleisteten Stunden an:

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HF x 1= Z Euro

Wenn die an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, geleisteten Arbeitsstunden durch entsprechende Freizeit von einem bezahlten Arbeitstag unter der Woche ausgeglichen werden, fällt lediglich der Zuschlag von 170 % auf die Vergütung der tatsächlich geleisteten Stunden an:

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HF x 1,7 = Z Euro

Wenn die an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, geleisteten Arbeitsstunden durch entsprechende Freizeit von zwei bezahlten Arbeitstagen unter der Woche ausgeglichen werden, fällt lediglich der Zuschlag von 70 % auf die Vergütung der tatsächlich geleisteten Stunden an:

Formel zur Berechnung des Zuschlags: SH x HF x 0,7 = Z Euro

Vergütung von Überstunden (Artikel 18)

Die Berechnung erfolgt gemäß der folgenden Formel:
SH x HS x 1,5 = Z Euro

Weihnachtsgratifikation (Artikel 19)

Der Beschäftigte erhält eine Weihnachtsgratifikation, die zusammen mit dem Gehalt für den Monat Dezember gezahlt wird.

Die Höhe dieser Gratifikation entspricht 100 % des für den Monat Dezember fälligen Grundlohns.

Beschäftigte, die unterjährig ihren Dienst angetreten haben, erhalten so viele Zwölftel des vorgesehenen Anteils des Grundlohns für den Monat Dezember, wie sie seit ihrem Dienstantritt Monate gearbeitet haben.

Beschäftigte, die im Laufe des Jahres aus anderen Gründen als solchen, die zu einer Entlassung wegen einer schweren beruflichen Verfehlung führen, aus dem Dienst ausscheiden, erhalten so viele Zwölftel des vorgesehenen Anteils des letzten Monatslohns, wie sie in dem Jahr Monate gearbeitet haben.

Der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation entsteht erst, nachdem mindestens 3 Monate im Laufe des betreffenden Jahres in den FHL-Mitgliedsbetrieben gearbeitet wurde.

Durchführungsbestimmung vom 5. Juli 2001, vom Paritätischen Ausschuss gemäß Tarifvertrag für Beschäftige in luxemburgischen Krankenhäusern genehmigt (Anhang 5)

 

Gilt für den Anspruch auf Urlaubsgeld und die zusätzliche Prämie

ALLGEMEINE REGEL

  • Mindestens 3 Monate im Laufe des Jahres gearbeitet
  • Es werden nur ganze Arbeitsmonate berücksichtigt

 

AUSNAHME VON DER VERPFLICHTUNG EINER BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT VON 3 MONATEN:

Im Fall eines Wechsels des Arbeitgebers innerhalb der FHL wird für den Anspruch auf Urlaubsgeld und die zusätzliche Prämie die gesamte Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, sofern insgesamt mindestens 3 Monate gearbeitet wurde.

 

TERMIN FÜR DIE ZAHLUNG DES URLAUBSGELDS UND DER ZUSÄTZLICHEN PRÄMIE:

ALLGEMEINE REGEL

Die Zahlung des Urlaubsgelds und der zusätzlichen Prämie erfolgt Ende Juni.

Allerdings sind auch Ausnahmen vorgesehen.

Weitere Vergütungsbestandteile

Dienstkleidung (Artikel 22)

Der Zuschuss für Dienstkleidung beträgt 3,7184 EUR / Monat (Index 100)

Wert der Sachleistungen (Artikel 23)

LEISTUNG

WERT IN EUR

Frühstück

0,75

Hauptmahlzeit mittags oder abends

2,80

Mittags- oder Abendmahlzeit, die aus einem einfachen Imbiss besteht

1,25

Unterkunft pro Monat in einem Einzelzimmer

24,7894 bis 111,5521

Unterkunft pro Monat in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer

16,9559 bis 61,9734

Monatlicher Preis für ein Einzelzimmer mit Vollpension  

112,9532 bis 205,7516

Monatlicher Preis für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer mit Vollpension

112,9532 bis 156,1729

Arbeitszeit

Die normale Arbeitszeit beträgt:

  • 7,6 Stunden pro Tag,
  • verteilt auf 5 Arbeitstage (Artikel 5.1).

Aufteilung der Arbeitszeit (Artikel 5.2)

Abweichend vom allgemeinen Recht bezieht sich die grundlegende Berechnung auf einen monatlichen Bezugszeitraum.

Der Paritätische Ausschuss nimmt folgende Berechnungen vor:

Berechnungsart

Berechnung gilt für

Beispiele

Berechnung der jährlichen Bruttoarbeitszeit

Die jährliche Bruttoarbeitszeit (hbruta) wird durch Multiplikation der Zahl der Tage des Jahres m (j) abzüglich der Zahl der Samstage (s) und der Zahl der Sonntage (d) mit der normalen täglichen Bruttoarbeitszeit (7,6) berechnet.

 

Für das Jahr n:

hbruta(n) = (j{n) - s(n) - d{n)) x 7,6

Für das Jahr 2015:

hbruta(2015) = (365 - 52 -52) x 7,6 = 1983,6.

Berechnung der jährlichen Halbnettoarbeitszeit und Umrechnung der örtlichen und der gesetzlichen Feiertage in Tarifurlaub, der keinem bestimmten Kalenderdatum zugeordnet ist

Zur Definition der jährlichen Halbnettoarbeitszeit (hbrutaseminet) werden 4 örtliche Feiertage und 6 gesetzliche Feiertage in Tarifurlaub umgewandelt, der keinem bestimmten Kalenderdatum zugeordnet ist. Bei der Definition der jährlichen Halbnettoarbeitszeit werden daher nur 5 gesetzliche Feiertage berücksichtigt.

Die jährliche Halbnettoarbeitszeit wird berechnet, indem die jährliche Bruttoarbeitszeit um die Zahl der gesetzlichen und örtlichen Feiertage, die nicht umgewandelt werden, reduziert und mit der normalen täglichen Bruttoarbeitszeit multipliziert wird.

Für das Jahr n:

hbrutaseminet(n) = hbruta(n) - (4 x 7,6)

Für das Jahr 2015:

hbrutaseminet(2015) = 1983,6 - (4 x 7,6) = 1953,2.

Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bezugszeitraums

Der durchschnittliche monatliche Bezugszeitraum (PRMmoy) wird ermittelt, indem die jährliche Halbnettoarbeitszeit durch 12 geteilt wird.

