Personal von Kinobetreibern

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Dieser Tarifvertrag ist vom 1. März 2018 bis zum 21. Februar 2021 gültig. Falls nach der Laufzeit des Vertrags keine Kündigung des Vertrags erfolgt sein sollte, bleibt diese Vereinbarung in Kraft. (Artikel 14)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 1)

In diesem Tarifvertrag sind die Arbeitsbeziehungen und die allgemeinen Arbeits- und Vergütungsbedingungen von Beschäftigten von Kinobetreibern im Großherzogtum Luxemburg geregelt.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Dieser Tarifvertrag gilt für das Personal folgender Bereiche:

  • Kasse
  • Bar
  • Empfangsbereich
  • Vorführraum
  • Wartung
  • Sicherheit
  • Verwaltungspersonal
  • Raumreiniger.

Ausgenommen von diesem Tarifvertrag sind:

  • Praktikanten
  • Schüler, die in den Schulferien beschäftigt werden
  • Auszubildende
  • Leiharbeitnehmer (vorbehaltlich der Bestimmungen zur Regelung von Leiharbeit und zur befristeten Arbeitnehmerüberlassung)
  • Führungskräfte.

Teilzeitbeschäftigten stehen zeitanteilig die gleichen Bedingungen wie Vollzeitbeschäftigten zu.

Vergütung

Sonderleistungen (Artikel 9)

Der Arbeitgeber zeichnet zum Jahresende jeden Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Monaten im Unternehmen mit einer Prämie aus. Diese Prämie wird am 1. Dezember jedes Jahres ausbezahlt.

Betriebszugehörigkeit Prämie

0 bis 1 Jahr

Keine Prämie

1 bis 5 Jahre je einschließlich

25 % des Durchschnitts des monatlichen Bruttogrundlohns der letzten zwölf Monate vor der Prämienzahlung garantiert

5 bis 9 Jahre je einschließlich

50 % des Durchschnitts des monatlichen Bruttogrundlohns der letzten zwölf Monate vor der Prämienzahlung garantiert

ab 10 Jahren

70 % des Durchschnitts des monatlichen Bruttogrundlohns der letzten zwölf Monate vor der Prämienzahlung garantiert

ab 15 Jahren

85 % des Durchschnitts des monatlichen Bruttogrundlohns der letzten zwölf Monate vor der Prämienzahlung garantiert

ab 20 Jahren

100 % des Durchschnitts des monatlichen Bruttogrundlohns der letzten zwölf Monate vor der Prämienzahlung garantiert

 

Beschäftigte, die sich besonders verdient gemacht haben: können vom Arbeitgeber ausgezeichnet werden. Diese Auszeichnung begründet keinen Anspruch auf ein wohlerworbenes Recht von Arbeitnehmern, die sie erhalten haben.

Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr dem Unternehmen angehören, erhalten keine Prämie.

Vergütung (Artikel 11)

  • Die Löhne sind an die Schwankungen der Lebenshaltungskosten angepasst.
  • Lohnzahlung: Die Zahlung der Löhne und Gehälter erfolgt per Überweisung. Die Überweisung erfolgt so rechtzeitig, dass die Vergütung dem Arbeitnehmer spätestens am 1. Tag des Monats zur Verfügung steht. Der Beschäftigte erhält eine detaillierte Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.
  • Die Einstellung und jede Lohn- bzw. Gehaltsänderung sind schriftlich zu bestätigen.

Weitere Vergütungsbestandteile

Verpflegungsscheck (Essenszuschuss)

Jeder Verpflegungsscheck hat einen Wert von 7,50 EUR, wobei die Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers 2,80 EUR pro Scheck beträgt (Artikel 11).

