Fahrpersonal und technisches Büro- und Verwaltungspersonal von privaten Linien- und Reisebusunternehmen

Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.

Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.

Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags

Gültig vom 30. Januar 2020 bis zum 30. Januar 2023 (Artikel 28)

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Sachlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Gültig für alle Unternehmen, die im Bereich der gewerbsmäßigen Personenbeförderung auf der Straße tätig sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung im Großherzogtum Luxemburg haben.

Persönlicher Geltungsbereich (Artikel 2)

Alle Personen, die in folgenden Unternehmen tätig sind:

  • Die Fahrer von Omnibussen/Kraftomnibussen im Besitz eines Führerscheins Klasse D und D1, die ggf. über die Grundqualifikation im Sinne der Richtlinie 2003/59/EG in der geänderten Fassung verfügen
  • Fahrer im Besitz eines Führerscheins Klasse B, mit Ausnahme von Fahrern von Fahrzeugen mit einem Taximeter
  • Technisches Büro- und Verwaltungspersonal

Dieser Tarifvertrag gilt für Vollzeit- und für Teilzeitbeschäftigte. In den Arbeitsverträgen von Teilzeit- oder gelegentlich Beschäftigten kann von bestimmten Bestimmungen des Tarifvertrags abgewichen werden.

Vergütung

Lohnzahlung (Artikel 7.3)

Der Lohn muss am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt werden. Prämien und Zulagen für Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit werden zusammen mit dem Grundlohn des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen, die den Anspruch auf diese Zulagen begründen, erbracht werden.

Beschwerden (Artikel 7.4)

Fehler bei der Lohnzahlung sind unverzüglich zu beheben. Fehler in der Lohnabrechnung müssen spätestens mit der nächsten Lohnabrechnung berichtigt werden.

Bezahlte Arbeitszeit (Artikel 19)

Berechnung der täglichen Arbeitszeit (Artikel 19.3)

Grundsatz 

8 Stunden/Tag im Durchschnitt, berechnet für den Berechnungszeitraum des Kalendermonats

Wenn die tägliche Arbeitszeit vollständig gemäß den Ausnahmen von der so genannten „50 Kilometer“-Regelung geplant wird, ohne Berücksichtigung der Pause von 45 Minuten am Stück oder verteilt auf eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten

 

Gegenteiliger Fall, wenn die Pause eingeschlossen ist

werden mindestens 8 Arbeitsstunden angerechnet, wenn die Gesamtschichtdauer 10 Stunden beträgt oder überschreitet

 

 

 

 

werden mindestens 8 Arbeitsstunden angerechnet, wenn die Gesamtschichtdauer 11 Stunden beträgt oder überschreitet

Wenn der Dienst vorwiegend im Linienverkehr geleistet wird:

  • Wenn die geplante Arbeitszeit Pausen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorsieht
 
 
  • Wenn die Beschäftigten Fahrtätigkeiten mit Fahrzeugen ausüben, die für die Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst sind

 

werden mindestens 7 Arbeitsstunden angerechnet, und wenn die Gesamtschichtdauer 12 Stunden beträgt oder überschreitet, werden mindestens 8 Arbeitsstunden angerechnet

 

werden mindestens:

  • 7 Arbeitsstunden angerechnet, wenn die Gesamtschichtdauer 11 Stunden beträgt oder überschreitet
  • 8 Arbeitsstunden angerechnet, wenn die Gesamtschichtdauer 12 Stunden beträgt oder überschreitet.

Wenn der Dienst vorwiegend im Gelegenheitsverkehr geleistet wird:

werden mindestens 8 Arbeitsstunden angerechnet, wenn die Gesamtschichtdauer 14 Stunden beträgt oder überschreitet

Wenn die Gesamtschichtdauer weniger als 6 Stunden beträgt

Die Zahl der zu vergütenden Arbeitsstunden wird um 1 Stunde erhöht, ohne dass die Zahl der insgesamt anzurechnenden Arbeitsstunden 6 Stunden überschreiten darf

Unterbrechungen nach einer Arbeitszeit von weniger als 30 Minuten

gelten nicht als Arbeitsunterbrechung und sind daher als Arbeitszeit anzusehen

Die Zeit zwischen zwei Gesamtschichtlängen, die der Fahrer in einem Bus oder einem Zug auf dem Hin- und Rückweg verbringt

wird zu 1/3 als Arbeitszeit angerechnet

Schichtzulage (Artikel 18.6)

Wenn die Gesamtschichtdauer:

hat der Fahrer Anspruch auf eine pauschale Zulage für diesen Arbeitstag in Höhe von

11 Stunden überschreitet

5,43 EUR (Index 834,76)

12 Stunden überschreitet

8,38 EUR (Index 834,76)

Diese Zulage wird bei der Berechnung der Lohnzuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht berücksichtigt.


Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (Artikel 8)

Arbeitszeit/konkreter Tag

Definition

% Zulage pro geleistete Arbeitsstunde

Sonntagsarbeit

/

70 %

Nachtarbeit

Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr am nächsten Morgen geleistete Arbeit

15 %

Feiertagsarbeit

/

100 %

Sonn- und Feiertagsarbeit

70 % für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde + 100 % für jede an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde

70 % + 100 %

 

Überstunden (Artikel 20)

Als Überstunden gelten

Wenn die im Vertrag vorgesehene Arbeitszeit überschritten wird 

ausgeglichen durch Freizeit, spätestens innerhalb von 1 Monat, oder als Überstunden entschädigt

Alle Stunden, die die Gesamtschichtdauer überschreiten

 

Wenn allerdings Stunden über die vergütete Arbeitszeit + die Gesamtschichtdauer hinaus geleistet werden

  • sind Überstunden
 
  • werden die Überstunden und die über die Gesamtschichtdauer hinaus geleisteten Überstunden nur ein einziges Mal für die höchste Zahl von Überstunden berücksichtigt

Höhe des Zuschlags

+40 %

Weitere Vergütungsbestandteile

Fahrtkosten (Artikel 21)

Wenn die Zeit zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt

Nicht steuerpflichtiger Verpflegungszuschuss von 3,25 EUR pro Tag 

Bei Gelegenheitsverkehr

Die Verpflegungskosten werden vom Arbeitgeber oder einem Dritten nicht übernommen à Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 9,50 EUR pro Hauptmahlzeit

Übernachtungskosten, die nicht von einem Dritten übernommen werden

Werden vom Arbeitgeber getragen

Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeit an einem anderen als an dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ort zu beginnen oder zu beenden

Zusatzkosten einschließlich des Zeitaufwands werden vom Arbeitgeber getragen

Wenn die Entfernung zwischen Wohnort und dem Ort der Arbeitsaufnahme größer ist als die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Sitz des Unternehmens

Für jeden gefahrenen zusätzlichen Kilometer zu Lasten des Arbeitnehmers werden 0,25 EUR/km gezahlt, während die Berechnung des Zeitaufwands auf einem stündlichen Mittelwerts von 50 km/h beruht.

Arbeitszeit

Arbeitspause (Artikel 10)

Verbindliche Pause

aufeinander folgende Arbeit von über 6 Stunden

Pause von 30 Minuten

Gesamtzahl der Stunden zwischen 6 und 9 Stunden

Pause von 45 Minuten

Gesamtzahl der Stunden über 9 Stunden hinaus

Unterbrechungen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden.

Lenkzeiten, fahrtunterbrechungen und ruhezeiten

Anwendung von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15 März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Tägliche Lenkzeit
(Artikel 6 der Verordnung)

Höchstens 9 Stunden

Ausnahme: darf auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, jedoch höchstens zweimal in der Woche

Wöchentliche Lenkzeit (Artikel 6 der Verordnung)

Darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht zu einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit führen

Die kumulierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten

Im Laufe von zwei aufeinander folgenden Wochen nimmt ein Fahrer mindestens (Artikel 6 der Verordnung)

 

-          zwei aufeinander folgende wöchentliche Ruhezeiten oder

-          eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Die verkürzte Ruhezeit ist allerdings durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.

 

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen, gerechnet ab dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden

(Artikel 7 der Verordnung)

hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit

(Artikel 8 der Verordnung)

muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

(Artikel 8 der Verordnung):

  • Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
  • Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
  • Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
  • Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 17)

  • Für Beschäftigte, die mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers befördern, sind die Lenk- und Ruhezeiten in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelt.
  • Beschäftigte, die maximal 9 Personen einschließlich des Fahrers befördern und deren tägliche Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt, haben Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden. Sie haben Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden während eines jeden Zeitraums von 7 Tagen. In diesem Fall werden die Stunden mit dem am besten geeigneten Mittel aufgezeichnet.
  • Für Vollzeitbeschäftigte:
    • Der Fahrer hat mindestens einmal pro Monat Anspruch auf zwei aufeinander folgende Ruhetage, von denen einer auf einen Sonntag fällt, sofern mit dem Fahrer nichts anderes vereinbart wird
    • Für jedes Jahr müssen mindestens 17 Ruhetage auf einen Sonntag fallen, sofern mit dem Fahrer nichts anderes vereinbart wird
    • Bei Ausflügen und Fahrten ins Ausland ist der Arbeitgeber berechtigt, mindestens 2 wöchentliche Ruhetage festzulegen, sofern der Fahrer über einen ganzen freien Tag verfügt. Die Aufenthaltskosten werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Fahrer, die im Linienverkehr tätig sind, wobei die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, müssen die Artikel 4, 6, 9 und 12 der Verordnung 562/2006 einhalten, die in diesem Tarifvertrag näher ausgeführt sind.