Für das Jahr n:

PRMmoy(n) = hbrutaseminet(n) / 12

Beispiel für das Jahr 2015: PRMmoy(2015) = 1953,2 / 12 = 162,77.

Berechnung des monatlichen Mindestbezugszeitraums und des Höchstbezugszeitraums

Der monatliche Mindestbezugszeitraum (PRMmin) wird ermittelt, indem der durchschnittliche monatliche Bezugszeitraum um 10 % gemindert wird. Der monatliche Höchstbezugszeitraum (PRMmax) wird ermittelt, indem der durchschnittliche monatliche Bezugszeitraum um 10 % erweitert wird.

 

Alle Stunden über eine halbe Stunde hinaus gelten als volle Stunden.

Für das Jahr n:

  • PRMmin(n) = PRMmoy(n) - (PRMmoy(n) x 10%).
  • PRMmax(n) = PRMmoy(n) + (PRMmoy(n) x 10%).

Beispiel für 2015:

  • PRMmin(2015) = 162,7 - (162,7 x 10%) = 146,5 - abgerundet auf 146
  • PRMmax(2015) = 162,7 + (162,7 x 10%) = 179

 

Monatliche Bezugszeiträume und Verfahren zur Inkraftsetzung (Artikel 5.3)

Es gibt 4 verschiedene monatliche Bezugszeiträume:

  • Nationale monatliche Bezugszeiträume (PRMN): Auf nationaler Ebene legt der Paritätische Ausschuss vor dem 31. März des Jahres vor der Inkraftsetzung die nationalen monatlichen Bezugszeiträume fest.
  • Lokale monatliche Bezugszeiträume (PRML) 
  • Monatliche Bezugszeiträume auf Abteilungsebene (PRMS) 
  • Individuell zugeschnittene monatliche Bezugszeiträume (PRMI) 

Die Inkraftsetzung ist für PRML, PRMS und PRMI identisch, und zwar:

  • Auf lokaler Ebene (PRML) oder auf Abteilungsebene (PRMS) können die auf nationaler Ebene festgelegten monatlichen Bezugszeiträume angepasst werden. Außerdem ist es zur Umsetzung von
  • zyklischen Planungssystemen möglich, für eine Gruppe von Beschäftigten Planungsmodalitäten zu definieren; dazu werden die auf lokaler Ebene (PRML) oder auf Abteilungsebene (PRMS) festgelegten monatlichen Bezugszeiträume im Hinblick auf individuell gestaltete monatliche Bezugszeiträume (PRM) aufgebrochen und durchlässig gestaltet. Diese unterschiedlichen Anpassungen dürfen nur auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen zwischen der Leitung des betreffenden Betriebs und der betroffenen Personalvertretung nach Maßgabe der vorstehend beschriebenen 3 Einschränkungen erfolgen. Die Personalvertretung kann die Gewerkschaften, die diesen Tarifvertrag unterzeichnet haben, hinzuziehen. Die Vereinbarungen werden dem Paritätischen Ausschuss vor dem 30.September des Jahres vor der Inkraftsetzung zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften übermittelt.

ARBEITSPLAN (Artikel 6)

Organisation der Arbeitspläne der Abteilungen und/oder Diensteinheiten (OPTS) (Artikel 6.1)

Die Änderung des OPTS erfolgt nach dem im Tarifvertrag festgelegten Verfahren; ansonsten ist der geltende OPTS weiterhin anwendbar.

Gleitzeit (Artikel 6B)

Die praktischen Modalitäten der Gleitzeit sind einvernehmlich zwischen der Personalvertretung und der Leitung eines jeden Betriebs in einer Betriebsordnung festzulegen.

Höchstzahl der pro Jahr gearbeiteten Tage (Zahl der theoretischen Arbeitstage) (Artikel 6.3)

Höchstzahl von Tagen pro Jahr

Berechnung

Beispiele

Diese Zahl theoretischer Arbeitstage ist die höchste Zahl von Arbeitstagen, zu denen ein Arbeitnehmer verpflichtet werden kann

Reduzierung der Zahl der Tage (j) des Jahres um die Zahl der Samstage (s), die Zahl der Sonntage (d) und die Zahl der gesetzlichen, nicht umgewandelten Feiertage (4).

Für das Jahr n gilt: jmax(n) = j(n) - s(n) - d{n) - 4

Beispiel für das Jahr 2015: jmax(2015) =365-52-52-4=257

 

Frist für die Bekanntgabe und Mindestdauer eines ursprünglichen Arbeitsplans (Artikel 6.4.1)

  • Frist für die Bekanntgabe: 10 Kalendertage vor seiner Inkraftsetzung
  • Mindestdauer eines ursprünglichen Arbeitsplans: Mindestens 1 Kalendermonat

Monatlicher Bezugszeitraum und ursprünglicher Arbeitsplan (Artikel 6.5)

Die Zahl der Arbeitsstunden des ursprünglichen Arbeitsplans wird durch die zuvor festgelegten monatlichen Bezugszeiträume genau bestimmt.

  • Eine Über- oder Unterschreitung ist unter den im Tarifvertrag vorgesehenen Bedingungen möglich.
  • Ein erarbeiteter ursprünglicher Arbeitsplan kann einmal oder mehrmals abgeändert werden, wenn dies notwendig ist, um den betroffenen Abteilungen die für einen reibungslosen Ablauf in den Abteilungen erforderliche Personalausstattung zu garantieren.
  • Im Fall von höherer Gewalt können Änderungen des ursprünglichen Arbeitsplans zwischen der Leitung und der Personalvertretung vereinbart werden.