Arbeitszeit

Berechnungszeitraum 12 Monate (z.B. 21 Mai XXXX bis zum 20. Mai XXXX+1)

  • 48 Stunden/Woche
  • 10 Stunden/Tag

Die durchschnittliche Arbeitszeit in dem genannten Berechnungszeitraum muss 40 Stunden/Woche betragen

  • Bonus: bei mehr als 40 Stunden/Woche
  • Malus: bei weniger als 40 Stunden/Woche
 
  • Teilzeitbeschäftigte à die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen des Berechnungszeitraums von 12 Monaten darf die im Arbeitsvertrag festgelegte normale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit weder um 20 % über- noch unterschreiten.
  • Pausen für das Personal: mit Ausnahme von Arbeitsplätzen, die dies nicht zulassen, werden Pausen bei der Ermittlung der Präsenzzeit am Arbeitsplatz nicht berücksichtigt.
  • Jede angefangene Stunde, die die im Arbeitsplan (Abbildung) festgelegten Stunden bzw. die Arbeitszeit um mehr als 30 Minuten überschreitet, gilt als Überstunde (1 Stunde = Abbau von eineinhalb Stunden); ausgenommen sind die einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Änderungen der Arbeitszeit.
  • Jede Überschreitung der Arbeitszeit gemäß Arbeitsplan um 15 bis 30 Minuten wird in den insgesamt geleisteten Stunden erfasst, sofern sie schriftlich vereinbart wurde (Vordruck für die Überschreitung der Arbeitszeit), wenn sie begründet ist und von einem Verantwortlichen gegengezeichnet wurde.

Arbeitsorganisationsplan (Artikel 5.3)

Der Arbeitsorganisationsplan gilt für einen Bezugszeitraum von 12 Monaten und wird pro Branche und Betriebsstätte erstellt. Darin ist die Zahl der pro Zeitfenster benötigten Arbeitnehmer angegeben.
Spätestens 5 Tage vor Beginn des Bezugszeitraums muss er der Personalvertretung vorgelegt werden.

Sofern außerordentliche Gründe vorliegen, können Änderungen ohne Verwaltungsverfahren angewandt werden.

Der Arbeitsorganisationsplan muss beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) eingereicht werden, und die Personalvertretung sowie das Personal müssen schriftlich unter Angabe der Gründe informiert werden.

Arbeitspläne (Artikel 5.4) 

  • Jedes Jahr wird ein Kalender der Arbeitspläne erstellt, um das Personal über die Termine zu informieren, an denen die Arbeitspläne ausgegeben werden.
  • Der Berechnungszeitraum von 12 Monaten wird in Arbeitszeiträume von jeweils 3 Wochen unterteilt à es werden Arbeitspläne erstellt, die sich auf jeden dieser 3-Wochen-Zeiträume erstrecken.
  • Den Arbeitsplänen sind die Arbeitszeiten zu entnehmen, die der Beschäftigte leisten muss.

Verfahren zur Umsetzung dieser Arbeitspläne, die sich auf Zeiträume von jeweils 3 Wochen erstrecken:

1. Woche

Vorbereitung des Arbeitsplans für 3 Wochen durch die Betriebsabteilung

2. Woche

Kontrolle des Arbeitsplans durch die Leitung und Übermittlung des Entwurfs des Arbeitsplans an die Personalvertretung zur Stellungnahme

3. Woche

Veröffentlichung und/oder Aushändigung des Arbeitsplans an das Personal für etwaige Einwände und/oder Bemerkungen

4. Woche

Beginn und Umsetzung des Arbeitsplans für die nächsten 3 Wochen

 

Anträge des/der Beschäftigten auf Änderung des Arbeitsplans sind spätestens 2 Tage vor Anwendung des neuen Arbeitsplans einzureichen.

Spätere Änderungen des Arbeitsplans sind von jeder Partei ordnungsgemäß zu begründen und sind außer im Fall von höherer Gewalt nur mit Zustimmung der betroffenen Parteien nach vorheriger Anhörung der Personalvertretung zulässig.

