Ja.
Streiktage, an denen rechtmäßig gestreikt wird, das heißt, nachdem die Verfahren vor der Nationalen Schlichtungsstelle gescheitert sind, stellen keine unentschuldigte Abwesenheit dar und sind tatsächlich geleisteten Arbeitstagen gleichzusetzen.
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Ja.
Streiktage, an denen rechtmäßig gestreikt wird, das heißt, nachdem die Verfahren vor der Nationalen Schlichtungsstelle gescheitert sind, stellen keine unentschuldigte Abwesenheit dar und sind tatsächlich geleisteten Arbeitstagen gleichzusetzen.