Mehrarbeit und Überstundenausgleich (Artikel 7)

 

Beispiel/Erläuterungen

Mehrarbeit

Die tatsächlich am Arbeitsplatz über die im ursprünglichen Plan vorgesehene tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden

  • Eine den Beschäftigten innerhalb von weniger als 120 Stunden (5 Tagen) vor der tatsächlichen Arbeitsleistung mitgeteilte Änderung gilt als tägliche Überschreitung des ursprünglichen Arbeitsplans. Falls es sich um einen Arbeitstag handelt, an dem ursprünglich keine Arbeitsleistung vorgesehen war, besteht Einvernehmen darüber, dass die gesamte tatsächliche Arbeitszeit als tägliche Überschreitung des ursprünglichen Arbeitsplans anzusehen ist. Allerdings gilt eine den Beschäftigten innerhalb von 120 Stunden (5 Tagen) oder mehr vor der tatsächlichen Arbeitsleistung mitgeteilte Änderung nicht als tägliche Überschreitung des ursprünglichen Arbeitsplans. Die einfache Verschiebung der Arbeitszeit, die keine Überschreitung der Arbeitszeit darstellt, begründet keinen Anspruch auf einen Zuschlag.
  • Die Arbeitszeit über die Zahl der im ursprünglichen Arbeitsplan festgelegten monatlichen Arbeitszeit hinaus.
  • Die tatsächlich im Rahmen der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitsstunden.
Überstundenzuschlag
  • Für jede gearbeitete Stunde wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt (Nicht anwendbar im Fall einer Überschreitung aus persönlichen Gründen)
  • Die Beschäftigten erhalten eine offizielle Überstundenabrechnung
  • Wenn die Zahl der insgesamt im Bezugszeitraum gearbeiteten Stunden aus persönlichen Gründen unter der normalen Arbeitszeit liegt, wird diese Differenz auf den ersten Bezugszeitraum, der folgt, übertragen und vor Anwendung des für den Ausgleich der Überstunden vorgesehenen Koeffizienten abgezogen.

 

Ausgleich von Mehrarbeit und Zuschläge

 

  • Überstundenguthaben Arbeitnehmer (CHS)

Jede zusätzliche Arbeitsstunde sowie deren Aufschlag werden in den CHS-Zähler eingezahlt.

Am 1. Januar 2022 werden alle in das "Arbeitgeberzeitguthaben" eingezahlten Stunden in das "Arbeitnehmerzeitguthaben" zurückgeführt. Danach ist das "Arbeitgeberzeitguthaben" nicht mehr zu verwenden. Der Arbeitnehmer verfügt über dieses Stundenguthaben. Wenn es die betrieblichen Erfordernisse des Dienstes zulassen, wird dem Arbeitnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt ein Ausgleich durch Freizeit gewährt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, sein Kontingent stundenweise, halbtags oder ganztags in Anspruch zu nehmen. Der Stand des Zeitguthabens wird dem Arbeitnehmer monatlich zur Kenntnis gebracht.

Am 1. Oktober jedes Jahres kann der/die Arbeitnehmer/in alle oder einen Teil der Überstunden aus dem Arbeitnehmerstundenguthaben (CHS) auf das Arbeitnehmerstundendepot (DHS) übertragen, wie in Artikel 7.3.2.a) dieses Vertrags vorgesehen.

Am 31. Oktober jedes Jahres zahlt der Arbeitgeber von Amts wegen alle Stunden aus, die über die 38 Stunden hinausgehen und nicht in die in Artikel 18 dieses Vertrages definierte Arbeitnehmer-Stundenzahl (ANS) eingezahlt wurden.

  • Hinterlegung von Arbeitnehmerstundenkonto (DHS)

Das Arbeitnehmerstundenkonto (DHS) ermöglicht es, auf Wunsch des Arbeitnehmers Überstunden zu kumulieren. Nur Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) können ihr DHS auffüllen. Das DHS hat eine Obergrenze von 900 Stunden pro Arbeitnehmer, unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers. Die Obergrenze kann nicht überschritten werden. Das Arbeitnehmerstundenkonto (DHS) wird in Stunden aufgefüllt und verwendet. Der Arbeitnehmer kann nicht gezwungen werden, das DHS gegen seinen Willen aufzufüllen. Der Arbeitgeber muss ein System einrichten, das die genaue und detaillierte Führung des DHS für jeden Arbeitnehmer sicherstellt. Der Stand des DHS wird dem Arbeitnehmer monatlich zur Kenntnis gebracht.

  • Verwendung des Arbeitnehmerstundenkontos (DHS)

Die Nutzung des Arbeitnehmerstundenkontos (DHS) erfolgt durch den Arbeitnehmer. Dieser kann in Stunden, halben Tagen oder ganzen Tagen in Anspruch genommen werden. Um das DHS zu nutzen, muss der Arbeitnehmer vorher einen schriftlichen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen, und zwar innerhalb der Frist, die je nach der beantragten Abwesenheitsdauer vorgesehen ist :

  • 3 Monate für eine Abwesenheit von mehr als einem Monat bis zu drei Monaten.
  • 6 Monate bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Monaten.

Die Delegation und die Geschäftsleitung, die gemäß den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Entscheidungsmechanismen entscheiden, können die Modalitäten für Anträge auf Inanspruchnahme der DHS von bis zu einem Monat und die Modalitäten im Falle einer Ablehnung sowie die Modalitäten für die Änderung der dienstlichen Zuordnung infolge der Inanspruchnahme der DHS festlegen. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags gewährt oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich die beantragten DHS-Stunden für Anträge, die länger als einen Monat dauern.

Der Arbeitgeber kann die Nutzung der DHS aus den folgenden Gründen ablehnen :

  • betriebliche Erfordernisse;
  • berechtigte Wünsche anderer Arbeitnehmer;

Der Arbeitnehmer hat nach Ablauf der Nutzung seines angestrebten DHS Anspruch auf die erworbenen tariflichen Rechte und den Beschäftigungsgrad sowie auf eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Stelle. Eine Wiedereinstellung in eine eingetragene Vorgesetzten- oder Stabsfunktion oder in die Abteilung seiner früheren Beschäftigung kann nur im Rahmen des Möglichen gewährleistet werden. Wenn der Arbeitnehmer während des Abbaus von DHS-Stunden erkrankt, werden die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitsstunden wieder auf das DHS angerechnet. Wenn während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer seine DHS nutzt, ein außerordentlicher Urlaub anfällt, dann werden die durch den außerordentlichen Urlaub abgedeckten Stunden wieder auf das DHS angerechnet. Die Stunden, in denen DHS genutzt wird, werden für die Festlegung des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers und der Rechte und Pflichten, die sich aus der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ergeben, als tatsächliche Arbeitszeit angesehen. Im Falle der Entlassung oder Kündigung des Arbeitnehmers, des Eintritts in den Ruhestand, des Todes des Arbeitnehmers oder der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrags zahlt der Arbeitgeber alle DHS-Stunden im Sinne von Artikel 18 dieses Vertrags aus.

Zum 31. Oktober eines jeden Jahres nimmt der Arbeitgeber für jedes Guthaben die Auszahlung aller Stunden vor, die über 60 Stunden hinausgehen.

Die Personalvertretung und die Leitung können sich einvernehmlich auf eine höhere als die genannte Schwelle von 60 Stunden einigen.

