Die nationalen oder berufsübergreifenden Vereinbarungen können für alle im Inland gesetzlich niedergelassenen Unternehmen und die in diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung wird gemeinsam von den Gewerkschaften, die über die allgemeine nationale Tariffähigkeit verfügen, und von den Arbeitgeberverbänden, die die nationale Vereinbarung unterzeichnet haben, an den Minister für Arbeit gerichtet.
Wenn der Vorsitzende der Nationalen Schlichtungsstelle gemeinsam mit den Beisitzern zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinbarung Bestimmungen enthält, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, prüfen sie die Rechtmäßigkeit des Texts im Hinblick auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz, der besagt, dass es möglich ist, Vereinbarungen zu treffen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Gegebenenfalls schlagen sie dem Minister die Allgemeinverbindlicherklärung vor. Der Minister bittet auch das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt um Stellungnahme.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt durch großherzogliche Verordnung auf der Grundlage eines einstimmigen Vorschlags aller Mitglieder beider Gruppen in der paritätischen Kommission der Nationalen Schlichtungsstelle, nachdem die Berufskammern um ihre Stellungnahme gebeten wurden. Diese müssen innerhalb eines Monats nach Vorlage des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung Stellung nehmen.