Überstunden (Artikel 5.5)

Überstunden :

  • Bonus-Stunden am Ende des Berechnungszeitraums (Abbildung „Arbeitszeit“)
    Gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 211-37 Arbeitsgesetzbuch zu Überstunden.
  •  „Malus“ (Zeitschulden - Abbildung „Arbeitszeit“)-Stunden aufgrund der Zusammenrechnung der Stunden am Ende des Berechnungszeitraums: Kann nicht auf den folgenden Berechnungszeitraum übertragen oder auf den Lohn des Beschäftigten angerechnet werden.
    Im Fall eines freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheidens im Laufe des Jahres können mögliche Zeitschulden auf keinen Fall für die Ausgleichszahlung, mit der alle Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten werden, berücksichtigt werden.

Nachtarbeit (Artikel 5.6)

Arbeitszeit/konkreter Tag

Definition

% Zulage pro geleistete Arbeitsstunde

Sonntagsarbeit

/

70 %

Nachtarbeit

zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr am nächsten Morgen geleistete Arbeit

15 %

Feiertagsarbeit

/

100 %

Besondere Nacht

zwischen 00.30 Uhr und 8.00 Uhr morgens anlässlich einer „besonderen Nacht“ geleistete Arbeit (Beispiel: Nacht des Festivals des Fantasy-Films)

100 % 

Sonn- und Feiertagsarbeit

70 % für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde + 100 % für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde

70 % + 100 %

Urlaubsanspruch

Gesetzlicher Urlaub (Artikel 7)

Grundsatz : 26 gesetzliche Urlaubstage
Betriebszugehörigkeit ab dem 1. Januar und Zusatzurlaub:

  • 6 Dienstjahre : +1 Tag, d. h. 27 Tage
  • 9 Dienstjahre : +2 Tage, d. h. 28 Tage
  • 12 Dienstjahre : +3 Tage, d. h. 29 Tage
  • 15 Dienstjahre : +4 Tage, d. h. 30 Tage
  • 20 Dienstjahre : +5 Tage, d. h. 31 Tage
  • 25 Dienstjahre : +6 Tage, d. h. 32 Tage
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Urlaubsanträge für mehr als 12 Tage nicht abzulehnen, wenn es der Arbeitsablauf des Unternehmens zulässt.
  • Ein Urlaubstag kann in mehrere Stunden aufgesplittet
    • Wenn der Urlaub kurzfristig festgelegt wird, d. h. wenn sich der Urlaubsantrag des Beschäftigten auf den Arbeitsplan, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, oder den Arbeitsplan in Phase 2 seiner Erstellung bezieht, d. h. wenn er der Personalvertretung zur Stellungnahme vorgelegt wird, während die Urlaubsstunden, die dem Beschäftigten angerechnet werden, den Stunden entsprechen, die er nach dem betreffenden Arbeitsplan tatsächlich geleistet hätte.
    • Wenn der Urlaub langfristig festgelegt wird und wenn der beantragte Urlaub 5 Tage oder mehr beträgt, werden 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche Urlaub angerechnet. Einzelne Urlaubstage werden dem Beschäftigten je nach den an diesem Tag bzw. an diesen Tagen tatsächlich geleisteten Stunden angerechnet. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner bezahlten Arbeit nachgehen, die der Vorstellung von Erholung, die Urlaub beinhaltet, widerspricht.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis unterjährig endet, wird der Teilanspruch an freien Tagen anhand von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen, im Unternehmen gearbeiteten Monat bestimmt. Wenn der Monatsteil mehr als 15 Tage beträgt, zählt er als voller Monat. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem 15. des Monats aus, wird der betreffende Monat bei der Berechnung des Urlaubs nicht berücksichtigt.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis unterjährig beginnt, wird der Teilanspruch an freien Tagen anhand von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen gearbeiteten Monat bestimmt. Ein Dienstantritt vor dem 15. des Monats zählt als voller Monat. Tritt der Arbeitnehmer nach dem 15. des Monats seinen Dienst an, wird der betreffende Monat bei der Berechnung des Urlaubs nicht berücksichtigt.

