Wird die Aufnahme von Tarifverhandlungen beantragt, kann sich die beantragende Partei nicht der Verpflichtung entziehen, diese Verhandlungen aufzunehmen.
Die Aufnahme der Verhandlungen muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem der Antrag auf Aufnahme der Tarifverhandlungen zugestellt wurde.
Ein Arbeitgeber, bei dem die Aufnahme der Verhandlungen beantragt wurde, hat jedoch die Möglichkeit, den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass er beabsichtigt, die Verhandlungen im Rahmen einer Vereinigung oder einer Organisation von Arbeitgebern oder zusammen mit anderen Arbeitgebern aufzunehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen oder demselben Berufszweig angehören.
In diesem Fall muss die tatsächliche Aufnahme der Verhandlungen innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem der Antrag auf Aufnahme der Tarifverhandlungen zugestellt wurde.
Andernfalls kann die betreffende Partei verpflichtet werden, gesonderte Verhandlungen zu führen. Die Verhandlungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Frist von 60 Tagen effektiv aufgenommen werden.