Rufbereitschaft (Artikel 8)

Stellungnahme der Personalvertretung > Arbeitgeber erstellt die Liste derjenigen, die zur Rufbereitschaft eingeteilt werden, und gibt die > Übermittlung der Liste an den Personalvertreter >> Anschließend kann der Arbeitgeber die Schwelle binnen einer Frist von 4 Wochen gemäß.

Verfügbarkeitsschwelle

Anwesenheit des Beschäftigten im Betrieb/vor Ort innerhalb einer gewissen Frist nach dem Anruf

Entschädigung

Basisstundensatz der Entschädigung für Rufbereitschaft = 0,8552 EUR, Index 100

 

Schwellenwert 1:  Anwesenheit im Betrieb innerhalb von 10 Minuten vor dem Anruf

Basisstundensatz der Entschädigung für Rufbereitschaft 

 

Schwellenwert 2:  Anwesenheit im Betrieb innerhalb von 30 Minuten vor dem Anruf

Basisstundensatz der Entschädigung für Rufbereitschaft  x 100 %

 

Schwellenwert 3:  Anwesenheit im Betrieb innerhalb von 60 Minuten vor dem Anruf

Basisstundensatz der Entschädigung für Rufbereitschaft x 50 %

 

Schwellenwert 4:  Anwesenheit im Betrieb innerhalb von 240 Minuten vor dem Anruf

Basisstundensatz der Entschädigung für Rufbereitschaft x 25 %

 

Bestimmter Tag (Zulagen kumulierbar):
  • Nachtarbeit (zwischen 18.00 und 8.00 Uhr)
  • Sonntagsarbeit (von 6.00 bis 6.00 Uhr montags)
  • Gesetzlicher Feiertag (von 6.00 bis 6.00 Uhr am nächsten Tag)

Sätze, die zur Entschädigung für die Erreichbarkeit an diesem Tag hinzukommen:

  • +20 %
  • +70 %
  • +100 %

Die gewährten Zuschläge sind kumulierbar.

 

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Bereitschaftsdienstgrenze 1 abgeschafft.

Nicht unter diesen Bereitschaftsdienst fällt Personal, das zu einem Hausmeisterdienst verpflichtet ist und eine Dienstwohnung erhält.

Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können von der Rufbereitschaft freigestellt werden, sofern es die Abläufe in der Abteilung gestatten.

Fernbereitschaftsdienst (Artikel 8.3.2)

Für Arbeitnehmer, die einen Fernbereitschaftsdienst leisten, entspricht der Stundensatz dem Basisstundensatz "Bereitschaft" x 100%.

Sie haben Anspruch auf die gleichen Zuschläge wie Arbeitnehmer, die vor Ort Bereitschaftsdienst leisten. Die gewährten Zuschläge sind kumulierbar.

Im Falle einer Änderung des in Artikel 13 dieses Vertrags festgelegten Indexpunktwerts werden die Stundensätze der vorstehenden Zulagen im gleichen Verhältnis angepasst.

Die von den Arbeitnehmern während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeitsstunden werden mit den in diesem Vertrag vorgesehenen Zuschlägen vergütet.

AUSGLEICHSRUHETAGE FÜR DEN EINSATZ WÄHREND DES BEREITSCHAFTSDIENSTES VOR ORT ODER PER FERNZUGRIFF).

Für jeden Zeitraum von 365 Stunden Bereitschaftsdienst hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ausgleichsruhetag. Die Stunden des Bereitschaftsdienstes (vor Ort oder per Fernzugriff) werden in ständiger Buchführung kumuliert.

Für jeweils 32 Stunden, die während der Rufbereitschaft tatsächlich gearbeitet werden, ausgenommen Fahrtzeit, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ausgleichsruhetag. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Ruhezeit ist jedoch auf 6 Tage pro Jahr begrenzt.

Die Ausgleichsruhetage für Bereitschaftsdienst sind im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitnehmer und dem direkten Vorgesetzten und im Laufe des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, nach Möglichkeit zu planen. Die Vergütung der mit dem Bereitschaftsdienst verbundenen Ruhetage erfolgt unter Verweis auf das Grundgehalt.

ANRECHNUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTSTUNDEN

Fahrkostenpauschale für Einsätze vor Ort: Für jeden Einsatz während des Bereitschaftsdienstes, der eine Fahrt des Arbeitnehmers von seinem Wohnort zum Einsatzort erfordert, wird eine Fahrkostenpauschale von einer Stunde für die Fahrt (Hin- und Rückfahrt) berücksichtigt.

Für Bereitschaftsdienst, der einen Einsatz vor Ort erfordert: Jede angefangene halbe Stunde der tatsächlichen Arbeitszeit vor Ort wird bei der Berechnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als geleistete halbe Stunde berücksichtigt. Der Arbeitnehmer, der zum Bereitschaftsdienst verpflichtet ist, hat Anspruch auf eine kostenlose Bereitstellung einer Schlafmöglichkeit im Rahmen der auf dem Gelände der Einrichtung vorhandenen Möglichkeiten.

Für den Bereitschaftsdienst mit Fernzugriff: Jede angefangene halbe Stunde der tatsächlichen Arbeit aus der Ferne wird bei der Anrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als eine halbe Stunde der geleisteten Arbeit berücksichtigt.

Pausen und gesetzliche und tarifliche Ruhezeiten (Artikel 9):

Intermittierende (unterbrochene) Arbeitszeit

  • Arbeit in Wechselschichten: darf nicht durch einen unbezahlten Zeitabschnitt unterbrochen werden, außer für Mahlzeiten, die auf Initiative des Beschäftigten in der Cafeteria eingenommen werden.
  • Übrige Arbeitszeitregelungen: eine Unterbrechung darf weder kürzer als 1 Stunde noch länger als 2 Stunden sein.

Pro Tag ist nur eine Unterbrechung zulässig. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind weiterhin in Einklang mit dem Tarifvertrag möglich.

Arbeitspause

Ein einfacher Imbiss von nicht mehr als 15 Minuten wird bei der Berechnung der Arbeitszeit nicht abgezogen, wenn der Beschäftigte mindestens 5 Stunden hintereinander arbeitet. Die Personalvertretung kann in jedem Betrieb zusammen mit der Leitung eine interne Regelung zu den Pausen ausarbeiten oder aushandeln.

Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit pro Arbeitstag

14 ununterbrochene Ruhetage pro Arbeitstag

Dauer der ununterbrochenen Ruhezeit pro Woche

Jeder Beschäftigte hat Anspruch auf eine Ruhezeit von 44 aufeinanderfolgenden Stunden pro Woche. Beschäftigte, die diese Ruhezeit nicht in Anspruch nehmen konnten, haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag für jeden vollen Zeitraum von 8 Wochen, unabhängig, ob diese zusammenhängen oder nicht, in dem die ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche nicht gewährt wird.

Ausgleichsruhezeit für Nachtarbeit

Die Beschäftigten haben Anspruch auf 1 bezahlten Ruhetag je 304 Stunden Nachtarbeit. Dabei werden die Stunden berücksichtigt, für die die Zulage für Nachtarbeit gezahlt wird.

Grundsatz des freien Wochenendes alle 15 Tage (Artikel 10)

Das freie Wochenende erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden freien Tagen, die zwischen 06.00 Uhr Samstagmorgen und 06.00 Uhr Dienstagmorgen liegen.

Allgemeiner Grundsatz

26 freie Wochenenden pro Jahr, wobei Beschäftigte im Gegenzug dazu verpflichtet werden können, 26 Wochenenden pro Jahr zu arbeiten.

Für jeden Zeitblock von 3 Wochenenden, an denen gearbeitet wird, über die Zahl von 26 hinaus hat der Beschäftigte Anspruch auf einen zusätzlichen tariflichen freien Tag:

(sie sind in dem Jahr zu nehmen, das auf das Bezugsjahr folgt, wenn sie nicht in freie Tage umgewandelt werden, können sie nicht im Folgejahr genommen werden)  

29 Wochenenden/Jahr gearbeitet

1 zusätzlichen tariflichen freien Tag

32 Wochenenden/Jahr gearbeitet

einen zweiten zusätzlichen tariflichen freien Tag

35 Wochenenden/Jahr gearbeitet

einen dritten zusätzlichen tariflichen freien Tag

Und so weiter...

 

Ausnahme: andauernde Krankheit: darunter ist das krankheitsbedingte Fernbleiben des Beschäftigten vom Arbeitsplatz während mehr als 2 Wochen am Stück zu verstehen. Für jeden zusätzlichen Zeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Wochen über diesen ersten Zeitraum von 2 Wochen hinaus verringert sich der Anspruch auf freie Wochenenden um 1 Einheit; parallel dazu reduziert sich auch die Zahl der gearbeiteten Wochenenden, zu denen ein Beschäftigter verpflichtet werden kann, auf 1 Einheit.

Urlaubsanspruch

(Artikel 11)

 

Grundsatz

 

26 gesetzliche Urlaubstage

Abgesehen von Ausnahmen für Personen ab 50 Jahre

Tarifliche Urlaubstage

10 Tage einschließlich 4 örtliche und 6 gesetzliche Feiertage werden in Tarifurlaub umgewandelt, der keinem bestimmten Kalenderdatum zugeordnet ist.

Zusatzurlaub

Artikel L.233-16 des Arbeitsrechts

Urlaub aus sozialen Gründen

  • Höchstens 5 Mal pro Jahr für die Dauer der normalen täglichen Bruttoarbeitszeit: Kann auch in mehreren Teilen genommen werden.
  • Im Falle von Teilzeitarbeit wird diese Zeit anteilig berechnet
  • Im Antrag sind außerdem der Beginn und die Dauer des Zeitraums anzugeben, für den Urlaub aus sozialen Gründen beantragt wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Ausschuss eine zusätzliche Frist für die Vorlage der erforderlichen Nachweise einräumen.
  • Im Fall des Missbrauchs durch den Beschäftigten sind im Tarifvertrag Sanktionen vorgesehen.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub kann laut Tarifvertrag genommen werden:

  • im Anschluss an Mutterschaftsurlaub oder Empfangsurlaub im Adoptionsfall oder an eine erste Elternzeit
  • aus besonderem Grund
  • ohne besonderen Grund

 

Besondere Regelungen (Artikel 12)

Im Tarifvertrag sind die Bedingungen für eine Halbtagsbeschäftigung sowie die Möglichkeit, in diesem Fall unbezahlten Urlaub zu nehmen, vorgesehen.

Kündigung des Vertrags

Kündigungsfrist im Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags (Artikel 4)

Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.  

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Pflichten der Beschäftigten (Artikel 24)

Die Beschäftigten müssen:

  • sich streng an die vorgesehenen Dienstzeiten halten
  • die ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft erfüllen
  • den Anweisungen ihrer Vorgesetzten folgen
  • ihren Beruf nach Maßgabe der ihnen mit Gesetz vom 26. März 1992 über die Ausübung und die Aufwertung bestimmter Gesundheitsberufe und der diesbezüglichen Durchführungsverordnungen übertragenen Verpflichtungen ausüben
  • die berufliche Schweigepflicht wahren

Die Annahme einer Beschäftigungsmöglichkeit außerhalb derjenigen im Krankenhaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der Leitung, unter der Voraussetzung, dass die Stellungnahme der betroffenen Person und der Personalvertretung im Vorfeld eingeholt wurde.

Sonstiges (einschließlich sektorspezifischer Vorkehrungen)

Dienstalterszulage (Artikel 44)

Die Bestimmungen von Artikel 14.2 in Bezug auf die Dienstalterszulage dürfen die erworbenen Rechte von Arbeitnehmern, die vor dem 31.12.1990 beschäftigt waren, nicht beeinträchtigen.

Übergangsmaßnahmen (Artikel 44-45)

  • LAUFBAHNWECHSEL AB DEM 1. OKTOBER 2017
    • Bei den Einstellungen ab dem 1. Oktober 2017 wird das Konzept des fiktiven Einstiegsalters abgeschafft.
    • Die Arbeitnehmer, die zum 30. September 2017 im Dienst und zum 1. Oktober 2017 immer noch im Dienst sind, sind von dieser Abschaffung nicht betroffen - sie bewirkt keine Neuberechnung der Laufbahn.
    • Der Jahrestag der Fälligkeit der „Biennalen“ ändert sich mit der Einführung der neuen Laufbahnen nicht.
    • Personen, die zum 30. September 2017 einen Zuschlag auf der Grundlage von Artikel 15B oder 15C der konsolidierten Fassung des CCT FHL von Dezember 2014 beziehen und am 1. Oktober 2017 immer noch im Dienst sind, behalten ihren Zuschlag, sofern der um den Zuschlag erhöhte Betrag der alten Laufbahn vorteilhafter als die neue Laufbahn ist. Andernfalls kann der Zuschlag gestrichen werden.
    • Alle Arbeitnehmer, die zum 30. September 2017 im Dienst und zum 1. Oktober 2017 immer noch im Dienst sind, werden in die neuen ab 1. Oktober 2017 geltenden Laufbahnen eingestuft. Die Einstufung in die neuen Laufbahnen erfolgt gemäß den folgenden Modalitäten:

