D17c41 - Wer kann Vereinbarungen im Bereich des berufsübergreifenden sozialen Dialogs schließen?

Die Partner, die eine nationale oder eine berufsübergreifende Vereinbarung abschließen können, sind:

  • auf der einen Seite die Gewerkschaften, die anerkanntermaßen über die allgemeine nationale Tariffähigkeit verfügen und
  • auf der anderen Seite die nationalen oder sektoriellen Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitgeberorganisationen, die eine oder mehrere Branchen, Berufszweige oder Tätigkeitsbereiche vertreten oder erklären, sich für den Abschluss einer solchen Vereinbarung zusammenzuschließen.

Diese Vereinbarungen können sich auf die folgenden Themen beziehen:

  • Umsetzung von Tarifverträgen, die gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union auf europäischer Ebene von den Tarifpartnern verabschiedet wurden;
  • Umsetzung von europäischen Richtlinien, die die Möglichkeit einer Umsetzung auf nationaler Ebene durch eine von den nationalen Tarifpartnern getroffene Vereinbarung vorsehen, und insbesondere der Richtlinien, die sich auf die Einigung der Tarifpartner auf europäischer Ebene stützen;
  • nationale oder berufsübergreifende Vereinbarungen, die sich auf Themen beziehen, bei denen die beiden Partner eine Einigung erzielt haben; bei diesen Themen kann es sich unter anderem um die Gestaltung und die Verkürzung der Arbeitszeit, die berufliche Weiterbildung (einschließlich Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu individuellem Bildungsurlaub), die sogenannten atypischen Formen der Arbeit, die Maßnahmen zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie um die zu ergreifenden Maßnahmen gegen Mobbing und sexuelle Belästigung oder gegen Stress am Arbeitsplatz handeln.

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