Als Arbeitszeit gilt (Artikel 16)

  • die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/15/EG
  • Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen gemäß Artikel 16 Tarifvertrag

Nicht in die Arbeitszeit eingerechnet sind: Pausen und Bereitschaftszeiten, wie sie im Tarifvertrag detailliert aufgeführt sind.

Arbeitsplan (Artikel 16.2)

  • Der Arbeitgeber muss Arbeitspläne erstellen und den Beschäftigten rechtzeitig mitteilen. Änderungen sind nur möglich, wenn der Arbeitnehmer davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde.
  • Der endgültige Arbeitsort und die endgültige Arbeitszeit müssen möglichst 48 Stunden vor Dienstantritt mitgeteilt werden. 

Wöchentliche Höchstarbeitszeit (Artikel 16.3)

  • Beschäftigte, die mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers befördern à die wöchentliche Arbeitszeit ist auf durchschnittlich 48 Stunden begrenzt und wird über einen Berechnungszeitraum von 4 Monaten berechnet. Dabei darf die Wochenarbeitszeit für sich genommen 60 Stunden nicht überschreiten.
    Der Berechnungszeitraum kann auf Entscheidung des Unternehmens und nach Anhörung der Stellungnahme der Personalvertretung verkürzt werden, ohne dass die Wochenarbeitszeit für sich genommen die Grenzwerte von 48 bzw. 60 Stunden überschreiten darf.
  • Beschäftigte, die höchstens 9 Personen einschließlich des Fahrers befördern à die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 48 Stunden begrenzt.

Arbeitszeitregister (Artikel 16.4)

Das Unternehmen führt ein Arbeitszeitregister, das folgende Angaben umfasst:

  • Sämtliche Tätigkeiten der Arbeitnehmer
  • Nicht mobile Tätigkeiten, die keine Tätigkeiten zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr darstellen
  • Sämtliche Fahrtätigkeiten mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von höchstens 9 Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst sind.

Sämtliche Informationen und Nachweise sind mindestens zwei Jahre lang nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren.

Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Beschäftigten auf Anfrage eine Kopie dieser Nachweise auszuhändigen.

Die Personalvertretungen haben das Recht, über die in den Dienstzeiten erteilten Anweisungen und Einsätze informiert zu werden und ihre Stellungnahme dazu abzugeben. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten ist im Tarifvertrag die Anrufung des Paritätischen Ausschusses vorgesehen.

Arbeitszeitregister (Artikel 16.5)

  • In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sind ohne die ausdrückliche Genehmigung ihres Arbeitgebers nicht berechtigt, einen zweiten Arbeitsvertrag abzuschließen.
  • Wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, ist die Arbeitszeit zu addieren.
  • Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber jedes Mal, wenn er Beförderungsleistungen außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit erbringt, die der europäischen oder nationalen Sozialordnung unterliegen, informieren.
  • In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber zu unterrichten, sobald sie einen zweiten Arbeitsvertrag abschließen. Sofern zwischen den Arbeitgebern nichts anderes vereinbart wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, jedem seiner Arbeitgeber monatlich die beim anderen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit mitzuteilen.

Arbeitsaufnahme (Artikel 16.6)

  • Fahrer sind verpflichtet, ihre Arbeit spätestens 15 Minuten vor der vorgesehenen Abfahrtszeit aufzunehmen und ihre Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Diese 15 Minuten zählen als Arbeitszeit.
  • Der Zeitaufwand für das Be- und Entkleiden und die körperliche Reinigung zählt nicht als Arbeitszeit.

Gesamtschichtdauer (Artikel 18)