Allgemeine Regeln

  • In der Regel werden die Arbeitnehmer in der neuen Laufbahntabelle auf die Stufe mit dem nächsthöheren Punktwert als die am 1. Oktober 2017 erreichte Stufe eingestuft. So beziehen die Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer vorherigen Laufbahn im Oktober eine „Biennale“ bezogen hätten, zuerst die „Biennale“, bevor sie in die neue Laufbahn eingestuft werden.
  • In den akademischen Laufbahnen, die nun in CA10 oder CS10 eingestuft werden, erfolgt die Einstufung in die Stufe mit dem gleichen oder dem nächsthöheren Punktwert.
  • Bei Arbeitnehmern, die in ihrer vorherigen Laufbahn die Stufe mit der letzten „Biennale“ (Laufbahnende) erreicht haben, wird die Zahl der am Laufbahnende in der vorherigen Laufbahn erreichten Stufen der entsprechend der Regel der Einstufung in die nächsthöhere Stufe errechneten Stufe hinzugefügt.
  • Eine Tabelle mit der Übereinstimmung der Stufen zum 1. Oktober 2017 entsprechend den oben genannten allgemeinen Regeln und den nachstehenden Sonderregeln ist dem vorliegenden Text angehängt (Anhang 5ter).

Besondere Regeln

  • Für die früheren aufgewerteten Laufbahnen (OU1, ES1, ES2 (außer Erzieher), ES3, ES4) und angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den neuen und den früheren Tabellen werden die jeweiligen neuen Laufbahntabellen auf Übergangsbasis für die Zwecke der Bestimmung der Dienstaltersstufe in der neuen Laufbahn fiktiv um eine oder mehrere Dienstaltersstufen gekürzt. Die betroffenen Arbeitnehmer werden in der neuen Laufbahn in diejenige wertmäßige Stufe eingestuft, die unmittelbar über dem Punktwert der am 1. Oktober 2017 erreichten Stufe liegt, erhöht um eine Zweijahresstufe.
  • Beschäftigte, die am 30. September 2017 im Dienst waren und am 1. Oktober 2017 noch im Dienst sind und in die Laufbahn EA2 eingestuft sind, werden ausnahmsweise in die Laufbahn CA3bis eingestuft. Die Laufbahntabelle wird dennoch bei 268 Punkten am Ende der Laufbahn enden. Sie wird auf der Ebene der Tabelle "Tabelle der Übergangslaufbahnen" (Anhang 4.1bis) wiedergegeben.
  • Jeder Arbeitnehmer, der am 30. September 2017 im Dienst war und am 1. Oktober 2017 noch im Dienst ist, erhält zu seiner Information eine aktualisierte "Laufbahnkarte" zusammen mit seiner Gehaltsabrechnung für Oktober 2017.
  • Die Unterzeichnerparteien sind sich bewusst, dass die neuen Laufbahnen im Vergleich zu den alten Laufbahnen einen anderen Verlauf haben. Grundsätzlich entspricht das kumulierte Einkommen in den neuen Laufbahnen mindestens dem der alten Laufbahnen, wenn man von einem gesamten Arbeitsleben von 38 Jahren ausgeht, außer in den Fällen, die unter Buchstabe b) unter den oben genannten Sonderregeln aufgeführt sind. Die Unterzeichnerparteien haben Fälle identifiziert, in denen das kumulierte Einkommen im Verlauf bestimmter Laufbahnen niedriger sein kann als in der alten Laufbahn.
  • Es kann vorkommen, dass ein Arbeitnehmer, der am 30. September 2017 im Dienst war und am 1. Oktober 2017 noch im Dienst ist, so alt ist, dass er nicht in die günstigeren Stufen aufsteigen kann, obwohl er bereits das Alter erreicht hat, um in den Ruhestand zu gehen oder sogar eine vorzeitige Altersrente zu beziehen. Es wird Folgendes festgehalten, damit die betroffenen Arbeitnehmer keine Einbußen erleiden. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass freiwilliges vorzeitiges Ausscheiden nicht gemeint ist: Für jeden einzelnen Beschäftigten, dessen zum Zeitpunkt des Renteneintrittsalters berechnete kumulierte Differenz zwischen der früheren und der neuen Laufbahn einen negativen Saldo aufweist, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine individuelle monatliche Zusatzzahlung, um den Verlust aufgrund der Einstufung in die neue Laufbahn ab dem 1. Oktober 2017 auszugleichen. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf den individuellen monatlichen Zuschlag ab dem ersten Monat, in dem eine negative Differenz bei der kumulierten Differenz zwischen der früheren Laufbahn und der berechneten neuen Laufbahn festgestellt wird. Der individuelle monatliche Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Anzahl der Punkte in der früheren Laufbahn und der Anzahl der Punkte in der neuen Laufbahn für die gegebene Dienstaltersstufe. Der Betrag der individuellen monatlichen Ergänzungszahlung entspricht der Anzahl der im vorstehenden Absatz festgelegten Punkte, multipliziert mit dem Wert des Indexpunktes gemäß Artikel 13 zu dem Zeitpunkt, zu dem die individuelle monatliche Ergänzungszahlung fällig wird. Der individuelle monatliche Zuschlag wird monatlich gezahlt, solange die Anzahl der Punkte in der neuen Laufbahn niedriger ist als die Anzahl der Punkte in der früheren Laufbahn für die betreffende Stufe, gegebenenfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Gesamtheit der in Stunden ausgedrückten Zähler jedes Arbeitnehmers wird am 30. September 2017 eingefroren und mit dem entsprechenden Stundensatz bewertet. Jeder Arbeitnehmer erhält eine Abrechnung dieser Stunden am 30. September 2017, in der Regel zusammen mit der Lohnabrechnung für September 2017.
    Dabei handelt es sich um die folgenden Zähler:
    • Zeitgutschriften für zusätzliche Arbeitsstunden (CHE/CHS).
    • Ruhetage (für Bereitschaftsdienst, geleistete Bereitschaftsdienste, Ausgleich für Nachtarbeit, Nichteinhaltung der Anzahl freier Wochenenden, Nichteinhaltung der ununterbrochenen Ruhezeit pro Woche)

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese Zähler bezahlt werden, indem sie mit dem am 30.09.2017 angewandten Stundensatzwert berechnet werden.

