Sicherheitsbeauftragter

Jeder Betriebsrat bestimmt aus den Reihen seiner Mitglieder oder der anderen Arbeitnehmer einen Beauftragten für die Sicherheit der Belegschaft, der das Arbeitsumfeld beobachten und überwachen soll. (Art. L. 414-2 des Arbeitsgesetzbuchs)

Wirkungsbereich des Sicherheitsbeauftragten

Der Sicherheitsbeauftragte hält das Ergebnis seiner Feststellungen, die vom Abteilungsleiter gegengezeichnet werden, in einem Sonderregister fest, welches im Büro des Betriebs aufbewahrt wird und dort von den Mitgliedern des Betriebsrats und den Prüfern des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts eingesehen werden kann.

Der Sicherheitsbeauftragte kann in Begleitung des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einen wöchentlichen Kontrollrundgang unternehmen.

Auf den Baustellen oder sonstigen vorübergehenden Arbeitsplätzen eines Betriebs, dessen Personal nicht mehr als einhundertfünfzig Arbeitnehmer umfasst, darf der Kontrollrundgang nur mit vorheriger Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters vorgenommen werden.

Der Leiter der Abteilung, in welcher der Kontrollrundgang vorgenommen wird, und der Leiter des Wartungsdienstes nehmen ebenfalls an diesem Rundgang teil.

ACHTUNG: In den Verwaltungsabteilungen dürfen nicht mehr als zwei Kontrollrundgänge pro Jahr vorgenommen werden.

Der Sicherheitsbeauftragte darf keine Einkommenseinbußen aufgrund seiner durch die Kontrollrundgänge oder die Unterstützung der Prüfer des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts bedingten Dienstabwesenheiten erleiden.

Während der Laufzeit ihres Amts dürfen die ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder sowie der Sicherheitsbeauftragte nicht entlassen werden. (Art. L. 415-11 des Arbeitsgesetzbuchs)

Anhörung und Unterrichtung des Sicherheitsbeauftragten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsbeauftragten zu folgenden Themen anzuhören und zu unterrichten:

  • Risikoanalyse bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • zu treffende Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls zu verwendendes Schutzmaterial
  • beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt nach artikel L. 614-11 des Arbeitsgesetzbuchs (Arbeitsunfälle) einzureichende Meldungen
    sämtliche Handlungen, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können
  • Ernennung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Maßnahmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer getroffen wurden
  • Maßnahmen zur Organisation notwendiger Verbindungen zu externen Diensten, insbesondere bezüglich Erster Hilfe, medizinischem Notdienst, Rettungsmaßnahmen und Brandbekämpfung
  • Inanspruchnahme von externen Fachleuten zur Organisation von Schutz- und Präventivmaßnahmen

Die Sicherheitsbeauftragten sind befugt, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er angemessene Maßnahmen trifft, und ihm Empfehlungen in diesem Sinne zu unterbreiten, um allen Gefahren für die Arbeitnehmer vorzubeugen oder die Gefahrenquellen zu beseitigen.

Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der direkte Partner des Sicherheitsbeauftragten auf der Arbeitgeberseite.

Beim Sicherheitsbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte es sich vorzugsweise um verschiedene Personen handeln.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss den Sicherheitsbeauftragten über die Beurteilung der Risiken und die Schutzmaßnahmen in Kenntnis setzen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss den Sicherheitsbeauftragten zu jeder Handlung anhören, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben kann, zu im Unternehmen aufgetretenen Arbeitsunfällen und zur Gestaltung und Organisation der Schulung der Arbeitnehmer zum Thema Sicherheit.

Schulung

Der Sicherheitsbeauftragte hat das Recht auf eine angemessene Schulung, die nicht zulasten des Arbeitnehmers oder seiner Vertreter gehen darf.

Die Schulungen beinhalten: Grundkurse und spezifische, an die besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Wirtschaftssektoren und Branchen angepasste Kurse.

Die Basiskurse dauern höchstens 8 Stunden und behandeln folgende Themen :

  • Einführung in den rechtlichen Rahmen in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Begriffe der Ergonomie
  • praktische Annäherung an die Risikoanalyse und -prävention
  • Organisationsgrundsätze zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Bewertung der Situation eines Unternehmens und/oder eines Betriebes in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Jeder Sicherheitsbeauftragte hat Anspruch auf eine Basisschulung und eine spezifische Schulung. Darüber hinaus hat er das Recht, alle fünf Jahre an einer Auffrischungsschulung teilzunehmen.

In Zusammenarbeit mit dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt organisieren die Arbeitnehmerkammer und das Luxembourg Life Long Learning Center Schulungen für Sicherheitsbeauftragte.

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