Der Urlaub muss im Laufe des Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Die Leitung gewährt Urlaub entsprechend den dienstlichen Erfordernissen sowie den nachstehend genannten Prioritäten:

  • Eltern mit Kindern unter 16 Jahren
  • Beschäftigte, die in ihr Herkunftsland zurückreisen und hierfür ein Visum benötigen
  • Beschäftigte, die verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben und deren Partner/in arbeitet
  • Nach Dienstalter
  • Turnusmäßig

Wenn im Laufe des Kalenderjahres nicht der gesamte Urlaub genommen werden kann, weil die dienstlichen Erfordernisse oder die berechtigten Wünsche der Beschäftigten dagegen sprechen, kann der noch nicht genommene Urlaub ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.

4/5 des Urlaubs des laufenden Jahres müssen zum 31. Januar jedes Jahres festgelegt werden. Die Leitung gewährleistet, dass Beschäftigte, die ihre Urlaubsanträge innerhalb der genannten Fristen eingereicht haben, zum 15. März eines jeden Jahres eine Antwort erhalten.

Sonderurlaub (Artikel 7.2.)

1 Tag

beim Tod von Großeltern, Enkeln, Brüder und Schwestern, Schwäger und Schwägerinnen

2 Tage

bei der Niederkunft der Ehefrau, der Adoption und Anerkennung eines Kindes, der Eheschließung eines Kindes oder im Fall eines Umzugs

3 Tage

beim Tod des Ehemannes/der Ehefrau oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin, der Eltern, der Schwiegereltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter (Lebenspartner = Personen, die einem gemeinsamen Haushalt angehören, nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte des Haushalts, oder wenn der auf der Lohnsteuerkarte angegebene Wohnort identisch ist)

6 Tage

für die Eheschließung des Beschäftigten

4 Stunden pro Jahr

Blut- und Plasmaspender

Bei einer Überschreitung dieser Stunden ist eine Freistellung nur mit vorheriger Zustimmung der Leitung möglich

In allen Fällen ist ein Nachweis vorzulegen

Kündigung des Vertrags

Beendigung des Vertrags (Artikel 4)

Ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags

Die Kündigungsfristen entsprechen den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.

Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Anspruch auf folgende Abfindung :

Betriebszugehörigkeit

Abfindung

Weniger als 3 Jahre

/

Mindestens 3 Jahre

1 Monat

Mindestens 10 Jahre

2 Monate

Mindestens 15 Jahre

3 Monate

Mindestens 20 Jahre

6 Monate

Mindestens 25 Jahre

9 Monate

Mindestens 30 Jahre

12 Monate

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Arbeitskleidung (Artikel 13)

Arbeitskleidung für schmutzige Arbeit und andere Sonderfälle:

Der Arbeitgeber stellt dem Beschäftigten die erforderliche Kleidung zur Verfügung.

Normale Arbeitskleidung

Bei der Einstellung stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 4 Sätze Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung. Diese Arbeitskleidung ausgetauscht, wenn sie abgenutzt ist.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Einstellung (Artikel 3)

Die Einstellung erfolgt nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Probezeit: L. 121-5 Arbeitsgesetzbuch, d. h. mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch 6 Monate, außer

DAUER der Probezeit

Grundsatz: L.121-5 Arbeitsgesetzbuch

Mindestens 2 Wochen und höchstens 6 Monate

Ausnahme von der Höchstdauer von 6 Monaten

Beschäftigte, deren berufliches Ausbildungsniveau nicht demjenigen des Zeugnisses über fachliche und berufliche Befähigung der gewerblich-technischen Ausbildung entspricht

3 Monate

Beschäftigte, die eine Stelle als Filmvorführer oder eine Stelle bekleiden sollen, die eine Spezialausbildung erfordert, sowie Verwaltungspersonal

6 Monate

Beschäftigte, deren anfängliches Bruttomonatsgehalt ein Niveau erreicht, das zur Folge hat, dass das Gehalt durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt wird.

12 Monate

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