Werden diese Stunden durch Freizeit abgegolten, wird der Stundensatzwert zum Zeitpunkt der Abgeltung angewendet.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Oktober 2017 können die aus früheren Jahren übertragenen Urlaubstage sowie die bis zum 30. September 2017 fälligen und noch nicht genommenen Urlaubstage ausgezahlt werden, indem sie mit den Werten berechnet werden, die vor dem Inkrafttreten der Neubewertungsmaßnahmen am 1. Oktober 2017 galten.

Besondere Regeln für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2019

Beschäftigte, die in den Laufbahnen CS4 bzw. CS8 eingestellt werden und deren Dienstantritt zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. September 2018 erfolgt, werden auf der Grundlage der Laufbahnen CS4bis bzw. CS8bis eingestellt.

Diese Laufbahnen entsprechen den Laufbahnen CS4 bzw. CS8 abzüglich zwei Stufen. Beschäftigte, die in den Laufbahnen CS4 bzw. CS8 eingestellt werden und deren Dienstantritt zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 erfolgt, werden auf der Grundlage der Laufbahnen CS4ter bzw. CS8ter eingestellt.

Diese Laufbahnen entsprechen den Laufbahnen CS4 bzw. CS8 abzüglich einer Stufe. Der Verlauf dieser Laufbahnen "bis" und "ter" ist in der Tabelle "Tabelle der Übergangslaufbahnen" in Anhang 4.1bis wiedergegeben.

Änderung der Laufbahnen zum 1. Januar 2022 (Artikel 46)

Der Jahrestag des Ablaufs der Biennalen wird durch die Einführung der neuen Laufbahnen nicht verändert.

Alle Beschäftigten, die am 1. Januar 2022 im Dienst sind, werden in die neuen Laufbahnen, die ab dem 1. Januar 2022 gelten, neu eingestuft.

Die Einstufung in die neuen Laufbahnen erfolgt nach den folgenden Modalitäten:

  •  Grundsätzlich werden die Beschäftigten in der neuen Laufbahnstruktur in die Stufe mit dem nächsthöheren Punktwert der am 1. Januar 2022 erreichten Stufe eingestuft. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die im Januar aufgrund ihrer früheren Laufbahn eine Zweijahresstufe erhalten hätten, zunächst die Zweijahresstufe erhalten, bevor sie in die neue Laufbahn eingestuft werden.
  • Bei akademischen Laufbahnen, die künftig in CA10 oder CS10 eingestuft werden, erfolgt die Einstufung in die Stufe mit dem gleichen Punktwert oder die nächsthöhere Stufe.
  • Für Arbeitnehmer, die in ihrer früheren Laufbahn die Stufe mit dem letzten Zweijahreswert (Endstufe) erreicht haben, wird die Anzahl der Stufen, die sie in ihrer früheren Laufbahn am Ende der Laufbahn durchlaufen haben, zu der Stufe hinzugefügt, die sie nach der Regel der Einstufung in die nächsthöhere Stufe erreicht haben.
  • Eine Tabelle mit dem Matching der Dienstaltersstufen am 1. Januar 2022 unter Anwendung sowohl der oben genannten allgemeinen Regeln als auch der unten genannten besonderen Regeln ist diesem Text beigefügt (Anhang 4.3).
  • Jeder Arbeitnehmer, der am 1. Januar 2022 im Dienst ist, erhält zu seiner Information eine aktualisierte "Laufbahnkarte" spätestens mit seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2022.

Aufwertung der Laufbahnen CA/CS2, CA3 UND CA/CS4 (Artikel 48)

Jede Stufe in den Laufbahnen CA/CS2, CA3 und CA/CS4 wird um 5 Indexpunkte angehoben. Diese Maßnahme gilt ab dem 1. Januar 2022 und ist nicht rückwirkend.

Änderung der Laufbahn von Apothekenhelfern (Artikel 49)

Pharmazeutisch-technische Assistenten werden in die Laufbahn CA/CS6 umgestuft. Diese Maßnahme gilt ab dem 1. Januar 2022 und ist nicht rückwirkend.

Sonderregelungen für Physiotherapeuten mit Masterabschluss oder zertifiziertem Äquivalent (Artikel 50).

Beschäftigte mit einem Masterabschluss, der eine Hochschulausbildung im Bereich Massage-Kinesitherapie mit insgesamt mindestens 300 ECTS abschließt, oder mit einem vom Ministerium für Hochschulbildung und Forschung zertifizierten Hochschulabschluss, der dem Mastergrad im Bereich Massage-Kinesitherapie gleichwertig ist, die am 31. Dezember 2021 im Dienst sind und am 1. Januar 2022 noch im Dienst sind, werden gemäß den oben definierten allgemeinen Regeln in die Laufbahn CS10 neu eingestuft. Diese Maßnahme gilt ab dem 1. Januar 2022 und gilt nicht rückwirkend. Die Parteien ermutigen die Arbeitnehmer, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, sich um eine Anerkennung der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen zu bemühen.

Besondere Vorschriften für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger (Artikel 51)

Ab dem 1. Januar 2022 besteht für die Jahre der Spezialisierung im Anschluss an die in Luxemburg anerkannte Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege ein Anspruch auf eine Anrechnung von 100 % der Ausbildungszeit, sofern diese nicht die Zeit übersteigt, die in dem Land, das das betreffende und in Luxemburg anerkannte Diplom ausgestellt hat, als Ausbildungsnorm vorgesehen ist. Diese Maßnahme gilt ab dem 1. Januar 2022 und ohne Rückwirkung auf das erhaltene Gehalt für alle betroffenen Mitarbeiter, die derzeit unter CHT FHL arbeiten, sowie für zukünftige Mitarbeiter. Es gelten die oben definierten allgemeinen Regeln.

ANHÄNGE

  • In Ergänzung zu Artikel 2 Absatz 3 dieses Übereinkommens wird auf die Ausführungsbestimmungen in Anhang 1 verwiesen.
  • In Ergänzung zu Artikel 4 dieses Übereinkommens wird auf Anhang 2 verwiesen.
  • In Ergänzung zu Artikel 11.2.1 und Artikel 11.2.2 dieses Übereinkommens wird auf Anhang 3 verwiesen.
  • In Ergänzung zu Artikel 15 dieses Übereinkommens wird auf die Klassifikationen und Tabellen in Anhang 4 verwiesen.
  • In Ergänzung zu Artikel 19 dieses Übereinkommens wird auf die Regelung in Anhang 5 verwiesen.
  • In Ergänzung zu Artikel 21 dieses Übereinkommens wird auf die Regelung in Anhang 6 verwiesen.
  • In Ergänzung zu Artikel 14.2 dieses Übereinkommens wird auf die Regelung in Anhang 7 verwiesen.