  • Die Gesamtschichtdauer beträgt normalerweise nicht mehr als 10 Stunden, andernfalls handelt es sich um Überstunden:
    • Wenn der tägliche Linienfahrplan vollständig gemäß den in der so genannten „50 Kilometer“-Regelung aufgeführten Ausnahmen geplant wird und keine Pause von 45 Minuten am Stück oder verteilt auf eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten, umfasst.
  • Die Gesamtschichtdauer beträgt normalerweise nicht mehr als 11 Stunden, andernfalls handelt es sich um Überstunden:
    • Wenn der tägliche Linienfahrplan vollständig gemäß den in der so genannten „50 Kilometer“-Regelung aufgeführten Ausnahmen geplant wird und eine Pause von 45 Minuten am Stück oder verteilt auf eine Pause von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens 30 Minuten, umfasst.
  • Die Gesamtschichtdauer beträgt mehr als 12 Stunden : Diese Stunden gelten automatisch als Überstunden, außer Gelegenheitsverkehr (Artikel 18.3)
  • Wenn die gesamte Schichtdauer vollständig oder überwiegend im Rahmen von Gelegenheitsverkehr (gemäß Definition in Artikel 18) geleistet wird, werden die Zeiten zwischen der 11. und der 14. Stunde je einschließlich nicht berücksichtigt.
  • Die Zeit zwischen zwei Schichten, die der Fahrer auf der Hin- oder Rückfahrt in einem Bus oder einem Zug verbringt, ohne zu fahren, wird zu 2/3 als Gesamtschichtdauer gezählt.
  • Der Arbeitgeber legt dem Fahrer eine monatliche Aufstellung der tatsächlich geleisteten Schichten spätestens zusammen mit der Lohnabrechnung vor.

Arbeitszeit und Berechnungszeitraum für technisches Büro- und Verwaltungspersonal (Artikel 24)

Grundsatz :

  • 40 Stunden/Woche
  • Höchstens 10 Stunden/Tag

Dauer des Berechnungszeitraums und Überstunden : Gemäß Arbeitsgesetzbuch

Urlaubsanspruch

Urlaub (Artikel 9)

  • 26 Werktage gemäß allgemeinem Recht
  • Während Reisen oder Ausflügen ins Ausland kann dem Fahrer kein Urlaub gewährt werden

Zusatzurlaub (Artikel 9.2)

Als Ausgleich für die mögliche Nichteinhaltung einer wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden (einschließlich von Urlaubs- oder Krankheitsstunden) wird Zusatzurlaub gewährt, der wie folgt festgelegt wird :

  • 1 - 6 Mal : 1 Tag
  • 7 - 14 Mal : 2 Tage
  • 15 - 21 Mal : 3 Tage
  • 22 - 28 Mal : 4 Tage
  • 29 - 35 Mal : 5 Tage
  • Mehr als 35 Mal : 6 Tage

Gesetzlicher Urlaub (Artikel 9.2)

  • Grundsatz : 26 gesetzliche Urlaubstage
  • Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren : 28 Tage
  • Betriebszugehörigkeit von 30 Jahren : 29 Tage

Kündigung des Vertrags

Es gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts (insbesondere die Artikel L. 124-1 ff. Arbeitsgesetzbuch.)

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Pflichten des Beschäftigten (Artikel 5)

  • Kein Fahrer darf seinen Dienst antreten oder seine Aufgaben unter Einfluss psychoaktiver Substanzen oder unter Alkoholeinfluss wahrnehmen; diesbezüglich werden keinerlei Toleranzen zugestanden.
  • Es ist Fahrern verboten, Kopfhörer zu tragen, während das Transportmittel fährt.

Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Artikel 14)

  • Die persönliche Schutzausrüstung gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung wird dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung unter allen im Gesetz und in der Betriebsordnung des Unternehmens oder der Kunden vorgesehenen Umständen zu verwenden. Er haftet persönlich für den Schaden, den er seiner eigenen Person oder Dritten bei Nichtverwendung dieser Ausrüstung zufügt.
  • Wenn das Unternehmen das Tragen einer Uniform oder von Arbeitskleidung verlangt, stellt es diese dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung.
  • Im Fall des Verlusts oder der vorzeitigen Abnutzung dieser Arbeitskleidung oder der persönlichen Schutzausrüstung infolge einer unsachgemäßen Verwendung oder einer offenkundigen mangelhaften Pflege bzw. Wartung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine finanzielle Beteiligung verlangen, um sie zu ersetzen oder zu reparieren.

Normale Arbeitskleidung (Artikel 13.2.1)

Bei der Einstellung stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 4 Sätze Arbeitskleidung kostenlos zur Verfügung. Diese wird ausgetauscht, wenn sie abgenutzt ist.

Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)

Führerschein (Artikel 15)

  • Beschäftigte, für die der Besitz des Führerscheins eine Grundvoraussetzung des Arbeitsvertrags ist, haben den Arbeitgeber unverzüglich über etwaige Einschränkungen, den Entzug oder den Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins zu informieren.
  • Im Fall eines Verlustes von mindestens 4 Punkten aufgrund von dem Unternehmen zuzuschreibenden Verstößen werden die Kosten und die Arbeitszeit für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs mit dem Ziel, neue Punkte zu erhalten, vom Unternehmen übernommen.

Grundqualifikation und Weiterbildung (Artikel 23)

Die Weiterbildungsverpflichtungen bzw. die Ausnahmen sind in Artikel 23 Tarifvertrag geregelt.

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