EINSTUFUNGSTABELLE (Anhang 4 - Artikel 15 ab dem 1. Oktober 2017)

CA1

Arbeitnehmer mit vorwiegend manueller Tätigkeit ohne Abschluss Frühere Laufbahnen, die in OU1.0, OU2.0 eingestuft sind

CA2/CS2

Arbeitnehmer ohne Abschluss Frühere Laufbahnen, die in EAT.O, EA2.0, OU3 eingestuft sind

CA3

Arbeitnehmer, der die 5e (9. Klasse) des Sekundarunterrichts oder die 9. Klasse des technischen Sekundarunterrichts abgeschlossen hat und über eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung verfügt Arbeitnehmer mit einem CCM, CITP oder CCP (Berufsbefähigungszeugnis) Frühere Laufbahnen, die in OU4.0 und EA 2.1 eingestuft sind

CA4/CS4

Arbeitnehmer mit einem CATP oder CAP oder DAP Arbeitnehmer, der die 3e (11. Klasse) des Sekundarunterrichts abgeschlossen hat Arbeitnehmer mit Studienabschlussbescheinigung der Mittelschule Arbeitnehmer, der 5 Jahre im technischen Bildungszweig oder in der Techniker-Ausbildung des technischen Sekundarunterrichts bestanden hat Frühere Laufbahnen, die in FA3.0, ES1.0 eingestuft sind Personen, die anderweitig in der vorherigen Laufbahn eingestuft sind, aber einen DAP besitzen

CA5

Arbeitnehmer mit Meisterbrief Arbeitnehmer mit Technikerdiplom (Techniker-Ausbildung des technischen Sekundarunterrichts) Frühere Laufbahnen, die in EA3.1 eingestuft sind

CA6/CS6

Arbeitnehmer mit Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts oder des technischen Sekundarunterrichts, Ingenieur-Techniker Frühere Laufbahnen, die in EA4.0 eingestuft sind, und der Erzieher

CA7

Arbeitnehmer mit einem Höheren Fachdiplom (BTS): Krankenpfleger, medizinisch-technischer Laborassistent, BTS im Bereich Verwaltung

CA8/CS8

Arbeitnehmer mit einem Spezialisierten Höheren Fachdiplom (BTSS): medizinisch-technischer Radiologie-Assistent, medizinisch-technischer Chirurgie-Assistent, psychiatrischer Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger, Krankenpfleger in Anästhesie und Reanimation, Hebamme

CA9

Arbeitnehmer mit Bachelor-Abschluss Frühere Laufbahnen, die in EAS.0 eingestuft sind Frühere Laufbahnen, die in ES 5.0 eingestuft sind: diplomierter Sozialpädagoge, Diplomkrankenpfleger, Laborant, Ernährungsberater, Ergotherapeut, Psychomotoriker, sozialpädagogischer Familienhelfer, Sozialarbeiter, Logopäde, Physiotherapeut

CA10/CS10

Arbeitnehmer mit Masterabschluss (Abitur +5/6)

 

Einstufungstabelle (Anhang 4bis - Artikel 15 ab dem 1. Januar 2022)

CA2/CS2

Arbeitnehmer/in ohne Abschluss Frühere Laufbahnen, die unter EA1.O, EA2.0, OU3, CA1 eingestuft sind

CA3

Arbeitnehmer, der die Klasse 5 der Sekundarschule oder die Klasse 9 der technischen Sekundarschule erfolgreich abgeschlossen hat und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt, Arbeitnehmer mit einem CCM, CITP oder CCP (Certificate of Professional Capability) Frühere Laufbahnen, die unter OU4.0 und EA 2.1 eingestuft sind

CA4/CS4

Arbeitnehmer mit einem CATP oder CAP oder DAP Arbeitnehmer, die die 3. Sekundarklasse erfolgreich abgeschlossen haben Arbeitnehmer mit einem Abschlusszeugnis der Mittelschule Arbeitnehmer, die 5 Jahre technische Sekundarausbildung im technischen System oder im System für Techniker erfolgreich abgeschlossen haben Ehemalige Laufbahnen, die unter EA3.0, ES1.0 eingestuft sind Personen, die anderswo in der ehemaligen Laufbahn eingestuft sind, aber ein DAP besitzen

CA5

Arbeitnehmer/in mit Meisterbrief Arbeitnehmer/in mit Technikerabschluss (Technikerregelung in der technischen Sekundarbildung) Frühere Laufbahnen, die unter EA3.1 eingestuft sind

CA6/CS6

Arbeitnehmer mit Sekundarschulabschluss oder technischem Sekundarschulabschluss und Ingenieur-Techniker Frühere Laufbahnen unter EA4.0, Erzieher und Apothekenvorbereiter

CA7

Arbeitnehmer/in mit Brevet de technicien supérieur {BTS): Krankenpfleger/in, medizinisch-technischer Laborassistent/in, BTS für Verwaltungsberufe

CA8/CS8

Arbeitnehmer mit Brevet de technicien supérieur spécialisé {BTSS}: Medizinisch-technischer Assistent für Radiologie, Medizinisch-technischer Assistent für Chirurgie, Krankenpfleger für Psychiatrie, Krankenpfleger für Kinderheilkunde, Krankenpfleger für Anästhesie und Reanimation, Hebamme

CA9

Angestellte/r mit Bachelor Frühere Laufbahnen in EA5.0 Frühere Laufbahnen in ES 5.0: Diplom-Pädagoge/in, Diplom-Krankenpfleger/in, Laborant/in, Diätassistent/in, Ergotherapeut/in, Psychomotoriker/in, Sozialhygieneassistent/in, Sozialarbeiter/in, Logopäde/in, Physiotherapeut/in.

CA10/CS10

Arbeitnehmer mit Masterabschluss (Bac +5/6), darunter Physiotherapeuten mit Masterabschluss (300 ECTS) oder einem vom Ministerium für höhere Bildung und Forschung zertifizierten Hochschulabschluss, der dem Mastergrad im Bereich Massage- Physiotherapie entspricht.

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